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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 267/06 
 
Urteil vom 5. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
E.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________, geboren 1965, erlitt am 5. Juni 1999 einen Autounfall, bei dem sie sich gemäss Bericht des Krankenhauses R.________, wo sie notfallmässig versorgt wurde, eine Gehirnerschütterung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Wegen anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 6. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. Z.________ vom 30. Juni 2000 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. März 2001 eine halbe Invalidenrente in Aussicht. In der Folge liess sie E.________ im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), untersuchen (Gutachten vom 23. Oktober 2003). Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 30. November 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 51 %) und hielt an der Befristung auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. August 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2006 ab. Es stützte sich dabei auf die Einschätzung der Ärzte des ZMB und erwog, dass die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Expertise des Prof. Dr. med. S.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 8. November 2004 keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des ZMB-Gutachtens zu begründen vermöge. 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete Invalidenrente, zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des ATSG sowie der 4. IV-Revision (BGE 130 V 445), zu den Begriffen der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), zur Rentenrevision (Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) und zur analogen Anwendung der entsprechenden Regeln auf befristete Renten (BGE 125 V 417 f. Erw. 2 d), zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in den bis Ende 2002 und im Jahr 2003 gültigen Fassungen, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Einschätzungen der Ärzte des ZMB und des Prof. Dr. med. S.________ sich widersprechen würden und die Vorinstanz zu Unrecht auf das ZMB-Gutachten abgestellt habe. 
3.2 Das kantonale Gericht hat die ärztlichen Berichte und Gutachten einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Auf seine zutreffenden Erwägungen und Schlussfolgerungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin unter Zitierung des Gutachtens des Prof. Dr. med. S.________ dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. 
3.2.1 So wird zunächst bemängelt, dass die Gutachter des ZMB in ihrem Zusatzbericht vom 22. Januar 2004 von einer Steigerung der Restarbeitsfähigkeit nach Austritt aus dem Spital X.________, wo die Beschwerdeführerin vom 17. bis zum 27. Juli 2001 hospitalisiert war, ausgingen. Indessen präzisierten die ZMB-Gutachter mit diesem Zusatz, dass von einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schon seit 30. Juni 2000 ausgegangen werden könne - damals attestierte die Hausärztin eine solche von 50 % -, sondern erst nach der Hospitalisation im Spital X.________. Gemäss Bericht der dortigen Ärzte vom 19. Oktober 2001 konnte anlässlich der stationären Rehabilitation eine 30 %ige Reduktion der Beschwerden erreicht werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bezogen die Ärzte ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht auf jegliche leidensangepasste Tätigkeit, sondern auf die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst. Die Versicherte war dort mit der Reinigung der Treppenhäuser betraut, was als mindestens mittelschwere bis schwerere Tätigkeit zu qualifizieren ist. Der sinngemässe Vorwurf, die Stellungnahme der Ärzte des Spitals X.________ hätte im Sinne einer lediglich 50 %igen Arbeitsfähigkeit für jegliche leidensangepasste Tätigkeit interpretiert werden müssen, ist daher unbegründet. 
3.2.2 Auch die übrigen Einwände wurden von der Vorinstanz bereits entkräftet, so insbesondere was die Mitwirkung der Neurologin Frau Dr. med. B.________ sowie des Neuropsychologen lic. phil. P.________ in der Kommission für die medizinische Begutachtung des ZMB betrifft. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch nach Auffassung des Prof. Dr. med. S.________ eine weitere neuropsychologische Abklärung nicht angezeigt war. 
3.2.3 Schliesslich ist wesentlich, dass sich Prof. Dr. med. S.________, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin abstützt. Er führt an, es sei evidenterweise unmöglich bzw. illusorisch, der Versicherten ausser Haus irgendeine berufliche Tätigkeit zuzumuten, weil sowohl die Haltungs- als auch die immer in einem gewissen Ausmass notwendigen mentalen Anstrengungen zum raschen Auftreten der Kopfschmerzen (sowie Übelkeit) führten, die regelmässig einen längeren Unterbruch der Belastungen von rund einer halben Stunde erzwingen würden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Invalidisierung durch somatoforme Schmerzstörungen erkannt, dass bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Dies ist jedoch nur im Ausnahmefall anzunehmen und entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien, wobei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund steht (BGE 130 V 352). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Somit fehlt es im Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin einer leichten Tätigkeit trotz ihrer Schmerzen sowie der von ihm festgestellten Funktionsstörung schmerzhafter Art innerhalb des cervikothorakalen Übergangs, welche seiner Auffassung nach wesentlich verantwortlich ist für die geklagten Kopfschmerzen, nachgehen könnte. 
 
In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, die Gutachter des ZMB seien von unrichtigen Feststellungen ausgegangen. Dies betreffe die Qualität des Schlafs oder die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin allenfalls schon vor dem Unfall mit ihrer teilweise über 100 %igen Erwerbstätigkeit, Haushalt und Betreuung insbesondere des jüngsten, 1995 geborenen Kindes an die Grenzen der Belastbarkeit gestossen sei. Dem ist zu entgegnen, dass sich die ZMB-Gutachter dabei ebenso wie Prof. Dr. med. S.________ auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt haben. 
 
3.2.4 Zusammenfassend haben Verwaltung und Vorinstanz damit zu Recht auf das Gutachten des ZMB abgestellt. 
4. 
In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz Validen- und Invalideneinkommen in allen Teilen richtig ermittelt. Die Beschwerdeführerin beantragt einen höheren als den gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, was sich indessen nicht rechtfertigt. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebenden Kriterien zutreffend dargelegt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ebenfalls wurden die Einschränkungen im Haushalt (44 %) und im Erwerbsbereich (60 % im Jahr 2000, 34 % im Jahr 2001) richtig gewichtet (Anteil Haushalt: 18 %, Anteil Erwerbstätigkeit: 82 %). Damit resultierte für die Zeit bis August 2001 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 57 % und danach ein solcher von 35 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121), weshalb die ab 1. Juni 2000 gewährte halbe Invalidenrente zu Recht (bis 30. November 2001, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristet wurde. 
5. 
Gemäss Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung (vgl. Erw. 1) ist das Verfahren kostenlos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: