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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1021/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit und Migration Uri, 
Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Widerruf Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2017 (OG V 17 57). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Amt für Arbeit und Migration Uri widerrief am 31. August 2017 die Niederlassungsbewilligung des 1978 geborenen, aus Serbien stammenden A.________. Dieser gelangte dagegen am 19. September 2017 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri; die angefochtene Verfügung war der Eingabe nicht beigelegt. Das Obergericht räumte ihm mit Verfügung vom 21. September 2017 eine 3-tägige Frist ein, um diese noch einzureichen, dies verbunden mit der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die eingeschriebene Sendung wurde dem Adressaten am 22. September 2017 zugestellt. Dieser reichte das angeforderte Dokument am 26. September 2017 dem Obergericht nach. Nachdem dieses ihm am 27. September 2017 mitgeteilt hatte, die Eintretensfrage werde geprüft, äusserte er sich am 29. September 2017 dazu. Mit Entscheid vom 2. November 2017 trat das Obergericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen verspäteter Befolgung der am 21. September 2017 gemachten Auflage nicht ein. 
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 an das Bundesgericht beschwert sich A.________ über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und das Nichteintreten des Obergerichts. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).  
Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid angefochten. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet mithin der bundesrechtlich geregelte Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer äussert sich überwiegend dazu; darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Streitig ist einzig die sich allein nach kantonalem Recht richtende Frage, ob das Obergericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte eintreten müssen. 
 
2.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung des Landrats des Kantons Uri vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV), der gemäss Art. 64 VRPV auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung kommt, muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten; dabei ist der angefochtene Entscheid beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist, innert welcher er den Mangel beheben muss; damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 49 Abs. 3 VRPV).  
Das Obergericht ist auf diese Weise vorgegangen; es hat den Beschwerdeführer aufgefordert, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen, den angefochtenen Entscheid innert einer kurzen Nachfrist einzureichen, und ihn auf die Säumnisfolge des Nichteintretens hingewiesen. Es setzte eine kurze Frist von drei Tagen an. Die entsprechende Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer am 22. September 2017 (Freitag) entgegengenommen; die Frist begann am 23. September 2017 zu laufen und endete am 25. September 2017 (Montag). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid erst am 26. September 2017 zu Handen des Obergerichts zur Post gegeben, einen Tag verspätet, was gemäss Art. 49 Abs. 3 VRPV zum Nichteintreten führt. Inwiefern das Obergericht damit das kantonale Recht in einer Weise angewendet hätte, die ihn in ihm zustehenden verfassungsmässigen Rechte verletzte, zeigt der Beschwerdeführer, dessen Rechtsschrift zum allein streitigen Verfahrensgegenstand bloss drei Zeilen enthält, nicht auf und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Einzig mit der Behauptung, er habe sich über die Berechnung der Frist geirrt und gemeint, nur Werktage würden mitgezählt, lässt sich die Verletzung schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 95 BGG bei der Anwendung von kantonalem Recht nicht dartun. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller