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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_656/2008/don 
 
Urteil vom 6. Januar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungs- und Konkursamt Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung der Liegenschaft, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Berner Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf ein Gesuch nach Art. 9 VZG des Beschwerdeführers um Neuschätzung einer Liegenschaft nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, wegen Fehlens der Originalunterschrift auf dem Gesuch sei dem Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens) eine Frist von 5 Tagen zur Verbesserung angesetzt worden, obgleich der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesuchs mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe rechnen müssen, habe er die Sendung bei der Post nicht abgeholt, weshalb diese als am 29. Oktober 2008 (letzter Tag der Abholfrist) zugestellt gelte und die 5-tägige Frist am 3. November 2008 abgelaufen sei, eine originalunterzeichnete Gesuchsschrift habe der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. November 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer ohne jeden Beleg pauschal behauptet, er sei während der Abholfrist in Rumänien gewesen und habe nicht mit gerichtlichen Mitteilungen rechnen müssen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Januar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann