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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 625/05 
 
Urteil vom 6. Februar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
K.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1957, ist Staatsangehöriger Mazedoniens, verheiratet und lebt seit 1977 in der Schweiz. Der Vater von sechs Töchtern (geboren 1985, 1987, 1992, 1994, 1996 und 1999) sowie von einem Sohn, welcher 1991 dreizehnjährig starb, absolvierte von 1980-1984 eine Anlehre als Plattenleger und arbeitete als solcher im Haupterwerb vollzeitlich für die Firma S.________ AG in X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) und zusätzlich nebenerwerblich für weitere Arbeitgeber. Sein behandelnder Rheumatologe Dr. med. H.________ attestierte ihm für die angestammte Tätigkeit wegen einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskusprotrusion L4/5 und teils intraforaminaler mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts ab 9. April 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit und empfahl eine rasche Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit und anschliessend berufliche Eingliederungsmassnahmen (Bericht vom 11. Januar 2002 [Posteingang] bei der IV-Stelle Zürich). Die Klinik Y.________ vertrat die Ansicht, dass der Versicherte für seine bisherige körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr geeignet sei (Bericht vom 12. November 2001). Am 3. Dezember 2001 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das im Januar 2002 von der IV-Stelle Zürich beauftragte Zentrum Z.________ für Medizin in Betrieb und Arbeit erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 2. November 2002 (nachfolgend: Z.________-Gutachten). Als klinische und funktionelle Diagnosen führte dieses Gutachten im Wesentlichen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine somatoforme Schmerzstörung auf. Die Z.________-Gutachter schätzten die Restarbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger-Vorarbeiter auf 25 %. Unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen seien ihm aber leichtere Tätigkeiten ohne monotones Stehen respektive Sitzen, ohne monotones vornüber Bücken und ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 kg uneingeschränkt zumutbar. Die Verfügung vom 17. Juni 2003, womit die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % den Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen verneinte, hob die Verwaltung auf Einsprache hin ersatzlos auf. Nachdem die berufliche Abklärung vom 26. August 2003 ergeben hatte, dass sich der Versicherte eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben schmerzbedingt nicht vorstellen konnte, verneinte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. August 2003). Sodann sprach sie ihm mit Verfügung vom 24. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu und hielt mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 daran fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juli 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids "eine ganze, zumindest aber eine halbe Rente zuzusprechen"; eventuell sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens und anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445 ff.). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis), zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie zu den von diesen zulässigen Abzügen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3). Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]), zur Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen), zur Selbsteingliederungspflicht (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen) und zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 ff. Erw. 4c und 5a mit Hinweisen) sowie der zu diesen gehörenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49 ff., 130 V 352 ff., 396 ff.). Darauf wird verwiesen. 
2.2 
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 
2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine drei Viertel Rente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 
2.2.3 Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6). 
3. 
Vorweg zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Verwaltung und Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hätten, dass sie über seinen bereits vor Erlass des Einspracheentscheides mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 gestellten und im vorinstanzlichen Verfahren erneuerten Beweisantrag ohne jede Begründung hinweg gegangen seien. 
3.1 Während dem laufenden Einspracheverfahren liess der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 14. Dezember 2004 zuhanden der IV-Stelle geltend machen, dass er neu in Behandlung des Rheumatologen Dr. med. T.________ in A.________ stehe. Dieser habe "bei seinen Untersuchungen zusätzliche, in den Akten aus unbekannten Gründen bisher nicht vermerkte Störungen vor allem im rechten Bein und im rechten Knie [gefunden], welche die Arbeitsfähigkeit ebenfalls" beeinträchtigten. Deshalb beantrage er, bei Dr. med. T.________ einen Bericht einzuholen. Ohne darauf einzutreten, erliess die Verwaltung am 17. Dezember 2004 den Einspracheentscheid. Obwohl der Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift seinen diesbezüglichen Antrag erneuerte, äusserte sich auch das kantonale Gericht nicht dazu. Die IV-Stelle liess sich weder im vor- noch im letztinstanzlichen Verfahren hiezu vernehmen. 
3.2 
3.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). 
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.2.2 Zu dem von Amtes wegen zu überprüfenden Bundesrecht gehört auch der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BG 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen). 
3.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a, 392 Erw. 5a, je mit Hinweisen). 
3.3 Fest steht und unbestritten ist, dass sich weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht zum fraglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers geäussert haben. Dies, obgleich der Versicherte noch während laufendem Einspracheverfahren geltend gemacht hatte, die gemäss Dr. med. T.________ spätestens im Dezember 2004 festgestellten Beschwerden in seinem rechten Bein hätten zusätzliche, bisher unberücksichtigt gebliebene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Auch wenn der Beschwerdeführer selber im vorinstanzlichen Verfahren darauf hinwies, dass der Gesundheitsschaden im rechten Bein bereits im Z.________-Gutachten beiläufig erwähnt worden sei, hätten Verwaltung und Vorinstanz hiezu im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zumindest ausdrücklich Stellung nehmen müssen. Ob es sich hier unter den gegebenen Umständen um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, welche aus formellen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss, kann offen bleiben, da die Sache, wie nachfolgend zu zeigen ist, jedenfalls aus anderen Gründen zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 
4. 
Sowohl die Verwaltung im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 als auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stützten sich bei der Beurteilung der dem Versicherten trotz seines Gesundheitsschadens zumutbarerweise verbleibenden Leistungsfähigkeit vornehmlich auf die Ergebnisse des Z.________-Gutachtens vom 2. November 2002. Der Beschwerdeführer rügt demgegenüber, dieses Gutachten sei widersprüchlich und unvollständig, weshalb auf dessen Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden könne. 
4.1 Bei den am Rücken des Versicherten aufgetretenen Schäden (unter anderem eine "kleine paramediane bis mediolateral-rechtsseitige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts" nach den Berichten der Klinik B.________ vom 8. August 2001 und des Spitals C.________ vom 2. Mai 2001) sowie den am rechten Knie festgestellten Beschwerden ("beginnende Gonarthrose" gemäss Bericht des Spitals C.________ vom 21. März 2001) handelt es sich um röntgenologisch im Jahre 2001 objektivierte degenerative Veränderungen, welche sich gerichtsnotorisch im Laufe der Zeit weiterentwickeln können. Hinsichtlich bildgebender Untersuchungsbefunde basiert das Z.________-Gutachten vom 2. November 2002 ausschliesslich auf den Erhebungen aus dem Jahre 2001. Dem rund drei Jahre später erstellten Bericht des Spital D.________ vom 25. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, welcher von 1980 bis 2001 eine unter anderem knieend zu verrichtende Tätigkeit als Plattenleger ausgeübt hatte, insbesondere über erhebliche Schmerzen im rechten Knie und Bein beklagte. Es fehlen jedoch in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die 2001 erhobenen degenerativen Befunde vor Erlass des Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2004 anhand aktualisierter bildgebender Untersuchungsergebnisse überprüft worden wären. In Anbetracht dieser Aktenlage und des Umstandes, dass seit Erhebung der radiologischen Befunde im Jahre 2001 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (17. Dezember 2004; BGE 129 V 169 Erw. 1) gut drei Jahre verstrichen sind, ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit und somit des Invaliditätsgrades ab November 2002 nicht möglich (vgl. Urteile B. vom 19. Januar 2006 Erw. 4.1 [I 763/05] und C. vom 7. Dezember 2005 Erw. 3.3.1 [I 124/05]). 
4.2 Abgesehen von diesen Unklarheiten in Bezug auf die medizinisch massgebenden Grundlagen betreffend Feststellung des aktuellen Gesundheitsschadens und der sich daraus ergebenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, erweist sich das Z.________-Gutachten als unvollständig und widersprüchlich. 
4.2.1 Die Aussagekraft dieses Gutachtens wird zunächst durch die Tatsache abgeschwächt, dass anlässlich der Begutachtung im Zentrum Z.________ kein Bericht des den Versicherten seit 2002 behandelnden Psychiaters Dr. med. N.________ vorlag oder eingeholt wurde und auch der begutachtende Psychiater Dr. med. E.________ aktenkundig keine Rücksprache mit Dr. med. N.________ nahm, obwohl er im Bericht vom 19. Oktober 2002 eine Verlaufsbeurteilung des Dr. med. N.________ als wünschbar und aufschlussreich bezeichnete. Während Dr. med. E.________ aus psychiatrischer Sicht - ohne von der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Kenntnis zu haben - neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur eine Dysthymie leichten bis mittleren Grades diagnostizierte und überhaupt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, fand Dr. med. N.________ zusätzlich eine mittelgradig depressive Episode und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 50 % (Bericht vom 25. März 2004). Angesichts dieser gegensätzlichen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bedeutet die fehlende Mitberücksichtigung der von Dr. med. E.________ gewünschten Verlaufsbeurteilung des behandelnden Psychiaters eine Einschränkung der Beweiskraft der aus dem Z.________-Gutachten resultierenden Erkenntnisse. 
4.2.2 Als widersprüchlich erweist sich das Z.________-Gutachten aus folgenden Gründen: Auch der begutachtende Rheumatologe Dr. med. J.________ erkannte laut seinem Bericht vom 16. August 2002 - wie schon vor ihm verschiedene weitere Fachärzte - Anzeichen für den Verdacht auf eine radikuläre Reizsymptomatik bei Diskushernie L5/S1. Obgleich das Z.________-Gutachten die Unterschriften von ihm und sämtlichen mitwirkenden Spezialärzten - nicht jedoch diejenige eines Neurochirurgen - trägt, wurde in der abschliessenden Beurteilung gemäss Z.________-Gutachten (S. 9) die Existenz einer Diskushernie unter Berufung auf einen nicht namentlich erwähnten, angeblich beigezogenen Neurochirurgen in Abrede gestellt. Diese Einschätzung steht jedoch in klarem Widerspruch zu den übrigen einschlägigen medizinischen Unterlagen, welche allesamt zumindest von einem Verdacht auf ein Wurzelreiz-Syndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 und L5/S1 rechts ausgehen. Soweit das Z.________-Gutachten (S. 9) trotz gegenteiliger Erkenntnisse des Dr. med. J.________ und entgegen früherer radiologischer Befunde die Auffassung zum Ausdruck bringt, strukturell lägen zwar am lumbo-sakralen Übergang leichte degenerative Veränderungen mit einer Diskusprotrusion, jedoch keine Diskushernie vor, kann auf diese widersprüchlichen Angaben nicht abgestellt werden. 
4.3 Nach dem Gesagten ist eine erneute, sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Begutachtung, vorzugsweise in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung notwendig. In diesem Rahmen sind auch die radiologischen Befunde zu aktualisieren, ist ein Bericht des seit 2004 behandelnden Rheumatologen Dr. med. T.________ einzuholen und die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls welche konkreten Veränderungen an der Wirbelsäule im lumbo-sakralen Übergang tatsächlich vorhanden sind und zu welchen Einschränkungen der zumutbaren Leistungsfähigkeit die in somatischer und psychischer Hinsicht objektivierten Befunde führen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle über den Leistungsanspruch (medizinische Behandlung/ Eingliederungsmassnahmen/Invalidenrente; Art 7 und Art. 16 ATSG; BGE 126 V 243 Erw. 5 mit Hinweisen; Urteile B. vom 19. Januar 2006 Erw. 4.1 [I 763/05], M. vom 3. Januar 2006 Erw. 4.2.4 [I 633/05] und C. vom 7. Dezember 2005 Erw. 3.3.1 [I 124/05]) neu zu befinden haben. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2004 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: