Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_834/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. Oktober 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 12. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 12. Dezember 2016 zwar einen Antrag enthält, im Übrigen jedoch nichts enthält, das darauf hindeuten könnte, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und gestützt darauf zu Unrecht den Anspruch auf eine Invalidenrente bis mindestens zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 verneint haben sollte, 
dass insbesondere die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur  Arbeitsfähigkeit - die Behandlungen sind in diesem Kontext unerheblich, die darauf bezogenen Einwendungen daher unbehelflich - im Zeitraum ab der Verfügung vom 23. April 2012 eingeht (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),  
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler