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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.95/2007 /ggs 
 
Urteil vom 6. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für das kantonale Bauprojekt "Kreisel Linde" in Fislisbach ersuchte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Schreiben vom 16. Juni 2006 die Schätzungskommission nach Baugesetz um Einleitung des Enteignungsverfahrens und um vorzeitige Besitzeinweisung für 5 m2 von der Parzelle 587, deren Eigentümer X.________ ist. Mit Entscheid vom 22. August 2006 ermächtigte die Schätzungskommission den Kanton Aargau zur vorzeitigen Besitzergreifung an der gemäss Landerwerbsplan zu enteignenden Fläche von ca. 5 m2 ab der Parzelle 587 und verpflichtete den Kanton Aargau vor der tatsächlichen Besitzergreifung eine Abschlagszahlung von Fr. 1'500.-- an X.________ zu leisten. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Dezember 2006 ab. 
2. 
X.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 21. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). 
 
Das Verwaltungsgericht bejahte in seiner Urteilsbegründung die Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung und erachtete die Massnahme namentlich als notwendig und verhältnismässig. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag darüber hinaus nicht im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: