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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.443/2005/Rom 
 
Urteil vom 6. April 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
Genossenschaft X.________, Gütighuserstrasse 14, 8475 Ossingen, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist (Art. 35 OG); 
Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Genossenschaft X.________ erzielte von Januar 1996 bis August 1997 mit dem Verkauf von Duftsäcklein und Hanfkissen einen Umsatz von mehreren Millionen Franken. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur beschlagnahmte am 21. August 1997 bei ihr Fr. 149'884.90 Bargeld. Das Bezirksgericht Andelfingen beschloss am 22. September 2003 die Einziehung dieses Betrags. Zudem verpflichtete es die Genossenschaft X.________, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zusätzlich zum eingezogenen Bargeld einen Betrag von Fr. 150'000.-- der Staatskasse abzuliefern. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Dezember 2004 ab. 
B. 
Die Genossenschaft X.________ ersucht mit Eingabe vom 21. November 2005 um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Zugleich erhebt sie dieses Rechtsmittel und beantragt damit, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde. Eine Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist unvollständig. Es wird darin lediglich auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hingewiesen, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dagegen in Verletzung von Art. 251 Abs. 2 BStP nicht erwähnt. 
 
Die Beschwerdeführerin hat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen den Entscheid des Obergerichts fristgerecht nur beim Kassationsgericht Beschwerde erhoben. Dieses hat das Rechtsmittel am 1. November 2005 abgewiesen. Im Anschluss an die Mitteilung des Beschlusses des Kassationsgerichts stellt die Beschwerdeführerin innert der zehntägigen Frist das vorliegende Wiederherstellungsbegehren. 
2. 
Nach Art. 35 Abs. 1 OG kommt die Wiederherstellung einer versäumten Frist nur in Betracht, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die unvollständige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid irregeführt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass die Anwendung des Bundesrechts ausnahmsweise - als Vorfrage - vom Kassationsgericht überprüft werde, und habe deshalb allein kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht habe die Prüfung der aufgeworfenen Frage des Bundesrechts mit Beschluss vom 1. November 2005 indessen abgelehnt. 
 
Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid kann nur als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG gelten, wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkannt hat und bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennen musste (vgl. BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geht in der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht selber davon aus, dass Bundesrechtsverletzungen grundsätzlich mit eidgenössischer (und nicht mit kantonaler) Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen sind. Er leitet aber aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung ab, das Kassationsgericht müsse sich in Abweichung von dieser Regel auch mit Bundesrechtsverletzungen befassen. Es hätte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin indessen klar sein müssen, dass es zumindest zweifelhaft war, ob das Kassationsgericht dieser Auffassung folgen würde. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er daher Anlass gehabt, den Entscheid des Obergerichts rechtzeitig nach dessen Eröffnung ebenfalls mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten. 
 
Unter diesen Umständen kann von einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG nicht gesprochen werden. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. 
 
3. 
Auf die mit dem Gesuch um Wiederherstellung gleichzeitig erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist mangels Wahrung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG und Art. 36a OG
1. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 
2. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. April 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: