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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_3/2009 
 
Urteil vom 6. April 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_591/2008 vom 26. Februar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Gesuchsteller den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Februar 2009 auf beide Beschwerden nicht eintrat; 
dass in den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils namentlich festgehalten wurde, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig sei, weshalb die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werde, auf die jedoch in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden könne, weil in der Beschwerdeschrift nicht in verständlicher Weise dargelegt werde, inwiefern das Bezirksgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von § 287 ZPO ZH gegen bestimmte Verfassungsrechte verstossen haben soll; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 6. März 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2009 gestützt auf Art. 121, Art. 122 und Art. 123 BGG Revision einlegen will; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere, vom 25. März 2009 datierte Eingabe einreichte; 
dass aus beiden Eingaben des Gesuchstellers hervorgeht, dass er als Revisionsgrund geltend machen will, das Bundesgericht habe auf einen Sachverhalt abgestellt, der vom Bezirksgericht im Beschluss vom 28. November 2008 verfassungswidrig festgestellt worden sei; 
dass die Revisionsgründe in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt werden und mit einer solchen Rüge keiner dieser Gründe behauptet wird; 
dass der Gesuchsteller somit keinen zulässigen Revisionsgrund geltend macht, weshalb auf sein Gesuch nicht einzutreten ist; 
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass nach der Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, weil die vorgebrachten Rügen den Begründungsanforderungen genügt hätten (Urteil 4F_1/2007 E. 5 vom 13. März 2007 und Urteil 4F_3/2008 vom 21. April 2008); 
dass das Begehren um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Begehren um Befreiung von den Gerichtskosten wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin