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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_181/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Postkommission PostCom, 
Monbijoustrasse 51A, 2003 Bern, 
 
Gegenstand 
Schliessung der Poststelle U.________, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. Februar 2023 (A-2662/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 17. Januar 2021 und am 7. Februar 2021 gelangte A.________ mit zwei als Aufsichtsbeschwerden gegen die Post CH AG (nachfolgend: die Post) bezeichneten Eingaben an die Eidgenössische Postkommission (PostCom). Damit erhob er verschiedene Rügen gegen die Post im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Schliessung der Poststelle U.________ mit einer Postagentur als Ersatzlösung. Insbesondere sah er den Grundsatz der Gleichbehandlung der Regionen und das Dialogverfahren bei der geplanten Schliessung von Poststellen verletzt. Mit der Eingabe vom 7. Februar 2021 übermittelte A.________ der PostCom auch eine gegen diese selbst gerichtete Aufsichtsbeschwerde zuhanden deren Aufsichtsbehörde. Diese wurde dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übermittelt, welches seine Zuständigkeit mangels Aufsichtskompetenz über die PostCom verneinte und auf die Beschwerde nicht eintrat.  
 
1.2. Das Fachsekretariat der PostCom informierte A.________ am 5. März 2021, dass getroffene Abklärungen keine Anhaltspunkte für ein unkorrektes Verhalten seitens der Post ergeben hätten, dies sowohl in Bezug auf die Netzentwicklung im Kanton Schwyz, als auch im konkreten Dialogverfahren mit dem Gemeinderat U.________. In der Folge ersuchte A.________ am 20. März 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich seiner zwei Aufsichtsbeschwerden. Am 15. April 2021 bestätigte er, an diesem Antrag festhalten zu wollen.  
 
1.3. Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichte A.________ eine weitere Anzeige bzw. eine als dringend bezeichnete Aufsichtsbeschwerde gegen die Post ein. Er beantragte im Wesentlichen die Untersuchung der Vorgehensweise der Post sowie den sofortigen Aufschub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Umwandlung der Poststelle U.________ in eine Postagentur um fünf Monate.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 entschied die PostCom, auf die Begehren von A.________ im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Schliessung der Poststelle U.________, insbesondere den Antrag betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf seine Aufsichtsbeschwerden, nicht einzutreten. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die PostCom sei einerseits nicht zuständig, über das Dialogverfahren zwischen der Post und der Gemeindebehörde zu befinden und andererseits fehle es A.________ bezüglich der Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrags an der Parteieigenschaft.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mit Urteil vom 22. Februar 2023 ab. 
 
1.5. Mit Eingabe vom 20. März 2023 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 22. Februar 2023. Zudem sei "auf die beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Klage [...] einzutreten und in der Sache zu urteilen, unabhängig davon, ob ihm Parteistatus zusteht oder nicht".  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
Am 3. April 2023 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Hat allerdings die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten (gewesen) wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen, beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund gehen die verschiedenen Anträge und Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, die Postkommission zu einem bestimmten Handeln im Zusammenhang mit der Schliessung der Poststelle U.________ zu verpflichten, über den Verfahrensgegenstand hinaus. Darauf ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat zunächst das Verfahren, das bei der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle einzuhalten ist (Art. 14 Abs. 6 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0] i.V.m. Art. 34 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG; SR 783.01]), sowie die Kompetenzen und Aufgaben der PostCom (Art. 20 ff. PG) dargelegt. Gestützt auf diese Rechtslage ist sie zum Schluss gelangt, dass der PostCom keine Kompetenz für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich des Dialogverfahrens zustehe. Daher habe sie gesetzeskonform gehandelt, wenn sie infolge dieser Unzuständigkeit nicht auf die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei.  
Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass der PostCom bezüglich Einhaltung des Infrastrukturauftrags der Post Aufsichtskompetenz zukomme, weshalb sie im Rahmen des Gesetzes auch über die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen in diesem Bereich verfüge. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht geprüft, ob die PostCom die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint habe und in der Folge auf seine Eingaben, die auf sein Ersuchen hin als eine einzige Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen worden seien, und sein Begehren, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, nicht eingetreten sei. Diesbezüglich hat die Vorinstanz - unter Hinweis auf Rechtsprechung und Doktrin - erwogen, dass weder der für das Aufsichtsverfahren massgebende Art. 71 VwVG (SR 172.021) noch die allgemeinen Regeln von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG dem Beschwerdeführer Parteistellung einräumen bzw. ihn zur Beschwerdeführung legitimieren. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass das Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei der Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet, voraussetze, dass dieser durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen sei. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müsse der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation müsse durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. 
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass er durch die strittige Schliessung der Poststelle nicht schwerer als die übrige Bevölkerung, die mit denselben Interessen die Poststelle nutzt, in seinen Interessen betroffen sei und ihm kein materieller oder ideeller Nachteil durch die Schliessung der Poststelle entstehen würde. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des Verfahrens seine Situation in relevanter Weise beeinflussen könnte und er einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des Entscheids der PostCom ziehen könnte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde U.________ durch den Entscheid der Post nicht von einem gänzlichen Verlust sämtlicher Postdienstleistungen betroffen wäre. 
Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die PostCom die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint habe und auf seine Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten sei. 
 
2.4. In seiner Eingabe beschreibt der Beschwerdeführer über weite Strecken sein Engagement für die Erhaltung der Poststelle und erklärt, weshalb er entschieden habe, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anzufechten. Zudem bringt er wiederholt seinen Wunsch zum Ausdruck, dass in der Sache ein materieller Entscheid gefällt wird. In seiner Argumentation beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene (subjektive) Sicht der Dinge der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne darzutun, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt (vgl. E. 2.1 hiervor). So wirft er namentlich der Vorinstanz vor, "aus der Ferne" bzw. ohne ihn zu kennen, über seine Lebensqualität und die ihm entstehenden ideellen Nachteile entschieden zu haben, was er als "Anmassung" empfinde. Ferner bezeichnet er die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts pauschal als "falsch", weil dieses unter anderem die Komplexität des Falles negiert und nicht berücksichtigt habe, dass es ihm letztendlich (auch) um die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gehe.  
Soweit er sinngemäss geltend macht, die PostCom hätte seine Aufsichtsbeschwerde trotz fehlender Parteistellung bzw. Legitimation in der Sache behandeln müssen, nennt er keine Rechtsnorm, die eine solche Argumentation stützen könnte und legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Popularbeschwerde ausgeschlossen sei, Recht verletzen würden. Unbehelflich ist namentlich der blosse Hinweis auf Art. 71 VwVG, da nicht ersichtlich ist, welche Schlüsse er daraus in Bezug auf seine Parteistellung ziehen will. 
Im Übrigen erschöpft sich seine Argumentation in allgemeiner Kritik an der Vorgehensweise der Post im Zusammenhang mit der Schliessung der strittigen Poststelle, die aber auf eine materielle Beurteilung der Sache abzielt und somit den Verfahrensgegenstand sprengt (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
2.5. Im Ergebnis genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da er nicht rechtsgenüglich dartut, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzt (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov