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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.57/2003 
6S.158/2003/kra 
 
Urteil vom 6. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Roger Lerf, Bahnhofstrasse 15, Postfach 55, 3125 Toffen, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher 
Dr.iur. René Müller, Postfach 160, 5201 Brugg AG, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür), 
fahrlässige einfache Körperverletzung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.57/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.158/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 5. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Wochenende vom 17./18. Oktober 1998 organisierte die W.________AG in Bern die Ausstellung "Auto Emotionen 98". Während der Ausstellung wurde als Attraktion zwischen der Festhalle und einem Ausstellungszelt mehrfach ein rennmässiger Boxenstopp demonstriert Bei der Demonstration vom Sonntag um 16.00 Uhr gelang es dem Fahrer nicht, seinen Ferrari rechtzeitig zum Stillstand zu bringen, so dass er in ein Verpflegungszelt fuhr, das für den Notfall als Pufferzone vorgesehen war. Dabei wurden mehrere Personen verletzt, die sich im Verpflegungszelt und dahinter befanden; acht davon mussten hospitalisiert werden. Gemäss Überweisungsbeschluss hätte X.________ dafür besorgt sein müssen, dass genügend Platz für die sichere Durchführung des Boxenstopps vorhanden war und dass sich während dessen Durchführung niemand in der abgesperrten Zone befand. 
B. 
Mit Urteil vom 9. Januar 2002 sprach die Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ ebenso wie Z.________, den Lenker des Fahrzeugs Ferrari, von der fahrlässigen Körperverletzung frei. Wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilte sie allein den mitangeklagten Sicherheitsbeauftragten Y.________. 
 
Auf Appellation eines Privatklägers sowie des Generalprokurators des Kantons Bern erklärte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ ebenso wie den Lenker des Fahrzeugs Ferrari am 5. Dezember 2002 der fahrlässig begangenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von fünf Personen für schuldig und verurteilte die beiden wie den Sicherheitsbeauftragten Y.________ je zu vierzehn Tagen Gefängnis, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 
C. 
Dieses Urteil ficht X.________ sowohl mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Das gleichzeitig eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2003 zurückgezogen (act. 7). 
Das Obergericht hat im Schreiben vom 5. Mai 2003 auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Privatkläger ist nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden. 
D. 
Mit Eingabe vom 2. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer um die aufschiebende Wirkung der Nichtigkeitsbeschwerde ersucht (act. 9). Dieses Gesuch hat der Kassationshof am 4. Juli 2003 abgewiesen (act. 10). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Gerichten mehrfach Willkür in der Beweiswürdigung vor. 
1.1 Willkür ist nach ständiger Rechtsprechung nicht schon gegeben, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a; 124 I 247 E. 5 S. 250). Da das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur Rügen prüft, die genügend klar und detailliert erhoben werden (BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2), hat der Beschwerdeführer, der Willkür geltend macht, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich ist. 
1.2 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer zunächst die obergerichtlichen Feststellungen, er habe die Idee der Boxenstopp-Show gehabt, er habe über die notwendigen Beziehungen für diese verfügt und es sei ihm von der W.________AG die Planung, Organisation und Durchführung derselben übertragen worden (Beschwerde S. 4 f.). Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer die Aussage des Geschäftsführers der W.________AG entgegen. Dieser gab an, er habe die Ausstellung "Auto Emotionen 98" organisiert, der Beschwerdeführer habe die Idee der Boxenstopp-Show gehabt und den Platz dafür bestimmt. Die Organisation des Boxenstopps, die Einrichtung, der Ablauf und die Fahrt seien die Aufgaben des Beschwerdeführers gewesen. Aus der zitierten Aussage will der Beschwerdeführer ableiten, dass die gesamte Verantwortung nicht bei ihm, sondern bei der W.________AG gelegen habe. Es sei unerheblich, wer die Idee gehabt habe; massgeblich sei, dass die W.________AG sie aufgenommen habe. 
 
Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer Willkür nicht darzutun. Ein Widerspruch zwischen den obergerichtlichen Feststellungen und der zitierten Aussage ist nicht auszumachen, muss doch zwischen den Feststellungen, die sich auf die Ausstellung "Auto Emotionen 98" beziehen, und jenen in Bezug auf die Boxenstopp-Show klar unterschieden werden. Organisatorin der Ausstellung "Auto Emotionen 98" war die W.________AG; davon geht auch das Obergericht aus (Urteil E II.2 S. 5). Dies schliesst jedoch keineswegs aus, dass die W.________AG dem Beschwerdeführer bei der Organisation und Moderation der Boxenstopp-Show freie Hand liess, dieser mithin faktischer Organisator der Show war (Urteil E III.2 S. 24 unten). 
1.3 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer weiter die Feststellung, er habe die Bewilligung für die Boxenstopp-Show erhalten. Dies sei falsch. Die Bewilligung habe die W.________AG erhalten, und zwar in seiner Abwesenheit. Dass die Veranstaltung bewilligt und damit die Sicherheit garantiert gewesen sei, habe das Gericht im Übrigen in keiner Weise gewürdigt (Beschwerde S. 5 und 6). Die Bewilligung wäre nicht erteilt worden, wenn die Sache gefährlich gewesen wäre. Die Feststellung, dass es sich bei den Boxenstopps um gefährliche Manöver gehandelt habe, sei deshalb willkürlich (Beschwerde S. 7). 
 
Das Obergericht stellt den Sachverhalt so, wie ihn der Beschwerdeführer zitiert, nicht fest. Auch hier vermengt der Beschwerdeführer Feststellungen zur Ausstellung "Auto Emotionen 98" und solche zur Boxenstopp-Show. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Bewilligungen bei der Stadt Bern eingeholt habe, bezieht sich auf die Bewilligungen für die Ausstellung "Auto Emotionen 98" (Urteil E. II.1 S. 5). Im Zusammenhang mit der Boxenstopp-Show hält das Obergericht lediglich fest, der Beschwerdeführer habe die Bewilligungsfrage abgeklärt und den Behörden erklärt, wie ein Boxenstopp ablaufen würde (Urteil E. III.2d. S. 27). Für eine allfällige Bewilligung der Boxenstopp-Show wäre gemäss den Akten nicht die Stadt, sondern der Kanton zuständig gewesen; dieser habe aber die Show nicht als bewilligungspflichtig erachtet (act. 105, ebenso act. 227 f.). Somit wurde für die Show gar keine Bewilligung eingeholt. 
 
Da die eingeholten Bewilligungen demnach die Boxenstopp-Show nicht mit umfassten, kann daraus auch keine Schlussfolgerung bezüglich deren Sicherheit gezogen werden. Welche Person diese Bewilligungen eingeholt hat, ist für die Beurteilung der Verantwortlichkeiten im Rahmen der Boxenstopp-Show nicht relevant. Eine möglicherweise falsche Feststellung darüber vermag den angefochtenen Entscheid somit nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. 
1.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe die erste Veranstaltung im Jahr 1998 angesetzt, anstatt im Jahr 1995. Dadurch werde unterschlagen, dass eine Vorlaufphase mit dem gleichen Programm stattgefunden habe, in welcher sich das Konzept bewährt habe (Beschwerde S. 6). 
 
Bei dieser Rüge vermengt der Beschwerdeführer erneut Feststellungen zur Ausstellung "Auto Emotionen 98" mit solchen zur Boxenstopp-Show. Nach seinen eigenen Aussagen fand die erste Autoshow Bern im Jahr 1995 statt. Die Idee, im Rahmen einer solchen Motorfahrzeugausstellung eine so genannte Boxenstopp-Show zu organisieren, habe damals (erst) gedanklich existiert. Zu Beginn des Jahres 1998 habe die Idee anlässlich der Organisation der Ausstellung "Auto-Emotionen 1998" konkrete Formen angenommen (act. 105). 
 
Wenn das Obergericht angesichts dieser unbestrittenen und unwiderrufenen Aussage davon ausgeht, dass die Boxenstopp-Show an der Ausstellung im Jahr 1998 zum ersten Mal stattfand, ist dies nicht willkürlich. 
1.5 Als willkürlich ficht der Beschwerdeführer weiter die Feststellung an, die Verantwortung für das Sicherheitskonzept der Boxenstopp-Show habe bei ihm gelegen. Der bei der W.________AG temporär unter Vertrag stehende Y.________ sei gemäss den Feststellungen des Obergerichts mit der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Ausstellung beauftragt gewesen. Dieser sei von ihm als Sicherheitsbeamter für die Boxenstopp-Show beigezogen worden und für den abgesperrten Raum sowie das Imbisszelt zuständig gewesen (Beschwerde S. 6 f.). 
 
Die Feststellungen, welche der Beschwerdeführer zum Nachweis der Willkür anführt, beschlagen die Umsetzung des Sicherheitskonzepts bzw. die dabei möglicherweise erfolgte Aufgabenteilung. Damit kann die angefochtene Feststellung, in der es um die Verantwortung für das Sicherheitskonzept an sich geht, nicht widerlegt werden. Auch diese Rüge stösst folglich ins Leere. 
1.6 Willkürlich ist gemäss Beschwerdeführer sodann die Annahme, dass er sich im Zeitpunkt der Startfreigabe in einer Entfernung von ca. 40 m vom Imbisszelt aufgehalten habe. Damit weiche das Obergericht ohne Begründung, und ohne darüber erneut Beweis zu führen, von der Distanz von 70 m ab, welche die erste Instanz angenommen habe. Der vom Obergericht angenommene Standort entspreche nicht dem tatsächlichen; die Annahme sei demnach willkürlich. Das gleiche gelte für die Feststellung, er habe direkte Sicht auf und in das Zelt gehabt. Bei dieser Annahme stelle das Obergericht auf Photos ab, welche die Situation nach dem Unfall wiedergäben. Anders als auf diesen Photos sei das Zelt vor dem Unfall bis auf einen schmalen Schlitz im oberen Bereich geschlossen gewesen, so dass er keine Sicht in das Innere des Zeltes gehabt habe (Beschwerde S. 7 f.). 
 
Allein schon die vom Beschwerdeführer zitierten Erwägungen von S.27/28 des angefochtenen Urteils (Beschwerde S. 7 unten) widerlegen seine Behauptung, das Obergericht habe seine Annahme ohne Begründung getroffen. An der Aktenstelle, auf die sich das Obergericht stützt, wird der unterstellte Standort des Beschwerdeführers ausdrücklich als solcher bezeichnet (act. 243 Bild 8, ebenso auf dem Plan act. 237). Die Annahme des Obergerichts ist demnach jedenfalls vertretbar. 
 
Der Rüge, das Obergericht hätte angesichts der gegenteiligen Annahme der ersten Instanz zu dieser Frage erneut Beweis aufnehmen müssen, kann nicht entnommen werden, auf welches verfassungsmässige Recht sich der Beschwerdeführer beruft. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, vor dem Unfall sei das Imbisszelt bis auf einen schmalen Schlitz im oberen Bereich geschlossen gewesen, ist in keiner Weise belegt (Beschwerde S. 8 oben). Solch ein unsubstantiiertes Vorbringen vermag Willkür nicht darzutun. 
1.7 Willkür macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend in Bezug auf die obergerichtliche Erwägung, angesichts des grossen Publikumandrangs am Sonntag hätte er das Sicherheitskonzept modifizieren müssen. Die darin implizierte Annahme, er habe das Sicherheitskonzept nicht angepasst, stehe im Widerspruch zur obergerichtlichen Feststellung, die Absperrungen seien am Sonntag geändert worden (Beschwerde S. 8). 
 
Gemäss den Ausführungen des Obergerichts bestand das Sicherheitskonzept darin, dass der für die Boxenstopp-Demonstration vorgesehene Korridor abgesperrt und das Imbisszelt am Ende der Fahrstrecke für den Notfall als Sturzraum vorgesehen war. Der Start durfte erst freigegeben werden, wenn alle Leute den abgesperrten Korridor und das Imbisszelt aufforderungsgemäss verlassen hatten, was der Sicherheitsbeauftragte Y.________ kontrollieren musste (Urteil E. II.1 S. 5, E. III.2b S. 27, E. IV.4a S. 31). Mit einer Modifizierung des Sicherheitskonzepts meint das Obergericht eine Änderung im Sinne einer Erhöhung der Sicherheit im Bereich des Imbisszeltes. Dass die Änderung der Absperrungen eine Modifizierung des Sicherheitskonzepts in diesem Sinn darstellen soll, ist eine unsubstantiierte Behauptung. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die Änderung der Absperrungen habe eine Auswirkung auf die Sicherheit im Bereich des Zeltes gehabt. Ein Widerspruch liegt demnach auch hier nicht vor. 
1.8 Einen Widerspruch sieht der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Obergericht ihm vorwerfe, dass er sich auf den Sicherheitsbeauftragten Y.________ verlassen habe, obwohl es vorgängig festgestellt habe, dass er diesen zur Gewährleistung der Sicherheit in der abgesperrten Zone beigezogen habe und dieser ihm jeweils das Zeichen für den Start zu geben hatte (Beschwerde S. 8 f.). 
 
Zwischen dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Dritten zur Gewährleistung der Sicherheit beigezogen hat, und der Tatsache, dass er sich auf diesen verlassen hat, besteht kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer rügt denn im Grunde auch nicht die Beweiswürdigung des Obergerichts. Er macht vielmehr geltend, dass ihm aufgrund des festgestellten Sachverhalts kein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Die Rüge beschlägt demnach eine Rechtsfrage, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen ist. Im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 84 Abs. 2 OG). 
2. 
Soweit die Rügen des Beschwerdeführers nicht ohnehin appellatorisch sind, erscheinen sie folglich alle als unbegründet. Aus diesem Grund ist die staatsrechtliche Beschwerde in dem Umfang abzuweisen, als darauf einzutreten ist. 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
3. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält auf weite Strecken dieselben - auf die Beweiswürdigung bezogenen - Rügen wie die staatsrechtliche Beschwerde (Beschwerde S. 4 - 10, S. 12 und S. 13). Nach dem Abweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid über die staatsrechtliche Beschwerde ist der Sachverhalt, wie ihn das Obergericht festgestellt hat, für das Bundesgericht verbindlich. Überdies kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung von eidgenössischem Recht geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet bzw. von einem anderen als dem verbindlich festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66 f.). 
4. 
Im Übrigen ficht der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung einzig mit dem Argument an, es könne ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, braucht daher nicht geprüft zu werden (BGE 124 IV 53 E. 1). 
4.1 Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts fand die Boxenstopp-Show zu festgelegten Zeiten in einem abgesperrten Korridor von ca. 90 m Länge und ca. 12 m Breite zwischen der Festhalle und dem Ausstellungszelt statt. Nach einem möglichst spektakulär beschleunigten Start (mit durchdrehenden Rädern) hielt der Fahrer nach ca. 30 m bei der supponierten Box an, wo dem Publikum ein Radwechsel und das Tanken (supponiert) demonstriert wurden. Darauf erfolgte wiederum ein Start der gleichen Art wie der erste, worauf das Fahrzeug nach ca. 50 Metern wieder angehalten wurde (Urteil E. II.1 S. 5). Am Ende der für die Show bestimmten Strecke stand - noch innerhalb der abgesperrten Zone - ein Imbisszelt. 
 
Der Beschwerdeführer war faktischer Organisator und Moderator der Show (Urteil E III.2 S. 24 unten). Er war bei der Geländewahl die bestimmende Person. Ihm oblag unter anderem auch die Verantwortung für das Sicherheitskonzept und dessen Kommunikation. Er hatte angeordnet, dass das Imbisszelt als Sicherheitszone zu gelten hatte (Urteil E. III.2d S. 27). Bei den Vorführungen zog er zur Gewährleistung der Sicherheit in der abgesperrten Zone und im Imbisszelt den von der W.________AG eingesetzten Sicherheitsbeamten Y.________ bei. Dieser hatte die Leute aus der Gefahrenzone zu weisen und dem Beschwerdeführer ein Zeichen zu geben, wenn diese von Leuten frei war. 
 
Am Unfalltag herrschte in der Ausstellung ein grösserer Publikumsandrang als an den Tagen zuvor (Urteil E. IV.4c S. 33 oben). Der Sicherheitsbeauftragte gab dem Beschwerdeführer das vereinbarte Zeichen, obwohl nicht alle Leute das Imbisszelt verlassen hatten. Darauf gab der Beschwerdeführer dem Ferrarifahrer den Start frei. Aus Demonstrationszwecken startete dieser mit durchdrehenden Hinterrädern und verlor dabei die Kontrolle über das Fahrzeug (Urteil E. III.3 S. 29). Der Wagen fuhr in das Imbisszelt und kam erst hinter dem Zelt zum Stillstand. Dabei wurden verschiedene Personen verletzt, die sich im Zelt und dahinter aufhielten (Urteil E. III.3 S. 30 oben, E. IV.4c S. 33). 
4.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wirft das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, die Anlage sei für die Durchführung eines so unkontrollierten und gefährlichen Manövers wie die Boxenstopps ungeeignet, namentlich angesichts der grösseren Zuschauerzahlen am Sonntag zu klein und ungenügend gesichert gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Sicherheitskonzept ungenügend überwacht. Er hätte erkennen müssen, dass der Sicherheitsbeauftragte Y.________ nicht Herr der Lage war (Urteil E. IV.4c S. 33). 
 
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe die nötige Vorsicht walten lassen. Insbesondere habe er die Leute vor der Startfreigabe zum Verlassen des Zeltes aufgefordert. Diese seien der Aufforderung aus Leichtfertigkeit nicht gefolgt. Ausserdem habe er den Sicherheitsbeauftragten Y.________ angewiesen zu kontrollieren, ob das Zelt leer war, und ihm dann ein Zeichen zu geben. Y.________ habe ihm das Signal gegeben. Auf dieses Zeichen habe er sich verlassen und darauf den Start freigeben dürfen. Es könne ihm somit keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden (Beschwerde S. 10 und S. 13). 
4.3 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (vgl. Art. 18 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter die Unfallfolgen durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. 
 
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein spezifisches Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann gegebenenfalls auf entsprechende Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. In anderen Fällen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; 126 IV 13 E. 7a/bb S. 16 f., je mit Hinweisen). Betreiber von gefährlichen technischen Anlagen sind grundsätzlich verpflichtet, durch geeignete Sicherheitsdispositive dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Betrieb der Anlage verknüpfte spezifische Unfallgefahren möglichst vermieden werden können (vgl. BGE 126 IV 13 E. 7b/aa S. 18; 125 IV 9 E. 2a S. 12, je mit Hinweisen). 
 
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit der Rechtsgutverletzung. Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens eine Unfallfolge wie die eingetretene herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65; 126 IV 13 E. 7a/bb S. 17, je mit Hinweisen). 
4.4 Das Obergericht bezeichnet die Boxenstopps zu Recht als unkontrollierbare gefährliche Manöver. Als Organisator der Show war der Beschwerdeführer für die Sicherheit der Besucher in deren Umfeld verantwortlich. Er sah die Gefahr, dass der Rennwagen nicht innerhalb der vorgesehenen Strecke zum Halten kommen könnte, voraus. Er bestimmte deshalb einen so genannten Sturzraum, in welchen der Fahrer den Wagen notfalls hinein steuern sollte, um ihn abzubremsen. Im Imbisszelt am Ende der Fahrstrecke hielten sich zu gewöhnlichen Zeiten einerseits die Betreiber des Imbissstandes auf, welche Pizzas zubereiteten und diese zusammen mit Getränken verkauften, und andererseits die Ausstellungsbesucher, welche die Pizzas und Getränke dort kauften und auch konsumierten. Dadurch, dass er dem Imbisszelt die Funktion eines Prellbocks zuwies, gefährdete der Beschwerdeführer diese Personen. 
 
Daran ändert auch nichts, dass vorgesehen war, die Leute jeweils vor der Show aus dem Zelt weg zu weisen. Die Betreiber des Imbisszeltes wurden dadurch bei ihrer Arbeit und die Besucher beim Konsumieren unterbrochen. Es war also offensichtlich, dass das Verlassen des Zeltes für die Betroffenen - insbesondere für die dort Arbeitenden - mit Umtrieben verbunden sein würde (Urteil E. III.2b S. 27) und dass sie der Aufforderung nicht ohne weiteres nachkommen würden. Das Verhalten der Geschädigten, die das Zelt nicht verlassen haben, kann denn auch aus diesem Grund nicht als geradezu leichtfertig bezeichnet werden. 
 
Überdies hielten sich auch hinter dem Pizzazelt Leute auf. Es konnte nicht von Vornherein damit gerechnet werden, dass ein ausser Kontrolle geratenes Fahrzeug durch das Zusammenprallen mit dem Zelt sofort zum Stillstand kommen würde (Urteil E. IV.4c S. 33). Dennoch waren für den Platz hinter dem Zelt keine Sicherheitsmassnahmen, insbesondere auch keine Wegweisung, vorgesehen. Das Obergericht beurteilt unter diesen Umständen das Sicherheitskonzept des Beschwerdeführers - namentlich für einen Tag wie den Sonntag mit grossem Publikumsandrang - zu Recht als ungenügend. 
4.5 Es war die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten Y.________, die Leute vor der Boxenstopp-Show aus dem abgesperrten Raum und dem Imbisszelt zu weisen. Er hatte dem Beschwerdeführer jeweils das Zeichen zu geben, wenn die Gefahrenzone von Personen frei war, damit dieser seinerseits dem Fahrer den Start freigeben konnte. Beim in Frage stehenden Start war die Durchsetzung der Anweisung durch den grösseren Publikumsandrang erschwert. Der Beschwerdeführer unterstützte deshalb den Sicherheitsbeauftragten mit dem Megaphon. Er war sich also der erhöhten Gefahr bewusst. Dass der Sicherheitsbeauftragte mit dem Zeichen nicht zuwartete, bis das Zelt leer war, erscheint unter diesen Umständen nicht als so aussergewöhnlich und schwerwiegend, dass der Beschwerdeführer schlechthin nicht damit rechnen musste, dass sich doch noch Personen in der Gefahrenzone aufhielten. 
4.6 Durch das ungenügende Sicherheitskonzept hat der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflichten im Sinn von Art. 18 Abs. 3 StGB verletzt. Weder das Verhalten der Geschädigten noch jenes des Sicherheitsbeauftragten Y.________ und jenes des Fahrers Z.________ stellen Mitursachen dar, mit denen er schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Dies zu überprüfen war aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Obergerichts ohne weiteres möglich. Auch der Vorwurf der ungenügenden Begründung im Sinn von Art. 277 BStP erweist sich folglich (z.B. Beschwerde S. 5) als haltlos. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
III. Kosten 
6. 
Der Beschwerdeführer unterliegt mit beiden Beschwerden vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: