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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.339/2003 /bmt 
 
Urteil vom 6. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________ und sechs Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roger Vago, Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 2290, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
Präsident des Zentralwahlbüros der Stadt Zürich als Kreiswahlvorsteherschaft der Wahlkreise I bis VI, Stadt Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, 
 
Präsidentin der Kreiswahlvorsteherschaft des Wahlkreises VIII, Affoltern, Gemeindeverwaltung, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis, 
 
Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft des Wahlkreises XIII, Pfäffikon, Gemeinderatskanzlei, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon, 
 
Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft des Wahlkreises XV, Winterthur-Land, Gemeinderatskanzlei, Bahnhofstrasse 29, 8353 Elgg, 
 
Präsident des Kreiswahlvorsteherschaft des Wahlkreises XVI, Andelfingen, Gemeinderatskanzlei, Postfach 182, 8450 Andelfingen, 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Publikation der Listen für die Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrates für die Amtsdauer 
2003-2007, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 
16. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Kantonsrat des Kantons Zürich veröffentlichte im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 20. September 2002 seinen Beschluss über die Verteilung der Kantonsratsmandate für die Amtsdauer 2003-2007. Er wies darin den einzelnen Wahlkreisen die Anzahl Mitglieder im Kantonsrat gemäss Art. 32 Abs. 2 KV und § 74 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. September 1983 über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz, WAG) zu. Der Regierungsrat des Kantons Zürich ordnete am 23. Oktober 2002 gestützt auf § 7 Abs. 1 WAG sowie auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 5. April 1981 über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) an, die Erneuerungswahl des Kantonsrates finde am 6. April 2003 statt. Gleichzeitig erliess er die weiteren erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Wahlen. Insbesondere forderte er die Stimmberechtigten auf, die Wahlvorschläge bis am 11. Februar 2003 und die Erklärungen über Listenverbindungen bis am 5. März 2003 bei den Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaften einzureichen. Diese wurden zudem angewiesen, die Veröffentlichung der Listen und Listenverbindungen sowie die weiteren zur Durchführung der Wahlen notwendigen Verfügungen zu erlassen. Dieser Beschluss des Regierungsrates wurde im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. November 2002 veröffentlicht. 
 
Die Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaften der Wahlkreise I bis VI (Stadt Zürich), VIII (Affoltern), XIII (Pfäffikon), XV (Winterthur-Land) und XVI (Andelfingen) veröffentlichten die Listen und Listenverbindungen gemäss § 77 Abs. 3 und § 81 WAG im März 2003. 
B. 
X.________ und neun Mitbeteiligte reichten gegen diese Verfügungen am 31. März 2003 gemeinsam je eine Beschwerde bei der Direktion der Justiz und des Innern und beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein. Sie beantragten in beiden Beschwerden im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügungen des Präsidenten des Zentralwahlbüros der Stadt Zürich sowie der Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaften der Wahlkreise VIII, XII, XV und XVI. 
Die Direktion der Justiz und des Innern und der Regierungsrat des Kantons Zürich traten am 4. April bzw. 16. April 2003 auf die Beschwerden nicht ein. 
C. 
X.________ und sechs Mitbeteiligte führen gegen den Entscheid des Regierungsrats mit Eingabe vom 30. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Sie stellen den Antrag, den Nichteintretensentscheid vom 16. April 2003 aufzuheben. 
 
Am 19. Mai 2003 hatten sie bereits eine separate staatsrechtliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. April 2003 erhoben (Verfahren 1P.313/2003). 
D. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Rahmen der Verfahrensinstruktion hat sich ergeben, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 OG) nicht eingehalten worden ist. Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht. Indessen stellen sie sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht müsse gleichwohl auf ihre staatsrechtliche Beschwerde eintreten, weil sie Nichtigkeit und die Verletzung von unverjährbaren und unverzichtbaren Rechten geltend machten. 
2. 
Im parallelen Verfahren 1P.313/2003 hat das Bundesgericht am 6. Oktober 2003 in Bezug auf den die gleichen Sachumstände betreffenden Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. April 2003 im Wesentlichen zweierlei erkannt: Zum einen könne nicht von der Nichtigkeit des Kantonsratsbeschlusses vom 26. August 2002 ausgegangen werden; zum andern könne auch nicht angenommen werden, es stünden unverjährbare und unverzichtbare Rechte der Beschwerdeführer zur Diskussion (vgl. E. 3 und 4 des genannten bundesgerichtlichen Urteils). Für die Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses vom 16. April 2003 gilt nichts anderes. Damit ist der Argumentation der Beschwerdeführer die Grundlage entzogen. Es bleibt dabei, dass ihre staatsrechtliche Beschwerde verspätet ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
3. 
Nach der Praxis des Bundesgerichts werden bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten erhoben. Mit Blick auf den Prozessausgang besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Präsidenten des Zentralwahlbüros der Stadt Zürich als Kreiswahlvorsteherschaft der Wahlkreise I bis VI, Stadt Zürich, der Präsidentin der Kreiswahlvorsteherschaft des Wahlkreises VIII, Affoltern, dem Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaft des Wahlkreises XIII, Pfäffikon, dem Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaft des Wahlkreises XV, Winterthur-Land, dem Präsidenten des Kreiswahlvorsteherschaft des Wahlkreises XVI, Andelfingen, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: