Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_464/2008 
 
Urteil vom 6. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1973 geborene K.________ war als Angestellter von S.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Mai 2005 Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2007 per 31. Oktober 2005 (recte: 2006) ein, da die darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. 
 
B. 
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. April 2008 ab; gleichzeitig auferlegte es dem Versicherten wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt K.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden (Art. 109 BGG). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Es trifft ebenfalls zu, dass bei organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen zur Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges vom augenfälligen Geschehnsablauf auszugehen ist, wobei gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 V 109, 115 V 133). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte nach dem 31. Oktober 2006 noch an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20. Mai 2005 stehen. 
 
4. 
4.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Oktober 2006 an keinen organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen (vgl. zum Begriff Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2) litt. Folgerichtig verlangt der Versicherte, die Prüfung der Adäquanz des von ihm als nachgewiesen behaupteten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden sei nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu prüfen. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer beklagte sich bei einer Besprechung mit Vertretern der SUVA und der beteiligten Haftpflichtversicherung am 11. September 2006 unter anderem über folgende Beschwerden: Aufgrund von Schwindel sei ihm das Schreiben am Computer nur kurze Zeit möglich. Er könne infolge seiner Nackenschmerzen nur kurze Zeit stehen oder seine kleine Tochter im Arm halten. Den Ärzten des Zentrum X.________ berichtete er im August 2007 von einem im Nacken gelegenen, seit dem Unfall täglich auftretenden, sehr starken Hinterkopfschmerz. 
 
4.3 Der SUVA-Arzt Dr. med. T.________ (FMH für Chirurgie) hielt in seiner Beurteilung vom 22. August 2006 fest, dass seines Erachtens keine ärztlich zu behandelnde Unfallfolgen vorliegen würden. Bereits am 14. Februar 2006 hatte er Zweifel an den Schilderungen der Beschwerden durch den Versicherten geäussert. Er habe noch nie einen Menschen gesehen, der ebenso munter und fast fröhlich über schwerste Beschwerden berichten könne. Zudem sei der tiefe Ruhepuls des Versicherten zwar kein Beweis, aber ein starkes Indiz dafür, dass regelmässig eine kräftige, körperliche Aktivität stattfinde. Auch die Ärzte des Zentrums X.________ stellten am 14. Mai 2007 ein Missverhältnis zwischen dem Befund einer auffallend gut ausgebildeten Rumpfmuskulatur des Versicherten und den von ihm subjektiv geschilderten Beschwerdebild fest. 
 
4.4 Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin liess den Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 15. August und dem 5. September 2006 an mehreren Tagen durch einen Privatdetektiv überwachen. Es ist zu Recht unbestritten, dass die diesbezüglichen Ermittlungsberichte im vorliegenden Fall zulässige Beweismittel darstellen (vgl. auch Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 4; sowie BGE 129 V 323). Der Detektiv konnte beobachten, wie der Versicherte im Überwachungszeitraum verschiedentlich seine Tochter ohne erkennbare Schwierigkeiten auf dem Arm halten konnte. Am 4. September 2006 wurde er zudem Zeuge, wie der Beschwerdeführer längere Zeit über Kopf mit einem Hammer an der Auspuff-Anlage eines Automobils arbeiten konnte. Diese Beobachtungen stehen in einem klaren Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten und den beteiligten Versicherungen geklagten Leiden. Es ist davon auszugehen, dass er seine Beschwerden mindestens stark übertrieben dargestellt, mutmasslich sogar gänzlich simuliert hat. 
 
4.5 Aus diesen Fakten ist zu schliessen, dass der Versicherte nach dem 31. Oktober 2006 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr an unfallkausalen Beschwerden litt. Daran vermag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch der Bericht des Dr. med. G.________ (Leiter Neurootologie des Spital Y.________) vom 14. Juni 2006 nichts zu ändern. Dieser Arzt sah sich ausser Stande, die vom Versicherten geltend gemachten Schwindelbeschwerden zu erklären. Da sich Patienten nach Auffahrunfällen gemäss ärztlichen Erfahrungen oft über diffuse Schwindelbeschwerden beklagten, diese sich jedoch meist mit der Behandlung der regelmässig ebenfalls beklagten Nackenbeschwerden zurückbildeten, schlug der Arzt vor, auch beim Versicherten dieses Vorgehen zu wählen. Damit äusserte sich der Neurootologe indessen nicht zur Glaubwürdigkeit der geklagten Beschwerden. 
 
4.6 Lagen nach dem 31. Oktober 2006 keine unfallkausalen Beschwerden mehr vor, so war die Leistungseinstellung der SUVA rechtens. 
 
5. 
Das kantonale Gericht auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-, da sein prozessuales Verhalten als mutwillig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer rügt diese Kostenauflage. 
 
5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach ständiger, auch unter der Herrschaft des ATSG geltender Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (SVR 2007 IV Nr. 17 E. 2.2 [I 252/06]). 
 
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2007 unter anderem geltend: "Die Dauer der ärztlichen Behandlung ist noch nicht absehbar, Dauerbeschwerden liegen vor, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nicht abzuschätzen, bis heute ist der Beschwerdeführer noch nicht arbeitsfähig". Damit stützte er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab, von dem er wusste, dass er unrichtig ist (vgl. E. 4 hievor). Die Vorinstanz hat das Verhalten des Versicherten zu Recht als mutwillig qualifiziert, die Kostenauflage ist somit nicht zu beanstanden. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer