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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_747/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017 (VBE.2017.345). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2017 auf die am 27. Juni 2016 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug mit der Begründung bestätigte, 
- mit den vom Versicherten eingereichten Arztberichten sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen Rentenverweigerung vom 7. September 2015 glaubhaft dargetan; 
- vielmehr seien darin bis auf eine Ausnahme die gleichen Gesundheitsstörungen dokumentiert, wie sie bereits am 7. September 2015 vorgelegen hätten; 
- bei der von Dr. med. B.________ allein neu erwähnten Anpassungsstörung ICD-10 F43.2 im Zusammenhang mit dem Verlust der Invalidenrente handle es sich demgegenüber genau wie bei der psychosozialen Belastungsreaktion, der Angst- und Panikreaktion und den Existenzängsten lediglich um vorübergehende und nach der Rechtsprechung nicht invalidisierende Zustände, weshalb diese auch nicht geeignet seien, eine (rechts-) wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu begründen, 
dass der Beschwerdeführer es unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen; lediglich die bereits von der Vorinstanz beweismässig gewürdigten Arztberichte anzurufen, reicht nicht aus, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalvorsorgestiftung der C.________ AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel