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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_400/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Olten-Gösgen, 
Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer. 
 
Gegenstand 
Rückerstattung (Einkommenspfändung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 (SCBES.2022.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Januar 2021 verfügte das Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.________ eine Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. xxx). Ab dem 1. Februar 2022 verlangte A.________ beim Betreibungsamt die Rückerstattung verschiedener Beträge. 
 
B.  
Gegen die Abweisung seiner Rückerstattungsbegehren erhob A.________ am 11. Februar 2022 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und drohte A.________ Kosten und allenfalls sogar Bussen für den Fall der Einreichung künftiger mutwilliger Beschwerden an (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm ein Betrag von Fr. 1'466.71 (Heizkosten betreffend die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) und Fr. 47.40 (kleiner Unterhalt) zurückzuerstatten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer nehme bereits gefällte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis. Im Urteil der Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021 (SCBES.2021.6) sei ausführlich dargelegt worden, wieso der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 ein rechtsmissbräuchliches Konstrukt sei und deshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer übersehe sodann geflissentlich, dass in seiner Existenzminimumsberechnung für die Nebenkosten ein Betrag von Fr. 470.50 abzüglich eines Drittels für den Sohn, also Fr. 313.70, eingesetzt und berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen werde, wenn er nach Jahresablauf mit Belegen nachweisen könne, dass die effektiven Kosten höher gewesen seien. Dennoch berufe sich der Beschwerdeführer erneut auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag und versuche die Heizkosten mit einer nicht unterschriebenen Abrechnung seines Sohnes, der bereits beim rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag mitgewirkt habe, geltend zu machen. Jedenfalls in Bezug auf die Heizkosten sei die Beschwerde mutwillig und rechtsmissbräuchlich. Der kleine Unterhalt sei im pauschalen Liegenschaftsaufwand mitenthalten. In der vorliegenden Existenzminimumsberechnung sei der Liegenschaftsaufwand unter der Position "Nebenkosten" aufgeführt. Ob der kleine Unterhalt letztlich aus dem Grundbetrag oder aus dem pauschalen Liegenschaftsaufwand zu bestreiten sei, brauche aber gar nicht entschieden zu werden. Ein Zuschlag für den kleinen Unterhalt werde so oder so nicht gewährt. 
 
3.  
Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers nicht gegen den angefochtenen Entscheid, sondern gegen das von ihm damals nicht angefochtene Urteil SCBES.2021.6 vom 1. April 2021 richten, ist er damit von vornherein nicht zu hören. Der Beschwerdeführer kann somit einen Rückerstattungsanspruch nicht damit begründen, dass der mit seinen Söhnen abgeschlossene Mietvertrag vom 31. Juli 2020 nicht rechtsmissbräuchlich sei und vom Betreibungsamt bei der Ermittlung seines Existenzminimums hätte beachtet werden müssen. Hinsichtlich des geltend gemachten Betrags für den kleinen Unterhalt mangelt es an einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung, dass der kleine Unterhalt vorliegend in der Position "Nebenkosten" mitenthalten sei. Der Beschwerdeführer geht sodann nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, dass lediglich effektive Kosten, die den ihm vom Betreibungsamt für die Nebenkosten zugestandenen pauschalen Betrag übersteigen, gegen Vorlage entsprechender Belege zurückerstattet werden könnten. Was schliesslich die Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG anbelangt, hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abgesehen, womit der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 6; Urteil 5A_272/2013 vom 29. Mai 2013 E. 6.3.3). Somit ist auf die unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss