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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.213/2003 /bmt 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Neugasse 48, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Staat St. Gallen, 9000 St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Eintretensvoraussetzung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 27. Februar/19. März 2002 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs und verschiedener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilt. Zusätzlich verwies das Bezirksgericht den Angeklagten für die Dauer von drei Jahren des Landes. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Zivilforderungen wurden teils geschützt, teils auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. 
B. 
Der erstinstanzliche Rechtsspruch wurde den Parteien am 20. März 2002 schriftlich eröffnet. Am 3. April 2002 reichte der Verteidiger des Verurteilten beim Bezirksgericht per Fax die schriftliche Erklärung von M.________ vom 2. April 2002 ein, wonach dieser auf das Ergreifen von Rechtsmitteln und die schriftliche Urteilsbegründung verzichte. Der Verteidiger wies darauf hin, dass ihm das Original der Erklärung von seinem Mandanten noch per Post nachgesandt werde und auf Verlangen vorgelegt werden könne. Mit Schreiben vom 8. April 2002 widerrief M.________ den zuvor abgegebenen Verzicht, da die als Fax eingereichte Erklärung ohnehin noch keine Rechtswirksamkeit habe. Daraufhin stellte ihm das Bezirksgericht ein begründetes Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zu. 
C. 
Am 4. Oktober 2002 reichte M.________ bei der Strafkammer des Kantonsgerichtes St. Gallen Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil ein, mit dem Antrag, ihn vollumfänglich freizusprechen und die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 
 
Am 22. Oktober 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie verlangte zusätzlich eine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie gewerbsmässigen Betrugs in verschiedenen anderen Fällen, in welchen erstinstanzlich Freisprüche ergangen waren, sowie die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate. 
D. 
Das Kantonsgericht teilte den Parteien am 22. Oktober 2002 mit, das Verfahren werde vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt. Nachdem die Parteien dazu Stellung genommen hatten, entschied das Kantonsgericht am 26. Februar 2003, auf die Berufung und die Anschlussberufung nicht einzutreten. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde um einen Drittel reduziert und die Kosten des Berufungsverfahrens M.________ auferlegt. 
E. 
Mit Eingabe vom 2. April 2003 erhebt M.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 26. Februar 2003. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 9 BV. Die Rechtsauffassung des Kantonsgerichtes, wonach die per Fax abgegebene Erklärung auf Verzicht des Rechtsmittels und der schriftlichen Begründung rechtswirksam sei, sei unhaltbar. Zudem verstosse das Kantonsgericht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. 
F. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 6. Mai 2003 sinngemäss an seinem Antrag fest. 
 
Die Staatsanwaltschaft machte von der Möglichkeit zur Duplik Gebrauch, währenddessen das Kantonsgericht auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichtes in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer erachtet die Rechtsauffassung des Kantonsgerichtes, wonach sein per Fax erklärter und danach widerrufener Begründungs- und Rechtsmittelverzicht, rechtswirksam sei, als unhaltbar und als willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. 
2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer stellt unter anderem in Abrede, dass der per Fax abgegebene Begründungsverzicht den Formvorschriften genüge. Die gegenteilige Annahme des Kantonsgerichtes stelle eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechtes dar. 
 
Das Kantonsgericht stützt seine Argumentation in erster Linie auf den Wortlaut von Art. 220 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StP), der keine Schriftlichkeit vorsehe. Wohl gelte im St. Gallischen Strafprozess seit jeher, dass Rechtsmittel zu unterzeichnen seien und eine Unterschrift nur in Fotokopie den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Hier gehe es indes nicht um die Unterzeichnung einer Rechtsschrift, sondern um die Unterzeichnung einer Prozesserklärung. Beim Begründungsverzicht handle es sich um eine Parteihandlung, die unmittelbar und ohne Dazutun des Gerichtes die prozessuale Lage gestalte. Der Wille des Angeklagten, auf eine Begründung des erstinstanzlichen Urteils und das Ergreifen von Rechtsmitteln zu verzichten, sei dem Bezirksgericht als Adressaten der Verzichtserklärung mit der Fax-Erklärung vom 3. April 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Der Begründungsverzicht sei damit gültig erklärt worden. Hinzu komme, dass sich der Verteidiger gegenüber dem Bezirksgericht vorbehalten habe, das Original der Verzichtserklärung auf Verlangen nachzureichen. Dieser Vorbehalt mache nur Sinn, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung selbst davon ausgegangen sei, dass der Begründungsverzicht mittels Telefax gültig erklärt werden könne. 
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem den Anspruch des Betroffenen auf einen begründeten Entscheid. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Der Anspruch auf Begründung ist indes nicht unverzichtbar. Das kantonale Recht kann dem Angeschuldigten die Möglichkeit einräumen, auf ein begründetes Urteil zu verzichten. Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 220 Abs. 1 Satz 1 StP können der Angeschuldigte und die von einer Massnahme oder einem Kostenspruch Betroffenen innert vierzehn Tagen seit Eröffnung des Rechtsspruches auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichten. Folge eines solchen Verzichtes ist, dass das Urteil formell rechtskräftig wird, wenn nicht der Staatsanwalt, der Bundesanwalt oder der Kläger (der ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen muss) innert vierzehn Tagen seit Eröffnung des Rechtsspruches eine Begründung verlangen (Art. 220 Abs. 2 StP). Bei einem Begründungsverzicht tritt an die Stelle der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Urteilsgründe mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen. Das Gericht kann auf die Anklageschrift verweisen. An Stelle der Rechtsmittelbelehrung tritt die Feststellung der Rechtskraft (Art. 221 Abs. 2 StP). 
 
Eine Formvorschrift für den Begründungsverzicht ist somit von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. In BGE 125 II 369 E. 2c S. 372 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass der mit dem Recht nicht vertraute Angeklagte nur gültig auf eine Begründung verzichten könne, sofern er durch einen qualifizierten Vertreter verbeiständet sei. Treffe dies nicht zu, so dürfe der Richter auf die schriftliche Begründung nicht verzichten, ungeachtet des Einverständnisses des Angeklagten (dazu auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel/Genf/München 2002, § 82 N. 25). Der Beschwerdeführer hat den Verzicht auf dem praxisgemäss häufig benutzten vorgedruckten Formular erklärt und diesen seinem Anwalt gefaxt. Der Anwalt hat die Erklärung per Fax an das Bezirksgericht weitergeleitet. Er hat seinen Mandanten mithin nicht vom Verzicht abgehalten. In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht stossend, wenn das Kantonsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gültig auf eine Begründung verzichtet habe. Die Verzichtserklärung ist unmissverständlich und ohne Vorbehalt abgegeben worden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass Kantonsgericht habe in vergleichbaren Fällen strengere Anforderungen an den Begründungsverzicht gestellt. 
 
Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, der Rechtsmittelverzicht müsse schriftlich erklärt werden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht ein Rechtsmittelverzicht, sondern ein Begründungsverzicht zur Diskussion steht. In der Regel wird der Rechtsmittelverzicht erst nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt. Wohl ist die Folge eines Begründungsverzichtes, dass der Entscheid in Rechtskraft erwächst. Der Begründungsverzicht beinhaltet somit zwar gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht. Er ist aber an keine bestimmte Form gebunden. Zudem zeigt der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 283 StP deutlich auf, dass die St. Gallische Prozessordnung zwischen schriftlichem Rechtsmittelverzicht und Begründungsverzicht unterscheidet. Gemäss der genannten Bestimmung werden Entscheide, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel offen steht, u.a. mit schriftlichem Rechtsmittelverzicht (lit. b) oder mit Begründungsverzicht (lit. c) vollstreckbar. Der Gesetzgeber verlangt beim Begründungsverzicht nachgerade keine Schriftlichkeit. 
 
Zum ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Art. 224 StP hat sich das Kantonsgericht einlässlich geäussert: Diese Bestimmung regelt die Schriftlichkeit des Rechtsmittels und steht in keinem Zusammenhang mit dem Begründungsverzicht. 
 
Das Kantonsgericht durfte somit willkürfrei davon ausgehen, dass der Begründungsverzicht gemäss St. Gallischer Regelung nicht an die Schriftform gebunden ist. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, Art. 220 StP sehe die Möglichkeit eines Widerrufs innert vierzehn Tagen vor. Wenn innert vierzehn Tagen die Möglichkeit bestehe, eine an den Schranken abgegebene Erklärung zu widerrufen, spreche nichts dagegen, eine später abgegebene Erklärung ebenfalls innert dieser Frist zu widerrufen. 
 
Nach Art. 220 Abs. 1 Satz 2 StP kann der Begründungsverzicht, der im Rahmen der Gerichtsverhandlung erfolgt ist, innert vierzehn Tagen widerrufen werden. Sinn dieser Bestimmung ist der Übereilungsschutz. Dem Angeschuldigten, der noch ganz unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung steht und vielleicht vorschnell, sozusagen "in der Hitze des Gefechts", auf eine Begründung verzichtet, soll sich nochmals in Ruhe überlegen können, ob er wirklich am Verzicht festhalten will. Dazu wird ihm eine Frist von vierzehn Tagen gewährt. Die Botschaft zum revidierten Strafprozessgesetz lässt keine Zweifel offen: Danach solle neu der Begründungsverzicht aufgrund der praktischen Erfahrungen auch an der Gerichtsverhandlung zugelassen werden. Um die Gefahr einer Überrumpelung des Angeschuldigten auszuschliessen, werde ein Widerrufsrecht eingeführt (Amtsblatt des Kantons St. Gallen, Nr. 32a/1998, S. 1495, act. 7). Wird der Verzicht nicht unmittelbar vor den Schranken erklärt, hat der Betroffene vierzehn Tage Zeit, nachträglich auf die Begründung zu verzichten. Der Beschwerdeführer hat seinen Verzicht nicht vor Gericht abgegeben, sondern innert der vierzehn Tage seit Eröffnung des Rechtsspruches. Innerhalb dieser vierzehn Tage ist aber kein Widerrufsrecht vorgesehen. 
 
Das Kantonsgericht hält denn auch fest, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Verzichtserklärung zufolge fehlenden Verständnisses der Bedeutung und Tragweite derselben abgegeben worden sei; dagegen spreche insbesondere, dass die Erklärung vom Verteidiger eingereicht worden sei. Aus dem Umstand, dass der Widerruf der Verzichtserklärung vom 8. April 2002 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien noch vor Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Erklärung des Begründungsverzichts erfolgt sei, könne der Angeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein vor Ablauf der vierzehntägigen Frist gemäss Art. 220 Abs. 1 StP erklärter Begründungsverzicht sei grundsätzlich unwiderruflich. 
 
Diese Rechtsauffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
4. 
Dass das Bezirksgericht seinen Entscheid begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, bindet das Kantonsgericht nicht. Entscheidend ist vielmehr das objektive Verfahrensrecht. Ist eine Berufungsmöglichkeit nicht gegeben, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Die Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts (vgl. BGE 125 II 293 E. 1d S. 300; 113 Ib 212 E. 1 S. 213; 111 Ib 150 E. 1 S. 153). Durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Begründungsverzicht rechtsgültig erklärt worden und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden war, musste es auf die spätere Berufung nicht eintreten. 
5. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht mit seiner Würdigung des vom Beschwerdeführer erklärten Begründungsverzichtes nicht gegen das Willkürverbot verstossen hat. Diesbezüglich ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
 
Dies gilt auch für die Rüge, das Kantonsgericht habe gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen: Das Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34). Eine derartige übertriebene Formstrenge ist in der kantonsgerichtlichen Würdigung der Umstände nicht zu erkennen. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: