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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.416/2006 /vje 
 
Urteil vom 7. August 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Bässlergut, 4058 Basel, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Anlaufstelle Baselland, Johan Göttl, Oberfeldstrasse 11A, 
4133 Pratteln, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Postfach 251, 4402 Frenkendorf, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 1. Juni 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, iranischer Staatsangehöriger, geb. 1976, reiste anfangs 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) wies das Gesuch am 16. Februar 2002 ab und ordnete die Wegweisung an, unter Androhung von Zwangsmassnahmen. Die Verfügung des Bundesamtes ist rechtskräftig. 
 
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ mit Urteil vom 10. September 2004 insbesondere wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 ½ Jahren Zuchthaus, einer Busse von Fr. 1'500.-- und einer unbedingten Landesverweisung von 15 Jahren. Auf den 6. Januar 2006 wurde X.________ aus der Strafhaft entlassen. Der Wegweisung leistete er keine Folge, und er hielt sich in Missachtung einer Verfügung über die Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Liestal bei seiner Schwester im Kanton Zürich auf. 
 
Im Hinblick auf eine auf den 6. Juni 2006 vorgesehene Befragung durch den iranischen Konsul in Bern ordnete das Amt für Migration Basel-Landschaft am 24. Mai 2006 gegen X.________ Ausschaffungshaft an. Am 30. Mai 2006 wurde er festgenommen. Mit Urteil vom 1. Juni 2006 stellte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nach mündlicher Verhandlung fest, dass die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von längstens drei Monaten, d.h. bis zum 29. August 2006, rechtmässig und angemessen sei. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Juli 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2006 sei aufzuheben und das Amt für Migration Basel-Landschaft anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Das Amt für Migration beantragt Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine eingehende Stellungnahme. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Am 21. Juli 2006 hat das Bundesamt für Migration einen Amtsbericht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat sich am 26. Juli 2006 dazu geäussert. 
2. 
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn ein Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 
2.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass Haftgründe vorliegen. Er erachtet die Haft einzig darum als unzulässig, weil der Vollzug der Wegweisung gegen seinen Willen, d.h. eine zwangsweise Ausschaffung nach dem Iran, nicht möglich sei. Er beruft sich dazu auf Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
2.2 
2.2.1 Nach Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG wird die Haft beendet bzw. ist sie unzulässig, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen. Immerhin aber hat der Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit möglich zu erscheinen bzw. hinreichend wahrscheinlich zu sein; andernfalls ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und mithin unverhältnismässig. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Möglichkeit der Ausschaffung selbst bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen äusserst unwahrscheinlich und rein theoretisch bleibt, so etwa bei ausdrücklicher oder zumindest klar erkennbarer und konsequent gehandhabter Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (vgl. umfassend zu Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG BGE 130 II 56 E. 4.1 S. 59 ff., mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 
2.2.2 Die im Hinblick auf die Frage der Vollziehbarkeit der Wegweisung zu erstellende Prognose erfordert Feststellungen tatsächlicher Natur. Da es sich bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt, binden deren Sachverhaltsfeststellungen das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Die Vorinstanz hat festgestellt, es lägen keine Umstände vor, die gegen die (tatsächliche) Vollziehbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Sie hat nicht erläutert, gestützt auf welche Abklärungen sie zu diesem Schluss kam. An der gerichtlichen Verhandlung vom 1. Juni 2006 nahm der damalige Vertreter des Beschwerdeführers nicht teil; er hatte sich aber am Vortag per Fax beim Kantonsgericht gemeldet und unter Berufung auf die Akten darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran nur auf freiwilliger Basis möglich sei und dass feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig zurückkehren wolle. Aus einem allen kantonalen Fremdenpolizeibehörden zugestellten Kreisschreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 15. Juni 2004 ergibt sich, dass damals der "zwangsweise Vollzug in den Iran weiterhin blockiert" war. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die vom Kantonsgericht vorgenommenen Abklärungen als offensichtlich ungenügend, und es fehlt an für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen; dieses kann den rechtserheblichen Sachverhalt selber ermitteln. 
2.3 Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen (nebst dem erwähnten Kreisschreiben vom 15. Juni 2004 die zwei Statistikblätter per Januar und Dezember 2005 über Abgänge und Vollzugsmeldungen sowie Auszug Fallchronologie) lassen darauf schliessen, dass zwangsweise Rückführungen in den Iran kaum möglich sind. Dies wird weitgehend bestätigt durch den dem Bundesgericht vorgelegten Amtsbericht des Bundesamtes für Migration vom 21. Juli 2006 (Äusserungen zur Vollziehbarkeit von Wegweisungen in den Iran im Allgemeinen). In Berücksichtigung der Ausführungen in der vorstehenden E. 2.2.1 darf Ausschaffungshaft gegen einen nicht zur Heimkehr bereiten Iraner zurzeit nur angeordnet werden, wenn besondere Gründe des Einzelfalles darauf schliessen lassen, dass eine Heimschaffung gegen seinen Willen ausnahmsweise allenfalls doch möglich sein könnte. Dies traf vorliegend insofern zu, als die Haft gerade im Hinblick auf eine auf den 6. Juni 2006 angesetzte Befragung beim iranischen Konsulat verfügt wurde; es war nicht auszuschliessen, dass das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konsul die Vollzugsbemühungen voranbringen könnte. Dabei war allerdings klar, dass anschliessend an die Aussprache, in Berücksichtigung der Stellungnahme des Konsulats, eine neue Lagebeurteilung vorzunehmen war. Zulässig war die Haft unter den gegebenen Umständen nur, um die Vorführung beim Konsulat am 6. Juni 2006 sicherzustellen und der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Lage anschliessend unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse neu zu beurteilen und nötigenfalls beim Kantonsgericht eine Haftfortsetzung zu beantragen. Die Genehmigung von Haft für bloss kurze Zeit (zwei bis drei Wochen) wäre nicht zu beanstanden gewesen. Im Falle des Beschwerdeführers hätten die Behörden nach dem 6. Juni 2006 feststellen können, dass mit einer Ausschaffung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann (s. die auf den Einzelfall bezogene Auskunft im Amtsbericht des Bundesamtes), und sie hätten den Beschwerdeführer aus der Haft entlassen müssen. Die Anordnung und vorbehaltlose Genehmigung der Ausschaffungshaft für eine Dauer von drei Monaten erscheint als unverhältnismässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insoweit, als das Kantonsgericht die Haftanordnung für die Dauer von drei Monaten als rechtmässig und angemessen erklärt hat und der Beschwerdeführer sich gestützt darauf noch in Haft befindet, als teilweise begründet. 
2.4 In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das angefochtene Urteil aufzuheben; der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2006 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, die Anordnung der Ausschaffungshaft sei für eine Dauer von drei Monaten rechtmässig und angemessen. 
2. 
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: