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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_497/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 30. März 2015, womit eine Begutachtung des Versicherten A.________ durch die MEDAS vorgesehen wurde, 
in die dagegen erhobene Beschwerde, 
in den darauf folgenden Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2015, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche   A.________ dem Bundesgericht am 3. Juli 2015 persönlich überbracht hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, welcher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden kann, 
dass der Beschwerdeführer keinen solchen Grund geltend macht, 
dass ein solcher auch nicht ersichtlich ist, der Versicherte vielmehr gegen den Endentscheid in der Sache wird Beschwerde führen können (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass daher die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann, 
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42 BGG), zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin oder der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG betraute Einzelrichter zuständig ist, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. August 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl