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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.215/2004 /dxc 
 
Urteil vom 7. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialamt Olten, Stadthaus, Postfach, 4603 Olten, 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. August 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ und Y.________ stehen mit dem Sozialamt Olten im Streit über die massgebliche Höhe von an sie ausgerichteten Fürsorgegeldern, wobei die Abgrenzung zu möglicherweise von den Schulbehörden zu übernehmenden schulisch bedingten Kosten für ihren Sohn eine Rolle spielt. Aufgeworfen ist auch die Frage der Niederlassungsbewilligung von Y.________, auf welche die Feststellung der massgeblichen Höhe der Fürsorgeleistungen möglicherweise Auswirkungen hat. X.________ und Y.________ gelangten am 4. Juli 2004 in diesem Zusammenhang mit einer Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses trat mit Urteil vom 6. August 2004 darauf nicht ein und überwies das Dossier zuständigkeitshalber an das Departement des Innern des Kantons Solothurn. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. August (Postaufgabe 2. September) 2004 beantragen X.________ und Y.________ die "Aufhebung der Urteile und Weiterleitung gemäss der Zuständigkeit". Sie rügen zusammengefasst eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots; sie machen geltend, durch das Vorgehen des Verwaltungsgerichts werde ihnen die Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen betreffend erhaltene Sozialhilfe endgültig versperrt. 
2. 
Angesichts des eingeschränkten Zuständigkeitskatalogs für die verwaltungsrechtliche Klage gemäss § 48 des solothurnischen Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO) ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verletzt haben könnte, dass es eine Klage im vorliegenden Zusammenhang für unzulässig erklärte. Ebenso wenig ist erkennbar, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein sollte, unmittelbar gegen Sozialhilfebehörden der Gemeinden vorgebrachte Rügen zu behandeln. Vielmehr kann gegen Verfügungen (bzw. Rechtsverweigerungen) dieser Behörden Beschwerde an das Departement des Innern erhoben werden, und dessen Beschwerdeentscheid selber ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 und 2 des solothurnischen Gesetzes vom 2. Juli 1989 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz]). Dem hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen, indem es nicht bloss einen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern die Sache an das Departement überwiesen hat. Der Rechtsverweigerungsvorwurf ist damit offensichtlich unbegründet. 
 
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen) - abzuweisen. 
 
Da die Beschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten zum Vornherein keine Erfolgsaussichten hatte, ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verb. mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Sozialamt Olten, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: