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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_48/2018  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steuergericht Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015; 
Erlass der Gerichtsgebühr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. Oktober 2018 (SGDIV.2018.13). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SO. Zur hier interessierenden Steuerperiode 2015 führten sie Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheid SGSTA.2018.8 / BST.2018.8 vom 7. Mai 2018 ab und auferlegte den Steuerpflichtigen die Gerichtskosten von Fr. 4'729.--. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
1.2. Mit Schreiben vom 29. August 2018 gelangten die Steuerpflichtigen an das Steuergericht des Kantons Solothurn und machten geltend, sie seien weder in der Lage die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, noch die Gerichtskosten von Fr. 4'729.-- zu begleichen. Das Steuergericht nahm die Eingabe als Erlassgesuch entgegen und wies dieses einzelrichterlich ab (Entscheid SGDIV.2018.13 vom 22. Oktober 2018). Das Steuergericht erwog, den Steuerpflichtigen verbleibe zwar nur ein rechnerischer Überschuss von Fr. 25.-- pro Monat, sie hätten aber "diverse private Schulden", weshalb eine Gesamtsanierung unerlässlich sei. Praxisgemäss sei bei solchen Vorzeichen ein Steuererlass zu verweigern (§ 9 Abs. 2 StVO Nr. 11).  
 
1.3. Mit Eingabe vom 29. November 2018 (Poststempel) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht "vorsorgliche Einsprache". Sie glauben, dem angefochtenen Entscheid den Hinweis entnehmen zu können, dass ihnen gesagt worden sei, sie könnten unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Da hierzu aber ein Gesuch erforderlich sei, führen sie weiter aus, reiche die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht aus, um sich anwaltlich vertreten zu lassen.  
 
2.   
 
2.1. Richtet sich die Eingabe gegen einen Erlassentscheid, so steht im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 83 lit. m in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG).  
 
2.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche oder peremptorische Frist und damit eine Verwirkungsfrist, weshalb das materielle oder prozessuale Recht insgesamt untergeht, falls nicht sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen innerhalb der 30 Tage erfüllt sind. Innert dieser Frist sind die Begehren und deren Begründung nebst den Beweismitteln einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Beschwerden, die keinerlei Begründung enthalten, sind von vornherein keiner Nachfrist zugänglich (Urteil 2C_666/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2.5; HUGO CASANOVA/CLAUDE-EMMANUEL DUBEY, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand zum LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 25 zu Art. 140 DBG).  
 
2.3. Auf die "vorsorgliche Einsprache" ist nicht einzutreten. Sie setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid in keinerlei Hinsicht auseinander, da die eigentliche "Einsprache" erst noch nachgereicht werden soll. Damit verstösst die Eingabe gegen die dargelegten gesetzlichen Anforderungen. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen. Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, was nicht der Fall ist, wäre sie im Übrigen aller Voraussicht nach abzuweisen, da fraglich ist, ob das Verfahrensrecht des Kantons Solothurn einen Rechtsanspruch auf Erlass rechtskräftiger Gebühren vorsieht. Ein solcher wäre aber unerlässlich, um begründet vorbringen zu können, die Vorinstanz habe in die verfassungsmässigen Individualrechte der Steuerpflichtigen eingegriffen.  
 
2.4. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies hat im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter zu geschehen, nachdem die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.   
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, von der Kostenauferlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
 
3.2. Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher