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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.638/2006 /fun 
 
Urteil vom 8. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. Erben C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli, 
 
gegen 
 
E.________, Beschwerdegegner, 
Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf, vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
4. Kammer, vom 30. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ ist Eigentümer der Parzellen Nrn. 24 (Nebenhaus) und 26 (Haupthaus) in Flims Dorf. Die beiden Wohngebäude sind mit einer Holzlaube verbunden, welche über die Strassenparzelle Nr. 29 führt. Die Ein- und Ausfahrt zum Grundstück Nr. 29 erfolgt über die Gemeindestrasse und wurde seit jeher zu landwirtschaftlichen Zwecken durch die hinter liegenden Grundeigentümer und Stallbesitzer genutzt. An der im Miteigentum stehenden Strassenparzelle Nr. 29 sind zu je 1/6 E.________ selber, die Erben F.________ (ca. 40 Erben, darunter u.a. B.________, die Eigentümerin der Parzelle Nr. 30), die Erben C.________ (4 Erben - zu 1/2 Miteigentümer der Parzelle Nr. 31), D.________ als Eigentümerin der Parzellen Nrn. 27 und 28 sowie G.________ und A.________ (1/2 Miteigentümer der Parzelle Nr. 31) dinglich berechtigt. 
B. 
Am 6. Februar 2006 bewilligte die Gemeinde dem E.________ den Bau einer Schutzmauer an das Nebengebäude auf Parzelle Nr. 24, unmittelbar neben der Strassenparzelle Nr. 29. Gleichzeitig wies sie eine Einsprache der Miteigentümer von Nr. 29 ab. Letztere hatten die geplante Mauer als unzumutbare Verengung der Wegeinfahrt erachtet. 
 
Dagegen erhoben die Einsprecher Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie brachten sinngemäss vor, der Bauherr habe bereits 1989/1990 das Nebengebäude auf Parzelle Nr. 24 umgebaut und dabei eine Schutzmauer samt Randsteinen beidseits der engen Wegzufahrt erstellt. Würde die Schutzmauer verbreitert, ginge damit eine weitere Verengung der bereits heute schmalen Ein- und Ausfahrt einher, was ihnen nicht zuzumuten sei. 
C. 
Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 30. Mai 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Eingabe vom 4. September 2006 erheben A.________, B.________, die Erben C.________ und D.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie verlangen dessen Aufhebung und begründen dies mit einer Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs. 
E.________ als Bauherr und privater Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Flims und das Verwaltungsgericht beantragen jeweils, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zusätzlich verweist das Verwaltungsgericht auf den angefochtenen Entscheid. 
 
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), also vor dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde noch dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 OG). Die Beschwerdeführer richten sich gegen die Baubewilligung für die umstrittene Mauer auf Parzelle Nr. 24. Nachbarn sind zur Beschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung legitimiert, sofern sie die willkürliche Anwendung von nachbarschützenden Normen geltend machen, sich im Schutzbereich dieser Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden; zudem können sie trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.; 118 Ia 232 E. 1a S. 234). 
1.2 Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an die Strassenparzelle Nr. 29, welche - gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführer - Erschliessungszwecken dient. Zudem steht das Strassengrundstück im Miteigentum der Beschwerdeführer (zur Stellung von B.________ sogleich E. 2 hiernach) und des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführer machen geltend, die umstrittene Mauer auf Parzelle Nr. 24 führe zu einer unzulässigen Verengung der Strasse, wodurch die Zufahrt praktisch verunmöglicht würde. Dazu berufen sie sich sinngemäss auf eine willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts, auf Willkür in der Sachverhaltsfeststellung sowie auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie sind demnach zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Soweit die Beschwerdeführer in allgemeiner Weise ausführen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde von B.________ eingetreten, wird aus der Beschwerdeschrift nicht klar ersichtlich, ob es sich hierbei um eine antragsbezogene Rüge handelt. Wie es sich damit verhält, mag aber mit Blick auf den Prozessausgang offen bleiben. 
3. 
Die Beschwerdeführer machen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Verwaltungsgericht habe die Einwände der ungenügenden Erschliessung der hinterliegenden Parzellen ebenso wenig geprüft wie die Vorbringen zur Verletzung von Ästhetikvorschriften. 
3.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24 mit Hinweis). Diese Rüge ist darum vorab zu prüfen. 
3.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). 
3.3 Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer Argumentation, dass vorliegend einzig zu beurteilen war, ob die umstrittene Mauer den Bauvorschriften genügt. Die Frage, ob die hinterliegenden Parzellen genügend erschlossen sind, beziehungsweise ob deren genügende Erschliessung gewährleistet ist, war nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit dieser Problematik auseinandergesetzt und in Erwägung gezogen, die Erschliessung der hinterliegenden, heute noch landwirtschaftlich genutzten Grundstücke erfolge schon bisher alternativ sowohl über die Parzelle Nr. 29 im Westen als auch über die Gemeindestrasse im Süden. An der Erschliessungssituation ändere das geplante Bauprojekt gar nichts. 
3.4 Auch zu den Ästhetikvorschriften hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich geäussert. Es hat festgestellt, sofern im Weiteren bauästhetische sowie gestalterische Bedenken gegenüber dem neuen Mauerwerk angemeldet worden seien, könne diesen Argumenten nicht gefolgt werden, weil die kommunale Baubehörde die erforderlichen Auflagen und Bedingungen im angefochtenen Bauentscheid bereits erlassen habe. Dabei habe sie ihr weites Ermessen weder missbraucht noch willkürlich angewendet (E. 2b S. 7 des angefochtenen Entscheids). Zusammenfassend hält das Verwaltungsgericht denn auch fest, es seien keine Verletzungen des öffentlichen Bau- und Planungsrechts durch die projektierte Schutzmauer auf der Parzelle Nr. 24 erkennbar, die eine Baubewilligung als rechtswidrig oder unverhältnismässig hätten erscheinen lassen. 
3.5 Ist das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt als die Beschwerdeführer, ist darin keine Gehörsverletzung zu erblicken. Die diesbezüglichen Rügen sind abzuweisen. 
4. 
Weiter werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, in Willkür verfallen zu sein, weil es tatsachwidrig davon ausgehe, dass eine Verengung der ohnehin schon schmalen Zufahrt in die Strassenparzelle 29 zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führe. Nicht den Tatsachen entspreche auch die Feststellung, wonach die Grundstücke der Beschwerdeführer auch anders als über Parzelle Nr. 29 erschlossen werden könnten. Weiter habe das Verwaltungsgericht willkürlich festgestellt, bei der an das Gebäude angebauten Schutzmauer handle es sich um eine Einfriedung, obwohl diese nicht im Geringsten einen solchen Zweck zu erfüllen vermöge. Das erhaltenswerte Gebäude werde bereits durch die bestehende Mauer und die Randsteine geschützt. Zudem habe das Verwaltungsgericht in willkürlicher Weise die Verletzung von Gestaltungsvorschriften verneint. 
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
4.2 
4.2.1 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht - nach einem Augenschein vor Ort - zunächst in Erwägung gezogen, materiell sei auf Art. 76 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG/GR; BR 801.100) abzustellen, wonach freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen an der Grenze errichtet werden dürfen, sofern sie nicht höher als 1 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1 m, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 m einzuhalten. Präzisierend werde in Art. 98 Abs. 1 des Gemeindebaugesetzes aus dem Jahr 2003 (BG) bestimmt, dass Einfriedungen und Stützmauern längs öffentlichem Eigentum und längs öffentlichen und privaten Verkehrsanlagen die Verkehrssicherheit sowie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1.2 m nicht übersteigen dürfen. Bei Böschungen, Abgrabungen und Stützmauern gegenüber öffentlichem Eigentum ist ein Abstand von 0.5 m von der Grenze einzuhalten; die Neigung darf 1:1 nicht übersteigen. 
 
Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen hält das Verwaltungsgericht sinngemäss fest, die geplante Stützmauer werde ausschliesslich auf das Grundstück Nr. 24 des Beschwerdegegners zu stehen kommen. Die private Strassenparzelle Nr. 29 werde dadurch nicht berührt und namentlich nicht verschmälert oder verengt. Weiter habe der Augenschein bestätigt, dass die zu Schutzzwecken beabsichtigte, 33-35 cm breite und 0.6 m hohe Trockenmauer entlang der Grenze auf Parzelle Nr. 24 keineswegs als Gebäudebestandteil zum unmittelbar daran anschliessenden Holzhaus betrachtet werden könne, da das Mauerwerk weder funktional noch baustatisch irgendeine Bedeutung oder Verbindung zum Nebengebäude aufweise. Vielmehr solle jener Mauer eine verbesserte Schutz- und Abwehrfunktion im Vergleich zur bisherigen Betonmauer samt ca. 30 cm hoher Randsteine zukommen. Die letztgenannten Vorkehren hätten sich im Verlaufe der Jahrzehnte offensichtlich als zu wenig sicher und zweckmässig erwiesen, um das als erhaltenswert eingestufte Holzgebäude auf Parzelle Nr. 24 wirksam vor Sachbeschädigungen durch zu breite oder zu hohe Motorfahrzeuge auf der Strassenparzelle Nr. 29 zu schützen. Müsse die geplante Schutzmauer aber als Einfriedung respektive Stützmauer im Sinne von Art. 76 Abs. 2 KRG/GR und Art. 98 Abs. 1 BG qualifiziert werden, so sei ebenso klar, dass die sonst üblichen Grenz-, Gebäude- oder Strassenabstände von 2.5 m bzw. 5 m im konkreten Fall keine Anwendung fänden. Die diesbezüglichen Einwände wegen einer Abstandsverletzung nach Art. 75 Abs. 1 und 2 KRG/GR und Art. 36 Abs. 2 (recte Abs. 3) BG gingen deshalb von vornherein an der Sache vorbei. 
4.2.2 Wie gesehen (E. 3.3 hiervor) setzt sich das Verwaltungsgericht auch mit den Ästhetikvorschriften auseinander, indem es diesbezüglich eine rechtswidrige Würdigung durch die Baubehörde verneint. Im Übrigen geht es davon aus, dass durch den Wegfall bzw. den Ersatz der auf der linken Seite vorhandenen Randsteine durch die neue Schutzmauer beim Ein- und Ausfahrtsbereich zu Parzelle Nr. 29 mit einer Verbesserung der bisherigen Zufahrtsverhältnisse gerechnet werden dürfe, da die solitären Randsteine wegen ihrer geringen Höhe von den Fahrzeuglenkern kaum erkennbar gewesen seien. Im Gegensatz dazu werde die neu durchgehende Schutzmauer mit doppelter Höhe ohne Zweifel gut sichtbar sein und die dort zirkulierenden Automobilisten auf Parzelle Nr. 29 nicht mehr zu allfälligen Fehleinschätzungen in Bezug auf die tatsächliche Fahrbahnbreite oder die vorhandene Manövrierfläche verleiten. Was den künftigen Gebrauch der Strassenparzelle Nr. 29 mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Geräten anbelange, so sei am Augenschein klar geworden, dass besonders die wegen des "Holzlaubengangs" (oberirdisches Verbindungsstück zwischen den Parzellen Nrn. 24 und 26) begrenzte Durchfahrtshöhe in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten und Behinderungen geführt haben dürfte. Gerade jene Fahrbeschränkung werde durch den Mauernbau auf Parzelle Nr. 24 aber nicht berührt und erst recht nicht beseitigt. Bisher hätten sich die hinterliegenden Grundstückeigentümer und Stallbesitzer offenbar selbst damit beholfen, von Süden via Gemeindestrasse bzw. von unten her zu ihren nahe gelegenen Parzellen Nrn. 27, 28, 29, 30 und 31 zu gelangen. 
4.3 Mit Blick auf die Akten und die darin enthaltenen Pläne sowie die dem Augenscheinprotokoll beiliegenden Fotografien ist diese Würdigung des Verwaltungsgerichts mitnichten als willkürlich zu bezeichnen. Im Gegenteil kann ihr vollumfänglich gefolgt werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur tatsächlichen Situation in krassem Widerspruch stehen sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass die Parzelle Nr. 28 nicht von Süden her erschliessbar ist; im Ergebnis ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts jedoch schlüssig und nachvollziehbar. Nicht zu überzeugen vermögen die Beschwerdeführer, wenn sie behaupten, das Projekt des Beschwerdegegners führe zu einer Beschränkung des verfügbaren und befahrbaren Bodens: Die Mauer kommt vollständig auf die Parzelle Nr. 24 zu stehen, deren Eigentümer der Beschwerdegegner ist. Diese Parzelle steht den Strassenbenützern bereits heute nicht als Manövrierfläche zur Verfügung. 
 
Was die gestalterischen Belange angeht, hat das Verwaltungsgericht auf die am 6. Februar 2006 erteilte Baubewilligung verwiesen, in welcher gestützt auf Art. 32 und 67 BG verfügt wurde, die Schutzmauer sei gleich hoch auszuführen wie die Sockelmauer des bestehenden Gebäudes. Dem Verwaltungsgericht ist kein Vorwurf von Willkür zu machen, wenn es dieses Vorgehen der Baubehörde als genügend erachtet und deren weitem Ermessen in Bezug auf ästhetische Vorgaben Rechnung getragen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die geplante Mauer nicht ins Ortsbild passen soll. Sie beschränken sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, welche im Rahmen der Willkürbeschwerde nicht zu hören ist. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer vor Bundesgericht kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Gemeinde Flims als Gemeinde mit weniger als 10'000 Einwohnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Der private Beschwerdegegner hat sich vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten lassen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Flims für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: