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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.431/2004 /blb 
 
Urteil vom 8. April 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
1. X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Y.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde), 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde vom 24. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In dem von ihr bei der Vormundschaftsbehörde V.________ zur Wiedererlangung der elterlichen Obhut über ihre Tochter A.________ eingeleiteten Verfahren stellte X.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung ihres Anwalts, Fürsprecher Y.________, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Entscheid vom 16. März 2004 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde), dass dieses Begehren abgewiesen werde. Gleichzeitig wies es auch das für das obergerichtliche Verfahren gestellte Armenrechtsgesuch ab. 
 
Die erkennende Abteilung hiess am 1. Juli 2004 die von X.________ hiergegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat, und hob den Entscheid des Obergerichts auf. 
B. 
Am 24. August 2004 entschied das Obergericht von neuem und erkannte, dass X.________ im Verfahren betreffend Aufhebung des Entzugs der elterlichen Obhut die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Fürsprecher Y.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt werde. Alsdann wies es die Kassen der Gemeinde V.________ und des Bezirksamtes Baden an, X.________ als Ersatz für die Parteikosten im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde Fr. 1'519.70 bzw. als Ersatz für die Parteikosten im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksamt Fr. 729.20 zu zahlen. Als Ersatz für die Parteikosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wurden ebenfalls Fr. 729.20 zugesprochen. 
C. 
X.________ und Y.________ führen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 und 3 BV, allenfalls von Art. 6 EMRK, und beantragen, das Urteil des Obergerichts bezüglich der für die verschiedenen kantonalen Verfahren festgelegten Entschädigungen aufzuheben. Ausserdem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Den Beschwerdeführern wurde durch Verfügung vom 18. Januar 2005 Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung des Obergerichts vom 7. Dezember 2004 zu äussern. Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 haben sie sich hierauf vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der unentgeltliche Rechtsbeistand, der einer bedürftigen Partei bestellt wird, übernimmt eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat. Er darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen und ist insbesondere nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, die er vom Staat erhält; eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f. mit Hinweisen). Durch eine allenfalls zu tiefe Entschädigung ihres Anwalts erleidet die bedürftige Partei daher keinen Nachteil. Sie ist mit andern Worten nicht beschwert und demnach auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Beschwerde auch im Namen von X.________ erhoben wird, ist darauf deshalb von vornherein nicht einzutreten. (Im Folgenden wird daher nur noch vom "Beschwerdeführer" die Rede sein.) 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht (eventualiter) vor, seine Ansprüche auf gesetzmässige Entscheidfällung und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet zu haben. Unter Hinweis auf das Datum des angefochtenen Entscheids zieht er in Zweifel, ob in ordentlicher Besetzung über die Parteikosten entschieden worden sei. 
2.1 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2004 hat die kantonale Instanz erklärt, dass sie mit Entscheid vom 24. August 2004 in Vollziehung des Urteils der erkennenden Abteilung vom 1. Juli 2004 die von ihr vormals abgewiesene Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer bewilligt habe. Anschliessend habe sie im Sinne von § 14 des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; AnwT) die Kostennote des Beschwerdeführers einverlangt. Nach deren Eingang sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2004 die beabsichtigte Nichtgenehmigung angezeigt und Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Mit Eingabe vom 22. September 2004 habe sich der Beschwerdeführer vernehmen lassen, worauf im Entscheid die Kostenfestsetzung mit einer Kurzbegründung vorgenommen und in der Folge der Entscheid am 20. Oktober 2004 zugestellt worden sei. Dieses Vorgehen, wonach zuerst der (Sach-)Entscheid mit der sich daraus ergebenden Kostenverlegung an dem im Rubrum festgehaltenen Datum gefällt und danach die Anwaltskostenfestsetzung vorgenommen und allenfalls begründet in den Entscheid eingefügt werde, sei, weil diese vom Entscheid abhänge, sachlich geboten und habe zur Folge, dass jeder Entscheid mit Anwaltskostenfestsetzung ein dieser vorangegangenes Datum trage. 
2.2 Zu bemerken ist vorab, dass in einem Fall der vorliegenden Art der Entscheid ebenso gut mit dem Datum versehen werden könnte, das dem Tag entspricht, an dem die Höhe der Anwaltsentschädigung (endgültig) festgesetzt wird. Sodann aber ist festzuhalten, dass die Höhe des Honorars nach der Darstellung des Obergerichts noch nicht festgesetzt war, als der Beschwerdeführer eingeladen wurde, sich zur Beurteilung der Kostennote durch die kantonale Instanz vernehmen zu lassen. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann deshalb keine Rede sein. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das bundesgerichtliche Urteil 5P.187/2004 vom 22. Juli 2004 ist von vornherein unbehelflich, da das Obergericht in jenem Fall die wesentlichen Elemente für die Berechnung des Honorars, namentlich den Streitwert, bereits endgültig festgelegt hatte, als es die Vernehmlassung einholte. Ins Leere stösst auch der Hinweis auf den Umstand, dass das Obergericht die Dispositiv-Ziffer 3 (recte: Ziffer 4) seines Entscheids (Anweisung an die Obergerichtskasse, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen) bereits vor Eröffnung des Entscheids vollzogen habe. Grundlage für jene Entschädigung bildete schon das Urteil der erkennenden Abteilung vom 1. Juli 2004 (Dispositiv-Ziffer 3), worin der Kanton Aargau zu einer entsprechenden Parteientschädigung verpflichtet worden war. 
3. 
3.1 Das Obergericht hat für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde V.________ ein Grundhonorar von Fr. 1'210.-- und für die Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksamt Baden bzw. vor der Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher Aufsichtsbehörde ein solches von je Fr. 605.-- festgesetzt. Es ging davon aus, dass nach § 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 8 AnwT das Honorar des Anwalts im Beschwerdeverfahren vor dieser Kammer 25 bis 100 % des je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles festzusetzenden Grundhonorars von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- betrage. Weiter hat es festgehalten, das Verfahren vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Bezirksamt und obergerichtliche Kammer für Vormundschaftswesen) sei ein seiner Natur nach einfaches Verfahren, in dem aufgrund der Untersuchungsmaxime der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und darauf zu achten sei, dass niemandem wegen Unbeholfenheit Nachteile erwüchsen. Die Kammer für Vormundschaftswesen als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde könne ausserdem in ihrer gesetzlichen Doppelfunktion als Aufsichts- und Beschwerdeinstanz jederzeit inner- und ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen einschreiten und einen offensichtlich gesetzwidrigen Entscheid aufheben und durch eine gesetzmässige Anordnung ersetzen, so dass die Verfahrenspartei praktisch kein Verfahrensrisiko zu tragen habe. Für ein Beschwerdeverfahren der in Frage stehenden Art werde nach gefestigter Rechtsprechung ein Grundhonorar von Fr. 1'210.-- eingesetzt. In Fällen, wo die Partei schon in der unteren Instanz anwaltlich vertreten gewesen sei, werde dieses auf 50 % reduziert. Ein höheres Grundhonorar werde nur dann eingesetzt, wenn der Fall wegen besonderer Schwierigkeiten oder eines überdurchschnittlich grossen Aktenumfangs für den Anwalt ausserordentlich zeitaufwändig gewesen sei, was hier nicht zugetroffen habe. 
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht auf seine Stellungnahme vom 22. September 2004 nicht eingegangen sei. Sollte er damit eine Gehörsverweigerung auch in dieser Hinsicht geltend machen wollen, wäre die Rüge unbegründet. Bei der sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, geht es darum, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls anfechten kann; es besteht kein Anspruch auf ausführliche Begründung, namentlich nicht darauf, dass auf jede Einwendung eingegangen wird (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 mit Hinweisen). Indem das Obergericht festgehalten hat, es lägen weder besondere Schwierigkeiten noch ein überdurchschnittlicher Aktenumfang vor, und mit dieser Begründung einen ausserordentlichen Zeitaufwand für den Beschwerdeführer verneinte, ist es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 
3.3 Die vom Obergericht festgelegten Honoraransätze hält der Beschwerdeführer für unhaltbar tief und daher willkürlich. 
3.3.1 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit weiteren Hinweisen). 
3.3.2 Was der Beschwerdeführer - zur Hauptsache in Form einer wörtlichen Wiederholung des in seiner bei der kantonalen Instanz eingereichten Vernehmlassung vom 22. September 2004 Ausgeführten - vorbringt, ist im Wesentlichen rein appellatorischer Natur und im Übrigen nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Verweisungen auf andere Rechtsschriften sind von vornherein unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verkennt, dass er die Notwendigkeit des von ihm geltend gemachten zeitlichen Aufwands darzutun gehabt hätte und er sich nicht damit begnügen kann, den sich beim geltend gemachten Aufwand auf Grund der zugesprochenen Entschädigung ergebenden Stundenansatz als unhaltbar zu bezeichnen. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin (Nr. 1), auf die nicht einzutreten ist, konnte angesichts des Dargelegten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben. Das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer (Nr. 2) aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
1.1 Auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ (Beschwerdeführerin Nr. 1) wird nicht eingetreten. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde von Y.________ (Beschwerdeführer Nr. 2) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin Nr. 1, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer Nr. 2 auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. April 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: