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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_656/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1983) fuhr am 4. Oktober 2014 um 17.20 Uhr mit einem Personenwagen in Zürich auf dem B.________ in Richtung C.________, als ein Vogel durch das offene Fahrzeugfenster in das Innere des Wagens gelangte. Beim Versuch den Vogel mit einer Hand zu verscheuchen, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte mit einem Inselschutzpfosten bei einem Fussgängerstreifen. 
 
B.   
Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 12. November 2014 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 200.--. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Da A.________ der Führerausweis in den vorangegangenen zehn Jahren bereits dreimal wegen zumindest mittelschwerer Widerhandlungen entzogen worden war, verfügte es am 11. März 2015 den Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG f ür unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, und untersagte A.________ das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die Wiedererlangung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist machte es von einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig. 
 
C.   
Diesen Entscheid focht A.________ beim Kantonsgericht Luzern an, das seine Beschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2015 abwies. 
 
D.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Dezember 2015 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil sei dahingehend aufzuheben, als der Vorfall vom 4. Oktober 2014 als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und entsprechend eine Verwarnung auszusprechen sei. Eventualiter sei der Führerausweis für einen Monat (Warnungsentzug) zu entziehen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Das Strassenverkehrsamt, das Kantonsgericht und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Letzteres bejaht genauso wie das Strassenverkehrsamt das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer: Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich zum Zeitpunkt des Unfalls inmitten eines Wohnquartiers keine Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befunden hätten; diese wären durch das Verkehrsmanöver mit grosser Wahrscheinlichkeit verletzt worden. 
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht (mit Ausnahme der Grundrechte) von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). 
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erachtete. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Nach der massgebenden Darstellung der Strafbehörden führte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im Bereich des B.________ xxx gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h, als ein Vogel durch das geöffnete Fenster ins Wageninnere gelangte. Der Beschwerdeführer versuchte mit einer Hand das Tier zu verscheuchen und kollidierte dabei mit einem Inselschutzpfosten bei einem Fussgängerstreifen. Anschliessend verliess der Vogel den Personenwagen durch die geöffnete Fahrzeugtür. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kollision sei nicht auf eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit zurückzuführen, sondern auf den äusseren Umstand, dass ein Vogel durch das geöffnete Seitenfenster in das Fahrzeug hinein geflogen sei. Deshalb liege höhere Gewalt vor und seine Verfehlung lasse - wenn überhaupt - bloss auf eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG schliessen. 
 
2.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E 2.4 S. 143 f.). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG).  
 
2.2. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4489). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung  
 
naheliegt (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; Urteil 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteile 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3.4; 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6).  
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten diese Verkehrsregeln verletzt. Zwar kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, dass er in Situationen, in denen er aufgrund eines plötzlichen Erscheinens eines Tieres überrascht wird, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, die sich im Nachhinein aus objektiver Sicht als die angemessenste Reaktion erweist (vgl. BGE 115 IV 248 E. 5 S. 254 f.). Indes ist nicht jedes unzweckmässige Handeln entschuldbar. Das Bundesgericht verlangt, dass die ergriffene Massnahme und diejenige, welche ex post als die zweckmässigere erscheint, annähernd gleichwertig sein müssen und dass der Fahrzeugführer deren unterschiedliche Wirksamkeit nur deshalb nicht erkannte, weil die plötzlich eingetretene Situation eine augenblickliche Entscheidung erforderte. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber derart aufdrängt, dass sie auch im Falle der Notwendigkeit sehr rascher Reaktion als die näherliegende und angemessenere erkannt werden kann, ist es als Fehler anzurechnen, wenn trotzdem eine weniger geeignete getroffen wird (BGE 83 IV 84; Urteil 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Diese Rechtsprechung fand in jüngerer Zeit in Fällen plötzlich auf der Fahrbahn auftauchender Tiere Anwendung. Das Bundesgericht ging dabei von mittelschweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus, wenn der Fahrzeugführer aufgrund eines Ausweichmanövers ins Schleudern geriet und erst auf einer Grünfläche zum Stillstand kam (Urteil 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5) bzw. auf die Gegenfahrbahn auswich und dabei mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte (Urteil 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 4.2). Es erachtete in diesen Gefahrensituationen ein sofortiges Abbremsen als die angemessenere Reaktion, die vom Fahrzeugführer auch bei rascher Reaktion als solche erkannt werden musste (BGE 115 IV 248 E. 5b S. 254 f.; 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.3). Daraus erhellt für den hier zu beurteilenden Fall, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Versuch, einen Vogel durch fuchtelnde Bewegungen durch das bloss teilweise geöffnete Seitenfenster aus dem Fahrzeug zu verscheuchen, nicht als zweckmässige und in der Situation gebotene Reaktion erscheint. Sie war denn auch nicht zielführend, konnte der Vogel doch erst nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten durch das Öffnen der Fahrzeugtüre entweichen. Mithin ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er die Fahrgeschwindigkeit reduziert und den Personenwagen zum Stillstand bringt, um anschliessend den Vogel aus dem Wageninneren zu befreien. In der vorinstanzlichen Einschätzung ist keine Verletzung des Willkürverbots zu erkennen. Vielmehr drängte sich diese Vorgehensweise aufgrund der Umstände auf und konnte vom Beschwerdeführer auch bei der erforderlichen raschen Reaktion als die angemessenere erfasst werden. 
 
2.4. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verschulden kann aufgrund seines Verhaltens nicht nur als leicht bezeichnet werden. Zwar kann es durchaus als natürliche Reaktion auf eine Gefahr gewertet werden, wenn er sein Gesicht mit einer Hand vor einem flatternden Vogel schützen wollte. Indes ging der Beschwerdeführer darüber hinaus und versuchte während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h durch fuchtelnde Bewegungen den Vogel zu verscheuchen. Dabei wandte er seinen Blick offensichtlich für eine gewisse, nicht näher bekannte Zeitspanne von der Fahrspur ab und konzentrierte sich auf den Vogel oder jedenfalls nicht auf die Strasse, ansonsten es nicht zur Kollision mit dem Inselschutzpfosten gekommen wäre. Zudem barg das Fuchteln mit seiner Hand eine nicht unerhebliche Gefahr von unkontrollierten Lenkbewegungen in sich. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen auch schon auf das Vorliegen einer schweren Widerhandlung geschlossen; dies auch dann, wenn die Reaktion des Fahrzeugführers reflexartig geschah (vgl. z.B. für das Aufheben einer zwischen die Fahrzeugtüre und den Beifahrersitz gefallenen Trinkflasche: Urteil 1C_188/2010 vom 6. September 2010 E. 2.2; für das Hervorholen von Dokumenten aus einer Tasche, die sich auf dem Fussboden vor dem Beifahrersitz befand: Urteil 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.2). Wenn der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h ein Fahrzeug führt und dabei den Blick von der Strasse abwendet bzw. fuchtelnde Bewegungen vornimmt, um einen Vogel zu verscheuchen, was zu einer Kollision mit einem Inselschutzpfosten führte, kann sein Verschulden nicht mehr nur als leicht qualifiziert werden. Mithin ist die Tatsache, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, nicht alleine auf das durch den Vogel verursachte Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen.  
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das Stadtrichteramt habe ihn lediglich mit Fr. 200.-- gebüsst, was für ein geringes Verschulden spreche, vermag er nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden. Eine Ausnahme dazu rechtfertigt sich dann, wenn die Rechtsanwendung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall, hat sich der Strafrichter doch in erster Linie auf den in den Akten liegenden Polizeirapport vom 11. Oktober 2014 abgestützt. Die Verwaltungsbehörde war bei ihrer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts somit nicht an den Strafbefehl gebunden.  
 
2.6. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es lägen weder Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vor noch habe eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden, da sich im Zeitpunkt der Kollision keine Fussgänger auf der Verkehrsinsel bzw. keine Motorfahrzeuge oder Fahrradfahrer hinter dem Beschwerdeführer befunden hätten. Dem kann nicht beigepflichtet werden: Die Abwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern vermag nicht auszuschliessen, dass sein Verhalten für diese eine erhöhte - diesfalls abstrakte - Gefahr darstellt (vgl. Urteil 1C_478/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.3). Durch seine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit war ein Abkommen von der Fahrspur nicht auszuschliessen, was ein erhebliches Risiko für den entgegenkommenden Verkehr darstellt. Der Beschwerdeführer hätte wohl kaum rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer reagieren können. Ausserdem fuhr er durch ein Wohnquartier, in welchem die Präsenz von Fussgängern wahrscheinlich ist. Indem er den Inselschutzpfosten rammte und erst auf der Verkehrsinsel zum Stillstand kam, bestand zumindest eine abstrakte Gefährdung von Fussgängern, die aufgrund des erheblichen Verletzungsrisikos nicht mehr nur als gering eingestuft werden kann. Somit ist von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen.  
 
 
2.7. Nach dem Gesagten hält die Beurteilung der Vorinstanz, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren, vor Bundesrecht und insbesondere vor dem Willkürverbot stand.  
 
3.  
 
3.1. Das Kantonsgericht bestätigte mithin den vom Strassenverkehrsamt verfügten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zu Recht. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, die in den letzten zehn Jahren begangenen Widerhandlungen seien objektiv betrachtet lediglich als Bagatelldelikte einzustufen, nichts zu ändern. Vielmehr ist nach dieser Bestimmung ausschlaggebend, dass dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis dreimal wegen mindestens einer mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war. Diese Ausweisentzüge sind rechtskräftig und können im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.  
 
3.2. Die Vorinstanzen haben die gesetzliche Mindestentzugsdauer nach unten voll ausgeschöpft (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG), womit sie der beruflichen Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs angemessen Rechnung getragen haben (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Da die Mindestentzugsdauer von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die verfügte Entzugsdauer sei unverhältnismässig, als unbegründet. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einen positiven Wandel durchgemacht und freiwillig an einer Nachschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SVG teilgenommen habe, kann beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit keine Beachtung finden (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG), soweit dieses Vorbringen überhaupt zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
4.   
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, womit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti