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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.167/2004/bri 
 
Urteil vom 8. Juli 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger und Zünd. 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
lic. iur. Jan Goepfert, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zu Mord, Strafzumessung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantons-gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Straf-recht, vom 27. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Ungefähr Anfang April 2001 erteilte A.________ den Inhabern der im Aufbau befindlichen Firma Z.________ Y.________ und X.________ den Auftrag, ihren Ehemann B.________ bis spätestens 20. April 2001 zu töten, da sie den Verdacht hatte, dieser habe ihre Enkelin sexuell missbraucht. Sie stellte den beiden für die Tötung bzw. für die Bezahlung eines Auftragskillers eine halbe Million Franken in Aussicht. Am 10. April 2001, um ca. 23.00 Uhr, tötete Y.________ B.________ an dessen Wohnort in C.________, indem er drei Schüsse auf ihn abgab. 
 
X.________ wird vorgeworfen, er habe bei den Treffen der Beteiligten im Vorfeld der Tötung durch sein Verhalten den Tatentschluss gestützt bzw. gefördert und A.________ in deren vorhandenem Willen bekräftigt und seinem langjährigen Freund und Geschäftspartner Y.________ eine "moralische Stütze" gegeben. 
 
Nach der Tat half X.________ Y.________ dabei, die Waffe verschwinden zu lassen. Als Zeuge erklärte er später wahrheitswidrig, dass sich Y.________ zum Zeitpunkt der Tat bei ihm in Frankreich aufgehalten habe. 
B. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 21. Februar 2003 der Gehilfenschaft zu Mord sowie des falschen Zeugnisses und der Begünstigung schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 108 Tagen. 
 
Im Appellationsverfahren sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ mit Urteil vom 27. Januar 2004 von den Vorwürfen des falschen Zeugnisses und der Begünstigung frei und bestrafte ihn wegen Gehilfenschaft zu Mord mit zwei Jahren und elf Monaten Gefängnis, ebenfalls unter Anrechnung der Untersuchungshaft. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2004 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen oder teilweisen Freisprechung, eventuell zur Herabsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Jan Goepfert als Rechtsbeistand zu gewähren. 
 
Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
Der Beschwerdeführer behauptet, die Observationen des Opfers (vgl. dazu unten E. 2.2) hätten zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die Tötung von B.________ noch kein Thema gewesen sei (Beschwerde S. 8 Abs. 2). Zudem macht er geltend, sein Verhalten habe Y.________ in seinem Tatvorhaben nicht bestärkt (Beschwerde S. 8 Abs. 7). Auf beide Vorbringen ist nicht einzutreten, da sie den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz widersprechen (s. unten E. 2.2). 
2. 
Die Beschwerde richtet sich zur Hauptsache gegen den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Mord (vgl. Beschwerde S. 6 - 9). 
2.1 Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Psychische Gehilfenschaft liegt vor, wenn der Gehilfe den Täter z.B. durch aktive, motivierende Zustimmung in der Ausführung seiner Tat bestärkt. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126; 79 IV 145 S. 147; Marc Forster, Basler Kommentar StGB I, Basel 2003, Art. 25 N 23 ff.). 
 
Gemäss Art. 26 StGB sind besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, nur bei dem Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung eines Menschen ist also nur derjenige Gehilfe wegen Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu bestrafen, der die besonderen Qualifikationsmerkmale eines Mordes in seiner Person erfüllt (BGE 120 IV 265 E. 3a S. 275; Marc Forster, a.a.O., Art. 26 N 20). 
 
Mord im Sinne von Art. 112 StGB liegt vor, wenn der Täter besonders skrupellos handelt. Der Mörder zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz erfasst jenen Täter, der skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch und ohne soziale Regungen ist und der sich - z.B. aus Habgier - zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist dabei eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f.; 118 IV 122 E. 2b S. 125; Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar StGB II, Basel 2003, Art. 112 N 9). 
2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz steht im Fall des Beschwerdeführers nur psychische Gehilfenschaft zur Diskussion (angefochtener Entscheid S. 13). Sie stellt gestützt auf die Ausführungen des Strafgerichts fest, der Beschwerdeführer habe an zwei Treffen aller drei Beteiligten teilgenommen und das Vorgehen überdies immer wieder mit Y.________ diskutiert. Die beiden hätten Tötungsvarianten (einen provozierten Autounfall) besprochen und über den Preis, den sie verlangen wollten, die Rolle, die der Beschwerdeführer spielen sollte, und die Tatzeit geredet. Dabei habe es sich um Diskussionen unter guten Freunden, denen die Meinung des jeweils anderen wichtig gewesen sei, und unter geschäftlichen Partnern gehandelt, die sich gemeinsam bemüht hätten, einen ihrer Firma Z.________ erteilten, bedeutenden Auftrag gut auszuführen. Der Beschwerdeführer habe denn auch an mehreren Observationen des späteren Opfers teilgenommen, und bei einer davon sei schliesslich die Variante eines "fiktiven Autounfalls" verworfen worden, weil Y.________ und der Beschwerdeführer dem späteren Opfer nicht folgen konnten, da dieses beispielsweise bei Rotlicht einfach weiterfuhr. Y.________ sei um die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Mitwirkung bei der Tat froh gewesen, "weil sich der Stress dann halbiert hätte". Da sich der Beschwerdeführer bis zum 8. April 2001 nie vom gemeinsamen Plan distanziert, sondern mit Y.________ Varianten und Details diskutiert habe, habe dieser von seiner Zustimmung und Bereitschaft, als Fahrer und Aufpasser mitzuwirken, ausgehen können. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, Y.________ führe die Tat nicht aus, wenn er ihm die verlangte Rückendeckung nicht gewähre, was zeige, dass er sich seines Einflusses auf seinen Freund bewusst gewesen sei. Als er sich am 8. April 2001 nach einem Streit wegen einer Bagatelle für zwei Tage von Y.________ zurückgezogen habe, sei die psychologisch wesentliche Phase der Entschlussfassung und Planung schon vorüber gewesen und Y.________ hätte nur noch durch eine gegenteilige Weisung von A.________ von der Tat abgehalten werden können (vgl. angefochtener Entscheid S. 7 - 10 und insbesondere S. 14). 
2.3 Unter den gegebenen Umständen kann von einer bloss "stillschweigenden Zustimmung" entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 10a) nicht gesprochen werden. Dieser hat sich bei verschiedenen Gesprächen insbesondere mit Y.________ und überdies bei Observationen des späteren Opfers in zustimmendem Sinn aktiv an der Vorbereitung der Tat beteiligt und damit klar zum Ausdruck gebracht, er werde auch bei deren Ausführung (z.B. als Fahrer oder Aufpasser) mitwirken. Zwar ist es angesichts der diesbezüglich nicht sehr aussagekräftigen Feststellungen der Vorinstanz unsicher, ob und inwieweit eine Gehilfenschaft in Bezug auf A.________ vorliegt (vgl. Beschwerde S. 6/7 Ziff. 10c), zumal sich der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bei den beiden Treffen mit der Frau, an denen er teilnahm, "zurückhielt" (angefochtener Entscheid S. 14). Aber in Bezug auf Y.________ liegt entgegen seiner Meinung (vgl. Beschwerde S. 7/8 Ziff. 10d) psychische Gehilfenschaft vor. Insbesondere ist er, wie oben in E. 1 bereits gesagt, mit seiner Behauptung nicht zu hören, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er seinen Partner und Freund Y.________ in dessen Tatentschluss bestärkt hätte. Im Gegenteil war er sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz seines Einflusses auf den Freund durchaus selber bewusst (angefochtener Entscheid S. 14). 
 
Es stellt sich in Bezug auf die Gehilfenschaft nur noch die Frage nach der rechtlichen Bedeutung des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich am 8. April 2001, als Y.________ definitiv zur Tat entschlossen war, für zwei Tage von diesem zurückzog (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 11). Dabei ist davon auszugehen, dass die Trennung nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tötung stand, sondern erfolgte, nachdem sich der Beschwerdeführer und Y.________ bei einem gemeinsamen Ausgang wegen einer Bagatelle gestritten hatten (angefochtener Entscheid S. 9). Es kann also entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht die Rede davon sein, dass er von der Tat zurückgetreten wäre. Unter diesen Umständen konnte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, Y.________ werde die Tat nun nicht mehr verüben. Im Gegenteil nahm er in der Folge einfach das Telefon nicht mehr ab und reagierte auch auf die SMS seines Freundes nicht (angefochtener Entscheid S. 9). Dadurch nahm er in Kauf, dass Y.________ die Tat trotz der geänderten Lage begehen würde. Es ist denn auch bezeichnend, dass der Beschwerdeführer nach der Tat, als er sich mit Y.________ wieder versöhnt hatte, unverzüglich von diesem verlangte, nun von A.________ eine Anzahlung an den "Killerlohn" einzufordern (angefochtener Entscheid S. 10 und 17). Bei dieser Sachlage ist der Umstand, dass sich die Wege von Y.________ und dem Beschwerdeführer für wenige Tage trennten, für den Ausgang der Sache irrelevant. 
2.4 Der Beschwerdeführer bemängelt seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Mord, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob bei ihm die in Art. 112 StGB umschriebenen Qualifikationsmerkmale erfüllt seien (Beschwerde S. 6 Ziff. 10b). 
 
Zwar äussert sich die Vorinstanz tatsächlich zu dieser Frage nicht ausdrücklich, aber sie verweist bei der Frage der Gehilfenschaft generell auf die Erwägungen des Strafgerichts (angefochtener Entscheid S. 17). Dieses hielt fest, der Beschwerdeführer habe nicht an den sexuellen Missbrauch der Enkelin durch das spätere Opfer geglaubt und dieses sowie die Auftraggeberin überhaupt nicht bzw. nur oberflächlich gekannt. Es sei ihm folglich nicht darum gegangen, A.________ zu helfen. Der einzige Grund seiner Beteiligung an der Tat sei gewesen, dass er gehofft habe, die halbe Million Franken werde die finanziellen Startprobleme der mit Y.________ gemeinsam gegründeten Firma Z.________ und möglicherweise auch seine eigenen Geldprobleme auf einen Schlag lösen (Urteil Strafgericht vom 21. Februar 2003 S. 48 f.). Damit war der Beschwerdeführer aus Habgier an der Tötung eines seiner Ansicht nach unschuldigen Menschen beteiligt. Dass der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Mord unter diesen Umständen bundesrechtswidrig wäre, macht er zu Recht nicht geltend. In Bezug auf den Schuldpunkt ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. 
3. 
Eventualiter richtet sich die Beschwerde gegen die ausgefällte Strafe. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe gegen Art. 68 Ziff. 1 StGB verstossen (vgl. Beschwerde S. 9/10). Was er vorbringt, ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanz hat die erst-instanzlich ausgesprochene Strafe von drei Jahren Gefängnis um einen Monat herabgesetzt, weil sie ihn im Gegensatz zum Strafgericht von den Vorwürfen des falschen Zeugnisses und der Begünstigung freisprach (angefochtener Entscheid S. 21). Damit hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21), denn sie stellt zu Recht fest, dass sich die Höhe der vom Strafgericht ausgesprochenen und grundsätzlich angemessenen Strafe vor allem auf den Unrechtsgehalt der Gehilfenschaft zu Mord bezog (angefochtener Entscheid S. 21). Mit einer Reduktion der Strafe um nur einen Monat verletzte die Vorinstanz deshalb Bundesrecht nicht. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er verweist zu dessen Begründung auf die "unverändert ungünstigen finanziellen Verhältnisse", wie sie sich aus den kantonalen Akten ergäben (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Aufgrund der nachgereichten Unterlagen (vgl. act. 9 und 10) kann nun davon ausgegangen werden, dass er bedürftig ist. Das Gesuch ist deshalb gutzuheissen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Jan Goepfert, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juli 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: