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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_475/2008 
 
Urteil vom 8. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
O.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 14. März 2008. 
 
Nach Einsicht 
 
in die Beschwerde vom 10. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. März 2008, 
 
in Erwägung, 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen), 
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat, weshalb in Anwendung der Rechtsprechung (BGE 131 V 49 ff., 130 V 352 ff. und 398 ff.) eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag, und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Abweichung von diesem Grundsatz - eine Verneinung der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung bzw. ihrer Folgen - beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen nicht gegeben sind, wobei der nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelte und vom Versicherten nicht bestrittene Invaliditätsgrad lediglich 31 % beträgt, 
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juni 2008 mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich des ABI-Gutachtens nichts ändern, 
 
dass somit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. August 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz