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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_770/2021  
 
 
Urteil vom 8. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache üble Nachrede etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. April 2021 (SB210027-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren zweitinstanzlich der mehrfachen üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragt einen Freispruch. 
 
2.  
Anfechtungsgegenstand bildet einzig das angefochtene Urteil der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Soweit die Beschwerdeführerin daher unter Bezugnahme auf ihr damaliges angeblich unzumutbares Mietverhältnis "mietstrafrechtliche" Vorwürfe gegen die Privatkläger erhebt (wie z.B. eine "zusätzliche Nebenkostenforderung zu erstehlen", sie "als feine Mieterin mit KMU auf die Strasse stellen zu wollen damals von heute auf morgen", "50 % überhöhte Stromkosten zu generieren" etc.) und den Beizug aller schriftlichen Beweismittel mit Bildmaterial beantragt (z.B. die Offenlegung "sämtlicher Nebenkostenrechnungen aller über 40 Mieter der letzten 10 Jahre" etc.), kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeeingabe vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt und zur Sanktion geäussert. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer 14 Seiten umfassenden Eingabe vor Bundesgericht nicht hinreichend. Stattdessen beschränkt sie sich zur Hauptsache auf einen polemisierenden und teilweise ungebührlichen Rundumschlag namentlich gegen die am erst- und zweitinstanzlichen Urteil mitwirkenden Richter/Richterinnen sowie gegen die Privatkläger und schildert im Übrigen die Sach- und Rechtslage aus ihrer eigenen subjektiven Sicht. Die wahren Täter, d.h. die Privatkläger, kämen ungestraft davon; sie seien für ihre Taten und Vergehen zu bestrafen. Sie sei nicht "eindeutig vorbestraft", sondern "fehlverurteilt". Die voreingenommenen Richter hätten einen fairen Prozess nicht zugelassen. Sie hätte "x-fach schriftlich und mit Bildmaterial bewiesen, dass ihre Aussagen wahr" seien. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Verurteilung nicht akzeptiert und sie sich ungerecht behandelt sowie nicht verstanden fühlt. Indessen geht daraus nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise hervor, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt geltendes Recht in Bezug auf den Schuldspruch, die Strafe und/oder die Kostenregelung verletzt haben könnte. Die Beschwerdeführerin verkennt namentlich, dass ein vollständiges oder teilweises Unterliegen der Gegenpartei in einer zivilrechtlichen Streitigkeit keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen bildet. Soweit sie den an den Urteilen mitwirkenden erst- und⁠ zweitinstanzlichen Richtern/Richterinnen und dem fallführenden Staatsanwalt (sinngemäss) Voreingenommenheit vorwirft, zeigt sie nicht auf, dass sie diesen Vorwurf namentlich in Bezug auf die erstinstanzliche Richterin und den Staatsanwalt bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte. Zudem legt sie insbesondere auch nicht substanziiert dar, inwiefern der Vorwurf zutreffen könnte. Das gilt im Übrigen auch, soweit sie dem vorsitzenden Richter (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last legt. Blosse pauschale Anschuldigungen und Behauptungen (wie z.B. "patriarchische", "massiv amtsmissbrauchende" Verhaltensweisen, "nicht an der Wahrheitsfindung interessiert", "Justiz behindernd", "nicht dem Recht verpflichtet", "Schalter im Kopf schon im Vorfeld falsch gekippt", "Missstände unter den Tisch kehren", "ganz wüste Verhandlung" seitens der Oberrichter, "mundtot" machen, "ausbremsen", nötigen, "nicht ausreden lassen", "im Tonfall vergriffen", "unhaltbar skandalöse Zustände in einer eh schon ausgefransten Justiz" etc.) genügen nicht. Im Übrigen lässt der Umstand, dass die kantonalen Entscheide nicht wunschgemäss ausgefallen sind, keinen Schluss auf Voreingenommenheit zu. 
 
5.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen, Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das Gesuch um "kostenlose Verteidigung" bzw. unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill