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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_776/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse der Bank Sarasin & Cie AG, c/o Bank Sarasin & Cie AG,  
Elisabethenstrasse 62, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. August 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der T.________ vom 30. September 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 30. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie Ausführungen zu ihrer 2010 geschiedenen Ehe macht sowie das Verhalten ihrer Psychiaterin und dasjenige ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren kritisiert, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Bank Sarasin & Cie AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler