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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1149/2018  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 18. September 2018 (BEK 2018 75). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kantonsgericht Schwyz schrieb eine Berufung am 18. September 2018 als durch Verzicht erledigt ab, weil innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO die obligatorische Berufungserklärung nicht einging. 
Der Beschwerdeführer erhebt mit seiner Eingabe vom 13. Oktober 2018 sinngemäss Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2018 und das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2018). 
 
2.   
Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2018 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) endete am 24. Oktober 2018. Der nach diesem Zeitpunkt eingereichte Nachtrag zur Beschwerde vom 7. November 2018 (Eingangsstempel 12. November 2018) ist verspätet und damit unbeachtlich. 
 
3.   
Das Kantonsgericht erwägt in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe am 23. April 2018 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. April 2018 Berufung angemeldet. Das begründete Urteil sei am 17. Mai 2018 versandt worden, habe dem Beschwerdeführer aber nicht zugestellt werden können, weil er die eingeschriebene Sendung auf der Post nicht abgeholt habe. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt werde, gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen müsse, was beim Beschwerdeführer, welcher Berufung angemeldet habe, der Fall sei. Die Frist zur Berufungserklärung habe folglich am 27. Mai 2018 zu laufen begonnen und habe am 15. Juni 2018 geendet, ohne dass eine Berufungserklärung eingereicht worden sei. Damit habe der Beschwerdeführer zwar die Berufung angemeldet, diese aber nicht innert der 20-tägigen Frist erklärt, was auf einen nachträglichen Verzicht hinauslaufe. Die Berufung sei daher abzuschreiben. Daran vermöge auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe im Zeitpunkt der Zustellung Urlaub in Anspruch genommen, nichts zu ändern, zumal er auch gemäss Bestätigung des Arbeitgebers Ende Juni 2018, als ihm das Urteil nochmals zugestellt worden sei, keinen Urlaub gehabt habe, und er sich auch damals weder beim Bezirksgericht noch beim Kantonsgericht gemeldet habe. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht substanziiert auseinander. Dass die Zustellung bzw. der Zustellversuch nicht ordnungsgemäss erfolgte, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, die Abholeinladung der Post nicht erhalten zu haben. Ebenso wenig rügt er die Feststellung des Kantonsgerichts als willkürlich, er habe aufgrund seiner Berufungsanmeldung mit einer Zustellung rechnen müssen. Stattdessen begnügt er sich damit, zu behaupten, nie auf eine Berufungserklärung verzichtet zu haben, nicht über ein Jahr zu Hause sitzen und auf ein Schreiben warten zu können und im Juni 2018 nicht nochmals ein Schreiben bekommen zu haben. Daraus ergibt sich indessen nicht ansatzweise, inwiefern das Kantonsgericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill