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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_247/2018  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksschulrat Küssnacht, 
Oberdorf 67, 6403 Küssnacht am Rigi, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Schulrecht (Übertritt in die Regelklasse), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. Januar 2018 (III 2017 147). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die am 25. Februar 2007 geborene Tochter von A.A.________ und B.A.________, C.A.________, besuchte nach dem Kindergarten zunächst zwei Jahre Einführungsklassen; auf das Schuljahr 2015/2016 erfolgte der Übertritt in die 2. Kleinklasse. Im Schuljahr 2016/2017 besuchte sie die 3. Kleinklasse, wobei im Frühjahr 2017 ein dreiwöchiges Praktikum in der 3. Regelklasse durchgeführt wurde, im Anschluss daran die Regelklasse-Lehrperson einen Wechsel nicht empfahl. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 hielt der Bezirksschulrat des Bezirks Küssnacht fest, dass Sarah in der Kleinklasse bleibe und im Schuljahr 2017/2018 der 4. Kleinklasse zugewiesen werde. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 26. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 2./16. August 2017 erhobene Beschwerde ab. 
Am 11. März 2018 haben A.A.________ und B.A.________ beim Bundesgericht "Einsprache" gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben, mit der Bitte um nochmalige wohlwollende Prüfung ihres Anliegens, ihre Tochter in die Regelklasse schicken zu können. Innert der ihnen hierfür angesetzten Frist haben sie am 5. April 2018 ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Entscheids und weitere Unterlagen eingereicht. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). 
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer bloss kurz ihre Sicht der Dinge schildern, ohne auf die umfassenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, lässt sich ihrer Eingabe namentlich nicht entnehmen, welche ihnen zustehenden verfassungsmässigen Rechte und inwiefern der angefochtene Entscheid solche Rechte verletze. Die Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller