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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_779/2017  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann. 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, 
General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Beiträge), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2017 (BV.2017.00026). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG schloss sich per 1. Januar 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (fortan: AXA) an (Anschlussvertrag vom 21. März 2013).  
 
A.b. Aus diesem Vertrag bestand am 4. März 2016 noch ein (Beitrags-) Ausstand in der Höhe von Fr. 10'728.35. Am 26. April 2016 überwies die A.________ AG Fr. 3'000.- an die AXA. Dabei verwendete sie einen Einzahlungsschein der - ebenfalls bei der AXA angeschlossenen - B.________ AG. Der Präsident von deren Verwaltungsrat fungierte im Zahlungszeitpunkt gleichzeitig als einziger Verwaltungsrat der A.________ AG. Die AXA schrieb den Betrag dem Konto der B.________ AG gut.  
 
A.c. Die AXA setzte mit Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2016 (zugestellt am 25. Mai 2016) die Beträge von Fr. 10'728.35 zuzüglich Zins sowie von Fr. 600.- in Betreibung, wogegen die A.________ AG am 25. Mai 2016 Rechtsvorschlag erhob.  
 
B.   
Mit Klage vom 20. März 2017 beantragte die AXA dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, es sei die A.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 10'728.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 2016 sowie Fr. 600.- Bearbeitungsgebühr zu bezahlen, abzüglich Fr. 2'500.- (Teilzahlungen vom 15. Juli, 17. August und 14. November 2016). In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxxx des Betreibungsamts U.________ aufzuheben und der AXA die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid vom 24. August 2017 insoweit gut, als es die A.________ AG verpflichtete, der AXA Fr. 8'228.35, Bearbeitungsgebühren in Höhe von Fr. 600.-, sowie Zins zu 5 % - vom 5. März bis 14. Juli 2016 auf dem Betrag von Fr. 10'728.35, vom 15. Juli bis 16. August 2016 auf dem Betrag von Fr. 10'228.35, vom 17. August bis 13. November 2016 auf dem Betrag von Fr. 9'728.35 und ab dem 14. November 2016 auf dem Betrag von Fr. 8'228.35 - zu bezahlen. In entsprechender Höhe beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxxx des Betreibungsamtes U.________. 
 
C.   
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2017 sei dahingehend abzuändern, dass sie statt Fr. 8'228.35 nurmehr Fr. 5'228.35 schulde. Die zinsbestimmenden Beträge (gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 1) seien ab dem 27. April 2016 entsprechend neu zu bestimmen. 
Die AXA ersucht um Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es Sache der Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der Arbeitgeberin obliegt es, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 78 f., 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Bei mehreren Schuld- bzw. Forderungsverhältnissen  zwischen denselben Parteien ist nicht nur die Zahlung an sich zu substanziieren, sondern auch, dass sich diese auf die eingeklagte Forderung bezog (vgl. Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 5, nicht publiziert in BGE 142 III 581, mit Hinweis). Hat dagegen eine Gläubigerin mehrere Forderungen gegenüber verschiedenen Schuldnern, ist im Geschäftsverkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Zahlungen der jeweiligen Schuldnerinnen zur Tilgung der je eigenen Verbindlichkeiten erfolgen (vgl. Urteile 4A_451/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.3, 4D_13/2015 vom 3. Juni 2015 E. 4.1 [dazu, dass im Geschäftsverkehr i.d.R. keine Schenkungsabsicht anzunehmen ist]).  
 
3.   
Das kantonale Gericht erwog, durch Überweisung des Betrags von Fr. 3'000.- an die Beschwerdegegnerin mit einem Einzahlungsschein der B.________ AG habe die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht ihre eigene Schuld, sondern diejenige der B.________ AG getilgt. Folglich habe die Beschwerdegegnerin den Betrag "ohne Weiteres" auf deren Konto anrechnen dürfen. Soweit die Beschwerdeführerin sich in einem Irrtum befunden habe, könne sie gegenüber der B.________ AG einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. 
Die Beschwerdeführerin anerkennt grundsätzlich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen (Sachverhalt lit. A.c), erhebt indes im Umfang von Fr. 3'000.- (Zahlung vom 26. April 2016) die Einrede der teilweisen Tilgung (vgl. Urteil 4C.114/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2b). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verbuchung zu Gunsten der B.________ AG vor Vorinstanz damit, dass ein Einzahlungsschein der B.________ AG verwendet worden sei, diese ebenfalls grössere Ausstände aufgewiesen habe und sowohl die B.________ AG als auch die Beschwerdeführerin vereinbarte Ratenpläne nicht eingehalten hätten. Es seien nur wenige Teilzahlungen in reduziertem Umfange und in sehr unregelmässigen Zeitabständen überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin macht zu keinem Zeitpunkt geltend, sie hätte von der Identität der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin der Überweisung keine Kenntnis gehabt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Verwendung eines falschen Einzahlungsscheins ist jedenfalls dann für die Zuordnung eines Zahlungseingangs nicht entscheidend, wenn die Zahlungsempfängerin in guten Treuen nicht davon ausgehen durfte, dass die mit der Referenznummer zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung der Schuldnerin deren wirklichem Willen entsprach (vgl. Urteil 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zur Führung eines separaten Vorsorgewerks verpflichtet war (vgl. Anschlussvertrag Ziff. 1.1 "Zweck des Vertrages" Abs. 2). Dabei liegt auf der Hand, dass die sorgfältige Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht u.a. die korrekte Zuordnung und Verbuchung der eingegangene Beitragszahlungen beinhaltete.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, mit Schreiben vom 7. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgebracht zu haben, sie habe am 26. April 2016 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 3'000.- geleistet, die fälschlicherweise bei der Ermittlung ihrer Ausstände nicht berücksichtigt worden sei (vgl. dazu auch den Mailverkehr vom 11./12. Juli 2016 zwischen den Parteien). Selbst wenn diese Erklärung erst nach Einleitung der Betreibung und Erhebung des Rechtsvorschlages erfolgte (vgl. Sachverhalt lit. A.c vorne), traf die Beschwerdeführerin bereits auf Grund des widersprüchlichen Zahlungseinganges ("falsche" Begünstigte, vgl. E. 4.1 hiervor) die vertragliche Sorgfaltspflicht (E. 4.2.1 soeben), durch weitere Abklärung das ihrige zur Vermeidung einer Fehlbuchung beizutragen, erst recht angesichts des in E. 2 vorne in fine Gesagten und der bestehenden personellen Verflechtungen (Sachverhalt lit. A.b vorne). Nachdem offensichtlich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die B.________ AG gleichermassen unzuverlässig geschäfteten (vgl. E. 4.1 vorne), verblieb kein Raum für eine Auslegung (vgl. BGE 126 III 20 E. 3a/aa S. 22).  
 
4.2.3. Schliesslich verfängt der Einwand der Beschwerdegegnerin, sie dürfe nicht lediglich gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin über eine Zahlung verfügen, die bei einer anderen Versicherungsnehmerin verbucht worden sei, angesichts der bereits dargelegten Personalunion (Sachverhalt lit. A.b) nicht.  
 
4.3. Nach dem Gesagten hat das Sozialversicherungsgericht Bundesrecht verletzt, indem es - ohne auf die Diskrepanz zwischen Überweisungsherkunft und begünstigter Person der Beitragszahlung einzugehen - die Tilgung einer Drittschuld annahm. Die Beschwerdeführerin hat mit Überweisung vom 26. April 2016 ihre Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 3'000.- getilgt; die Beschwerde ist gutzuheissen.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Der obsiegenden (unvertretenen) Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr Arbeitsaufwand den Rahmen dessen nicht überschritt, was sie üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. etwa Urteil 9C_511/2017 vom 6. September 2017 E. 6 mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2017 wird wie folgt abgeändert: 
 
"In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'228.35 zuzüglich Fr. 600.- Bearbeitungsgebühren nebst 
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10'728.35 vom 5. März bis 26. April 2016, 
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 7'728.35 vom 27. April bis 14. Juli 2016, 
- Zins zu 5 % auf den Betrag von 7'228.35 vom 15. Juli bis 16. August 2016, 
- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 6'728.35 vom 17. August bis 13. November 2016, 
- Zins zu 5 % auf den Betrag von 5'228.35 seit dem 14. November 2016 
zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2016) in entsprechender Höhe aufgehoben." 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald