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[AZA 0] 
H 325/01 Ge 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 9. Juli 2002 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Morgartenstrasse 17, 6003 Luzern, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
Mit Verfügung vom 20. Mai 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug B.________, Geschäftsführer der in Konkurs gefallenen C.________ AG, in solidarischer Haftbarkeit mit dem Inhaber X.________ und dem Verwaltungsrat Y.________ Schadenersatz im Ausmass von Fr. 
14'453. 90 für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten. 
 
Auf Einspruch aller hin klagte die Kasse gegen die drei Belangten auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 30. August 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage bezüglich B.________ und X.________ gut und wies sie betreffend Y.________ ab. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien, soweit ihn betreffend, der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die als Mitinteressierte beigeladenen Franz X.________ und Y.________ auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen richtig dargelegt, unter denen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat, namentlich gestützt auf die Strafakten, in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1b hievor) festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber allen Angestellten als (mindestens stellvertretender) Geschäftsführer aufgetreten ist, über eine Bankvollmacht verfügt, die Anstellungsgespräche geführt, die Löhne festgelegt und jeweils den Betreibungsbeamten empfangen hat. Obwohl er um die finanziellen Probleme der Firma wusste, hatte er noch im November 1993 mehrmals Geld abgehoben, dabei aber trotz vorhandener liquider Mittel nie die Ausstände bei der Ausgleichskasse beglichen. 
 
b) Die Schlussfolgerungen, welche das kantonale Gericht aus diesen Tatsachen gezogen hat, stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur angeblich fehlenden Organstellung des Beschwerdeführers vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer im firmeninternen Verhältnis nur über beschränkte Kompetenzen verfügt habe, ist nicht belegt. Vielmehr ist dieser als Organ der in Konkurs gefallenen Firma zu betrachten. Er hat es trotz der mit einer solchen Stellung verbundenen Pflichten unterlassen, rechtzeitig für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Exkulpationsgründe sind keine ersichtlich. 
Namentlich trifft nicht zu, dass erst im Januar 1994 Beiträge zu entrichten gewesen wären, nachdem die Ausgleichskasse der Firma am 7. Oktober 1993 mitgeteilt hatte, dass die Abgaben monatlich zu bezahlen waren. Durch die Strafakten widerlegt ist sodann die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nach dem im Oktober 1993 erlittenen Unfall nur noch ein einziges Mal im Betrieb gewesen. Hiezu kann auf den Entscheid und die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Damit ist die Haftung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 52 AHVG erwiesen, selbst wenn er nur während relativ kurzer Zeit in der Firma tätig gewesen ist. Den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist nichts Weiteres beizufügen. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Bundesamt für Sozialversicherung, X.________ und Y.________ zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: