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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.170/2005 /ruo 
 
Urteil vom 9. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, 
 
gegen 
 
B.________ Versicherungs-Gesellschaft, 
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger), geboren am 28. Januar 1933, war als Taxifahrer tätig, von 1971-1977 und wiederum ab 1984 als selbständiger Unternehmer. 
 
Er erlitt am 16. August 1973 und am 15. November 1973 Auffahrunfälle mit HWS-Schleudertraumata, von denen er sich nach eigener Darstellung erholt hat. Am 5. Februar 1980 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt. Unter anderem hatte er mittels falscher Angaben zu den Auswirkungen der Schleudertraumata nicht geschuldete Leistungen von Versicherungen, darunter auch von der heutigen Beklagten erlangen wollen. Im Oktober 1982 erlitt er einen weiteren Verkehrsunfall, der zwar als "leicht" bezeichnet wird, nach Angaben des Klägers aber doch Genickschmerzen und im Zusammenhang damit einen einwöchigen Arbeitsunterbruch zur Folge hatte. 
 
Am 20. Juli 1984 kollidierte das Taxi des Klägers mit dem von links herannahenden Personenwagen von C.________. Die B.________ Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte), die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers C._________, anerkannte dessen Verschulden an der Kollision. Sie bezahlte dem Kläger die Rechnung für die Reparatur des Taxis in der Höhe von Fr. 5'286.20 sowie Fr. 58'000.- als Ersatz für Körperschäden. Weitere Leistungen verweigerte sie. 
 
Der Kläger arbeitete seit diesem Unfall nicht mehr als Taxifahrer und erzielte auch sonst kein Erwerbseinkommen. 
B. 
Im Jahre 1989 leitete der Kläger gegen die Beklagte eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage ein. Der eingeklagte Betrag erreichte schliesslich eine Summe von rund Fr. 5 Millionen. Mit Urteil vom 9. Januar 1992 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab. Auf Berufung des Klägers hin wies das Obergericht des Kantons Zürich die Sache an die Erstinstanz zurück. Die von der Beklagten hiegegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und ebenso eine eidgenössische Berufung blieben ohne Erfolg. 
Im zweiten Urteil vom 26. August 1997 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, dem Kläger insgesamt Fr. 1'814'658.- zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. 
 
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht. Nach einem umfangreichen Beweisverfahren und längerer Prozessgeschichte fällte das Obergericht am 12. April 2005 sein Urteil. Danach verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger insgesamt Fr. 401'044.55 (Fr. 383'158.55 nebst Zins und Fr. 17'886.-) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. 
C. 
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. Mai 2005 eidgenössische Berufung. Er beantragt (mit veränderten Rechtsbegehren) die Zusprechung einer Summe von insgesamt Fr. 2'134'958.45 nebst Zins. 
 
Gleichzeitig ersuchte der Kläger um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und um Beigabe von Herrn Rechtsanwalt Dr. Max Sidler als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 gewährte das Bundesgericht dem Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, soweit sich die Berufung gegen die unterlassene Zusprechung eines Zinses auf dem kapitalisierten Betrag des zukünftigen Schadens richtet. Im Übrigen wies es das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. 
 
Am 8./9. August 2005 reichte der Kläger ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Juni 2005 und die vollumfängliche Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichentags ersuchte er um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in dem Sinn, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis nach Erledigung des Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuchs abgenommen werde. Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 16. August 2005 abgewiesen. 
 
Daraufhin leistete der Kläger den Kostenvorschuss. 
 
D. 
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Ferner erhebt sie Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger insgesamt Fr. 196'129.65 nebst Zins zu bezahlen. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 
 
Der Kläger beantragt die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Anschlussberufung mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Max Sidler als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
REVISIONS- bzw. WIEDERERWÄGUNGSGESUCH 
1. 
1.1 Der Revision nach Art. 136 ff. OG sind alle Entscheide des Bundesgerichts zugänglich, die nach Art. 38 OG in Rechtskraft erwachsen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N. 2.2 der Vorbemerkungen zum Siebenten Titel des OG S. 6). Gegen einen Beschluss des Bundesgerichts, mit dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist die Revision zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.220/1993 vom 22. September 1993 E. 1). Der Kläger beruft sich gegen den Beschluss vom 27. Juni 2005 auf die Revisionsgründe von Art. 136 lit. c und d OG. Da er überdies innert der Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG um Revision ersucht, ist darauf einzutreten. Hingegen ist auf sein Gesuch nicht einzutreten, soweit er damit eine Wiedererwägung des Beschlusses vom 27. Juni 2005 verlangt. Eine Wiedererwägung fällt vorliegend ausser Betracht, da der Kläger keine veränderten Umstände geltend macht (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Wiedererwägung Poudret, a.a.O., Bd. I, Bern 1990, N. 5.2 zu Art. 38 OG in fine). 
1.2 Der Kläger macht zum einen geltend, das Bundesgericht habe die Rüge der Bundesrechtswidrigkeit, dass der vorübergehende Erwerbsschaden von der Vorinstanz nur bis Ende 2004 und nicht bis zum Urteilsdatum (12. April 2005) aufgerechnet wurde, nicht geprüft und damit den Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG gesetzt. Der Vorwurf geht von vornherein fehl. Der Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG liegt nur vor, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, nicht indessen, wenn Rügen übergangen wurden (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 277 Rz. 8.15). 
Im Weiteren führt der Kläger gewisse Darlegungen in seiner Berufung an, die das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten angeblich übersehen und damit den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG gesetzt haben soll. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Vorbringen des Klägers wurden beachtet, so namentlich die Rüge betreffend den massgebenden dies ad quem bei der Berechnung des vorübergehenden Erwerbsschadens. Eine ausdrückliche Erwähnung im Beschluss vom 27. Juni 2005 war indessen angesichts der summarischen Begründung nicht nötig. Ebenso hat das Bundesgericht die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe den Grundsatz der konkreten wirtschaftlichen Schadensberechnung verletzt, durchaus beurteilt, jedoch im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten für unbegründet angesehen. Dem Kläger wurde nicht vorgehalten, seine Argumentation sei im Sinne von Art. 55 OG ungenügend. Eine versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen liegt nicht vor. 
 
Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
BERUFUNG 
2. 
Der Kläger rügt eine bundesrechtswidrige Schätzung des Erwerbsschadens durch die Vorinstanz. Verletzt sei der Grundsatz der konkreten wirtschaftlichen Schadensberechnung. Nachdem der Kläger effektiv kein Invalideneinkommen erzielt habe, hätte die Vorinstanz die ganze Differenz zum hypothetischen Valideneinkommen (d.h. das ganze hypothetische Valideneinkommen) als Schaden anrechnen müssen. Statt dessen habe sie nur den der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Prozentsatz des Valideneinkommens als Erwerbsschaden eingesetzt. 
2.1 Der Kläger hat wegen der Körperverletzung Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG). Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung bei der geschädigten Person, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn (BGE 123 IV 145 E. 4b/bb S. 147 mit Hinweisen; Brehm, Berner Kommentar, N. 69 und 70 zu Art. 41 OR; Vito Roberto, Schadensrecht, Basel 1997, S. 157). Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 131 III 360 E. 6.1; 129 III 331 E. 2.1 S. 332; 127 III 73 E. 4a S. 76, 403 E. 4a, je mit Hinweisen) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und jenen, die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist tatsächlicher Natur und daher der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren entzogen. Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von zulässigen Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist, wozu auch die Anwendung der konkreten oder abstrakten Schadensberechnung zählt (BGE 127 III 403 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004 E. 1.2.1, Praxis 2005 Nr. 20 S. 145 ff.). 
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (BGE 131 III 360 E. 5.1; 117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Dabei wird aus Praktikabilitätsgründen in zwei Schritten vorgegangen, wenn der Schaden im Urteilszeitpunkt noch andauert. Zunächst ist der bereits eingetretene Schaden konkret zu berechnen. Massgebender dies ad quem ist der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann (BGE 125 III 14 E. 2c S. 17; Werro, Commentaire romand, N. 7 und 11 zu Art. 46 OR). Als Ausgangspunkt dienen die Einkommensverhältnisse am Unfalltag. Zu entgelten ist bei Arbeitnehmern der entgangene Lohn, bei selbständig Erwerbenden der entgangene Gewinn (Minderertrag oder Mehraufwand; Brehm, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 46 OR). Hierauf erfolgt der zweite Schritt, in welchem der künftige Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich zu bestimmen ist (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 244). Bei beiden Berechnungsweisen bildet der Vergleich zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen der geschädigten Person den Rahmen. Bei der Vergangenheitsberechnung ist indessen das tatsächliche Invalideneinkommen bekannt, während dieses bei der Zukunftsberechnung unter Berücksichtigung des abstrakten Invaliditätsgrades (medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit) und des eventuell davon abweichenden Grades der Erwerbsfähigkeit prognostiziert werden muss (vgl. zu Letzterem BGE 117 II 609 E. 9 S. 624). Bei beiden Berechnungsweisen wirkt sich eine allfällige Schadenminderungspflicht der geschädigten Person dahingehend aus, dass das Invalideneinkommen entsprechend erhöht bzw. bei tatsächlichem Fehlen von Einkommen in der Vergangenheit ein solches aufgrund des vorgängig bestimmten Grades der Erwerbsfähigkeit in die Schadensberechnung eingesetzt wird (Urteil vom 22. Juni 2004, a.a.O., E. 1.2.2). 
2.3 Die Vorinstanz ging in Würdigung der Beweise, namentlich des Gutachtens von Dr. X.________ vom 12. Januar 2002 und dessen ergänzenden Ausführungen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG) von folgenden Annahmen aus: Der Kläger sei bis Ende 1984 zu 100 %, im ersten Halbjahr 1985 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe die Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres, also bis Mitte 1987 (recte: 1986) kontinuierlich von 50 % auf 15 % abgenommen, um dann auf diesem Niveau zu verharren. 
 
In einem weiteren Schritt prüfte sie die Auswirkungen der Invalidität auf die Erwerbsmöglichkeit des Klägers. Dabei erkannte sie, dass der Kläger im Umfang der verbliebenen Erwerbsfähigkeit als Taxifahrer arbeiten könne. 
 
Sie schätzte sodann das hypothetische Valideneinkommen. Ein Vergleich desselben mit dem Invalideneinkommen des Klägers (welches tatsächlich Fr. 0.-- beträgt) fehlt in der Auflistung auf Seite 64 des angefochtenen Urteils. In der letzten Kolonne ("Schaden zufolge AUF") wird der Schaden entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit errechnet und zugunsten des Klägers ein jährlicher Betrag für Fixkosten berücksichtigt. 
2.4 Es mag zutreffen, dass die Auflistung auf Seite 64 des angefochtenen Urteils den Eindruck erwecken könnte, die Vorinstanz habe den Erwerbsschaden abstrakt entsprechend dem medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeitsgrad ermittelt und nicht geprüft, inwieweit sich dieser effektiv auf die Erwerbsmöglichkeit des Klägers konkret auswirkte. Aus den Erwägungen auf S. 40-45 geht aber klar hervor, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, der Kläger hätte seine verbliebene Erwerbsfähigkeit als Taxifahrer verwerten können. Den als erwiesen erachteten Arbeitsunfähigkeitsgrad bezog sie konkret auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in seinem angestammten Beruf als Taxifahrer. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger folgerichtig ein als Taxifahrer erzielbares Einkommen entsprechend dem Grad seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit an, auch wenn sie diesen (gedanklichen) Zwischenschritt nicht explizit in der Auflistung auf Seite 64 des angefochtenen Urteils aufführte und nicht ausdrücklich unter den Titel "Schadensminderungspflicht" stellte. 
So verwarf sie auch das Argument des Klägers, er habe faktisch seinen Beruf nicht mehr ausüben können, weil ihm der Führerausweis mit Taxilizenz entzogen worden sei. Sie erwog unter anderem, dies könne nicht der Beklagten angelastet werden, nachdem der Kläger auf den Führerausweis freiwillig verzichtet resp. ihm aufgrund seiner eigenen Angaben der Entzug des Ausweises gedroht habe. Im Übrigen habe sich das Amt gar nicht auf eine dauernde Fahrunfähigkeit festgelegt, sondern die Wiedererteilung des Ausweises vorbehalten. Die Auseinandersetzung mit diesem Argument zeigt ebenfalls, dass die Vorinstanz davon ausging, der Kläger hätte seine Resterwerbsfähigkeit als Taxifahrer nutzen können. 
 
Nirgends hielt die Vorinstanz fest, eine Schadensminderungspflicht sei auszuschliessen. Vielmehr rechnete sie dem Kläger unter diesem Titel - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, so doch nachvollziehbar - ein theoretisch erzielbares Einkommen an. Eine Verletzung des Grundsatzes der konkreten wirtschaftlichen Schadensberechnung ist nicht dargetan. 
3. 
Die Vorinstanz rechnete den bereits eingetretenen Schaden nicht bis zum Urteilsdatum (12. April 2005) auf, sondern nur bis Ende 2004. Die Phase des zukünftigen Schadens legte sie auf die Jahre 2005 bis 2007 und nahm entsprechend die Kapitalisierung für drei ganze Jahre vor. 
 
Der Kläger beanstandet dies an sich zu Recht. Wie erwähnt (Erwägung 2.2), ist massgebender dies ad quem für die Berechnung des bereits eingetretenen Schadens der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann. Da für das Jahr 2005 unverändert ein Schaden von Fr. 7'421.60 zugrunde gelegt wird, wirkt sich diese Ungenauigkeit lediglich auf die Kapitalisierung und auf den Beginn der Verzinsung des Kapitalbetrages aus. Der Kläger zeigt diese Auswirkungen indessen nicht konkret auf und macht namentlich nicht geltend, dass er besser fahren würde, wenn der bereits eingetretene Schaden auf das Urteilsdatum aufgerechnet würde. Er erhebt diesbezüglich keine selbständige Rüge, sondern erwähnt diesen Punkt lediglich im Rahmen seiner Ausführungen zur Berechnung, die das Bundesgericht im Fall einer Gutheissung der in vorstehender Erwägung 2 behandelten Hauptrüge nach den Vorstellungen des Klägers vornehmen müsste. Nachdem Letzteres nicht zutrifft, entfällt eine Korrektur in diesem Punkt. 
4. 
Den zukünftigen Schaden für die Jahre 2005-2007 kapitalisierte die Vorinstanz, wobei sie zu einem Betrag von Fr. 17'886.-- gelangte. Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz den zukünftigen Schaden nicht nach der Aktivitätstabelle 20 (jetzt 10) von Stauffer/Schätzle kapitalisiert habe. Diesem Einwand ist nicht zu folgen. 
 
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der 1933 geborene Kläger mit der Erreichung des AHV-Alters seine Erwerbstätigkeit allmählich reduziert hätte (1998-2002 auf zwei Drittel, 2003-2007 auf einen Drittel). Diese Annahme ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat erkannt, dass die Beendigung der Erwerbsaktivität mit dem Pensionsalter, jedenfalls für unselbständig Erwerbende, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht (BGE 123 III 115 E. 6b S. 118; vgl. auch Brehm, a.a.O., N. 46 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR). Für selbständig Erwerbende sind die massgebenden Umstände zu berücksichtigen. In casu ging die Vorinstanz nicht von der Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Pensionsalters aus, sondern lediglich von einer (gestaffelten) Reduktion, wobei sie hierfür überzeugende Gründe anführt. Ihr Entscheid hält in diesem Punkt vor Bundesrecht stand. 
 
Die von der Vorinstanz vorgenommene Kapitalisierung ist indessen in einem andern Punkt zu korrigieren. Sie kapitalisierte nach der vierten Auflage der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle (Tafel 18, Alter 72/75) mit Faktor 2.41. Richtigerweise kommt die fünfte Auflage (Tafel 12x, Alter 72, Dauer 3 Jahre) zur Anwendung. Danach ergibt sich Faktor 2.58 und demnach ein kapitalisierter Betrag von Fr. 19'147.70 (2.58 x Fr. 7'421.60). Dem Kläger schadet es nicht, dass er keine entsprechende Rüge erhoben hat. Sein Begehren bezüglich des zukünftigen Schadens lautet auf Zusprechung eines Betrages von Fr. 290'606.- und deckt damit den Betrag von Fr. 19'147.70 ab, so dass das Bundesgericht nicht über seine Anträge hinausgeht, wenn es den Betrag soweit von Amtes wegen korrigiert (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 OG). An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 OG), zumal die Beklagte den entsprechenden Korrekturbedarf ausdrücklich anerkennt. 
5. 
In Bezug auf die Verzinsung sprach die Vorinstanz dem Kläger für die einzelnen Beträge des Schadenersatzes 5 % Zins ausgehend von einem mittleren Verfalltag zu. Dies beanstandet der Kläger nicht. Hingegen macht er geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie für den kapitalisierten Betrag des zukünftigen Schadens (betreffend die Jahre 2005-2007) entschieden habe, es sei kein Zins geschuldet, da noch kein Verzug eingetreten sei. Insoweit ist dem Kläger beizupflichten. Bei einer Kapitalisierung des künftigen Schadens muss der Kapitalbetrag ab dem Zeitpunkt der Kapitalisierung verzinst werden (BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). 
 
Der Zeitpunkt der Kapitalisierung stimmt normalerweise mit dem Urteilsdatum überein als dem Zeitpunkt, ab dem der zukünftige Schaden zu berechnen ist (BGE 123 III 115 E. 9a S. 119; Erwägung 2.2 und 3 vorne). Nachdem der Kläger von einer Berechnung des bereits eingetretenen Schadens bis zum Urteilsdatum (12. April 2005) bzw. des künftigen Schadens ab diesem Datum ausgeht, beantragt er folgerichtig, dass der kapitalisierte Betrag für den künftigen Schaden ab diesem Datum als dem Zeitpunkt der Kapitalisierung zu verzinsen sei. Da es aber bei der - seitens der Vorinstanz der Einfachheit halber vorgenommenen - Berechnung des künftigen Schadens ab dem 1. Januar 2005 und bei einer Kapitalisierung desselben auf diesen Zeitpunkt bleibt (Erwägung 3 vorne), ist dem Kläger ab 1. Januar 2005 ein Zins von 5 % auf dem kapitalisierten Betrag von Fr. 19'147.70 zuzusprechen. 
 
In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 
6. 
Der Kläger benutzt die Antwort auf die Anschlussberufung, um seine Berufung zu ergänzen, auch wenn er seine Ausführungen als blossen Hinweis an das Bundesgericht für die Rechtsanwendung von Amtes wegen ausgibt. Darauf ist nicht einzugehen. Die Antwort auf die Anschlussberufung gibt dem Kläger lediglich die Möglichkeit, zur Anschlussberufung Stellung zu nehmen, nicht aber seine Berufung zu ergänzen (Art. 59 Abs. 4 OG). 
 
ANSCHLUSSBERUFUNG 
7. 
Die Beklagte rügt eine Verletzung des bundesrechtlichen Schadensbegriffs gemäss Differenztheorie, weil die Vorinstanz dem Kläger Ersatz für weiterlaufende betriebliche Unkosten zugesprochen hat, obwohl er sein Taxiunternehmen nach dem Unfall definitiv aufgegeben hat. 
Diese Rüge geht fehl. Wohl trifft es zu, dass der Kläger sein Taxiunternehmen nach dem Unfall effektiv aufgegeben hat. Das spielt aber insofern keine Rolle, als es nur um die Berechnung eines hypothetischen Einkommens geht. Die Vorinstanz nahm an, der Kläger hätte seine Resterwerbsfähigkeit als Taxifahrer verwerten können und rechnete ihm ein entsprechendes Einkommen (schadensmindernd) an (vgl. Erwägung 2.4 vorne). Folgerichtig durfte sie ohne Verletzung des bundesrechtlichen Schadensbegriffes berücksichtigen, dass dem Kläger beim Betrieb eines Taxiunternehmens Fixkosten erwachsen wären. 
8. 
Die Beklagte macht sodann eine Verletzung von Art. 72 VVG geltend, weil die Vorinstanz die Leistungen der privaten Lebensversicherungen des Klägers (X.________ und Y.________) nicht an den Schaden angerechnet habe. Ihrer Meinung nach handelt es sich um Schadensversicherungen und nicht um Summenversicherungen. 
 
Im Gegensatz zur Schadensversicherung ist bei der Summenversicherung die Leistung beim Eintritt des Versicherungsfalls (Körperverletzung) unabhängig vom effektiv erlittenen Schaden geschuldet (BGE 119 II 361 E. 4 S. 364; 104 II 44 E. 4; BGE 4C.112/2001 vom 14. Juni 2001 E. 2c; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 170 und 180 f.). 
 
Die Vorinstanz hat die richtigen Kriterien zur Abgrenzung von Summenversicherungen gegenüber Schadensversicherungen angewendet, als sie die genannten Versicherungen des Klägers als Summenversicherungen qualifizierte. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen in den Policen der "X.________" bzw. der "Y.________", den die Vorinstanz in ihrem Urteil feststellte, durfte sie die streitbetroffenen Versicherungen als Summenversicherungen betrachten. Soweit darin überhaupt von einem Erwerbsausfall die Rede ist, wird er nicht als selbständige Voraussetzung der Leistungspflicht des Versicherers erwähnt, sondern lediglich als Vergleichsgrösse zur Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades bzw. des Grades der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung. Die Beklagte beruft sich für ihre abweichende Auslegung weitgehend auf Umstände, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, ohne dazu eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG anzurufen. Insoweit ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten (vgl. BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a) 
KOSTEN 
9. 
9.1 Die Vorinstanz sprach dem Kläger einen Betrag von Fr. 401'044.55 zu. Er beantragt in der Berufung Fr. 2'134'958.45. Die Beklagte schliesst in der Anschlussberufung auf lediglich Fr. 196'129.65. Streitig ist somit ein Betrag von rund Fr. 2 Mio. Das Bundesgericht korrigiert das angefochtene Urteil insofern, als es dem Kläger einen um Fr. 1'261.70 höheren Kapitalbetrag, insgesamt einen Betrag von Fr. 402'306.25, und überdies auch Zins auf dem Kapitalbetrag für den zukünftigen Schaden zuspricht. Der Kläger unterliegt mit der Berufung weitestgehend, die Beklagte unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. 
 
In Berücksichtigung dieses Prozessausgangs rechtfertigt es sich, die Kosten ermessensweise zu 8/10 dem Kläger und zu 2/10 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Im gleichen Verhältnis sind die Parteikosten aufzuteilen (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 18'000.-- festgesetzt. Davon gehen Fr. 14'400.-- zulasten des Klägers und Fr. 3'600.- zulasten der Beklagten. Der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen. 
9.2 Betreffend die Berufung wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege einzig in Bezug auf die unterlassene Verzinsung des kapitalisierten Betrages für den zukünftigen Schaden bewilligt. Der entsprechende Punkt, in dem die Berufung Erfolg hat, ist ziffernmässig marginal (Zins von 5 % auf Fr. 19'147.70 seit 1. Januar 2005) und hat mit Blick auf die gesamte vor Bundesgericht streitige Summe von rund Fr. 2 Mio. keinen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsregelung. Entsprechend bleibt die diesbezügliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Auswirkungen. 
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für die Antwort auf die Anschlussberufung ist an sich gutzuheissen und es ist dem Kläger Herr Rechtsanwalt Dr. Max Sidler als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Da der Kläger aber insoweit obsiegt, trägt die Beklagte den auf die Anschlussberufung entfallenden Anteil der Gerichts- und Parteikosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher gegenstandslos, zumal infolge der Verrechnung der gegenseitigen Parteientschädigungen (es resultiert eine reduzierte Parteientschädigung zugunsten der Beklagten) für den Kläger auch keine Uneinbringlichkeit vorliegen kann. 
Nachdem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur marginal abändert, ist keine Änderung der von der Vorinstanz getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung für die kantonalen Verfahren angezeigt (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2005 wird in Dispositivziffer 1 letzte Zeile aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
"Fr. 19'147.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005". 
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 
3. 
Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.-- wird im Betrag von Fr. 14'400.-- dem Kläger und im Betrag von Fr. 3'600.-- der Beklagten auferlegt. 
5. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: