Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_537/2011 
 
Urteil vom 10. Oktober 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. X.________, 
2. M.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Parteikostenentschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 14. Juli 2011. 
In Erwägung, 
dass das Vermittleramt St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2010 verfügte, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegner 1 und 2 für die Vertretung im Vermittlungsverfahren mit je Fr. 7'254.40 zu entschädigen, und die Entschädigungsbegehren für die Mehrbeträge abwies; 
 
dass die Beschwerdegegner diesen Entscheid am 31. Dezember 2010 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen anfochten; 
 
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 14. Juli 2011 jenen des Vermittleramtes vom 3. Dezember 2010 aufhob, soweit damit der Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegner abgewiesen worden war, und die Sache zur neuen Entscheidung an das Vermittleramt zurückwies (Dispositivziffer 1); 
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Dispositivziffer 2) und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Beschwerdegegner für die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren mit je Fr. 1'750.-- zu entschädigen (Dispositivziffer 3); 
 
dass der Rückweisungsentscheid damit begründet wurde, dass den Beschwerdegegnern vom Vermittleramt das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weil ihnen die Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2010 nicht zugestellt worden sei; 
 
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2011 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit den Anträgen, die Dispositivziffern 1 und 3 des Entscheides des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2011 aufzuheben und die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdegegner zurückzuweisen, soweit deren Entschädigungsanspruch mit dem Entscheid vom 3. Dezember 2010 abgewiesen wurde; 
 
dass er zudem den Antrag stellte, dass es "nicht zu einer Entschädigung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner" kommen soll; 
 
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden; 
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1); 
dass mit Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides die Sache zur neuen Entscheidung an das Vermittleramt zurückgewiesen wurde und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
 
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wurde; 
 
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist; 
 
dass sodann - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte; 
 
dass das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht in die Augen springt; 
 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als damit die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheide beantragt wird (BGE 135 III 329 E. 1.2); 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Oktober 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin