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[AZA 7] 
I 708/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Urteil vom 11. April 2002 
 
in Sachen 
L.________, 1964, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick, Florastrasse 44, 8008 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin 
 
A.- L.________ meldete sich am 3. März 1997 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei sie einen am 27. April 1994 eingetretenen Rückfall in Zusammenhang mit einem am 10. Oktober 1992 erlittenen Verkehrsunfall geltend machte. Mit der Anmeldung reichte sie ein vom beteiligten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten vom 18. Juli 1995 ein, in welchem Prof. Dr. med. 
U.________, Chefarzt der Klinik für Neurologie am Spital X.________, eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes sowie eine verminderte Kraft mit Sensibilitätsstörung an der rechten oberen Extremität bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) feststellte und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % als Tänzerin und Leiterin einer Tanzschule, von 50 % als Model und Model-Ausbildnerin sowie von 10 % als TV-Moderatorin bestätigte. In einem weiteren Bericht vom 25. September 1997 gelangte der Gutachter zum Schluss, in der Tätigkeit als Tänzerin bestehe keine nennenswerte Arbeitsfähigkeit mehr, als Inhaberin einer ModelAgentur sei die Versicherte zu 30 % bis 50 % und als kaufmännische Angestellte zu 25 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 29. September 1998 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren mit der Feststellung ab, dass die Versicherte als kaufmännische Angestellte ein praktisch volles Pensum zu absolvieren vermöchte und weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gegeben sei. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2000 abgewiesen. 
 
C.- L.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten; eventuell sei zur Frage der Arbeitsfähigkeit ein medizinisches Obergutachten einzuholen. 
Mit Urteil vom 5. September 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde ab. 
 
D.- Mit Eingabe vom 14. November 2001 lässt L.________ um Revision des Urteils vom 5. September 2000 ersuchen mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Gestützt auf ein bei Dr. med. B.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, in Auftrag gegebenes Gutachten vom 17. August 2001 lässt sie geltend machen, neben den bereits früher diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe eine leichte traumatische Hirnverletzung, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sodass sich eine Arbeitsunfähigkeit im kaufmännischen Bereich von insgesamt 50 % ergebe. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung des Revisionsgesuchs. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist nur im Rahmen der in Art. 136 und 137 OG (sowie Art. 139a OG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe zulässig, wobei das Revisionsgesuch in den Fällen von Art. 136 OG binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides und in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an beim Bundesgericht anhängig gemacht werden muss (Art. 141 Abs. 1 lit. a und b OG). 
 
b) Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 137 lit. b OG, wobei sie sich auf ein medizinisches Gutachten vom 17. August 2001 stützt. Sie hat dieses frühestens am 18. August 2001 erhalten, weshalb das am 14. November 2001 der Post übergebene Revisionsgesuch rechtzeitig innert der Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht wurde. Auf das Revisionsgesuch vom 14. November 2001, welches den Anforderungen von Art. 140 OG entspricht, ist daher einzutreten. 
 
2.- Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. 
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. 
Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
 
3.- a) Die Gesuchstellerin erblickt eine revisionsbegründende neue Tatsache darin, dass im Gutachten des Dr. 
med. B.________ vom 17. August 2001 und im Untergutachten der Neuropsychologin P.________ vom 5. August 2001 die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung gestellt wird. Im neuropsychologischen Bericht vom 5. August 2001 wird hiezu ausgeführt, die Untersuchungsbefunde zeigten Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit, des Lernens und Behaltens sowie der exekutiven Funktionen. Als Nebenbefund finde sich eine Verlangsamung der Reaktionsgeschwindigkeit der rechten Extremität. Affektiv bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Störung. Die Befunde entsprächen insgesamt einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. 
Umfang und Ausmass der Defizite gingen jedoch über die bei einer reinen Beschleunigungsverletzung der HWS beschriebenen Einbussen hinaus. Angesichts des von der Versicherten berichteten Kopfanpralls und des Testprofils sei daher bei Ausschluss anderer neurologischer Ursachen eine leichte traumatische Hirnverletzung als Folge des Unfalls vom 10. Oktober 1992 zu postulieren. Die Depression lasse sich als Reaktion auf die chronischen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag verstehen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit in einem kaufmännischen Beruf für eine gut strukturierte Tätigkeit mit vielen Routinen auf etwa 20 % zu schätzen. 
Im Gutachten vom 17. August 2001 stellt Dr. med. 
B.________ die Diagnose "Zustand nach Verkehrsunfall am 10. Oktober 1992 mit HWS-Distorsion (Abknickverletzung) und Verdacht auf leichte traumatische Hirnverletzung, persistierend mit leichter neuropsychologischer Funktionsstörung und leicht bis mässiggradiger reaktiver depressiver Störung, residual mit rechtsbetontem Zervikalsyndrom mit Blockierung C5/C6, leichter Instabilität C3-C5, reaktiver Tendomyose und reaktivem neurogenem Schultergürtelsyndrom (Thoracic-outlet-Syndrom)". Die Versicherte habe sich beim Unfall vom 10. Oktober 1992 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur eine HWS-Distorsion im Sinne eines reinen Beschleunigungstraumas, sondern eine HWS-Distorsion im Sinne einer Abknickverletzung mit Kopfanprall sowie mit wahrscheinlicher zusätzlicher leichter traumatischer Hirnverletzung zugezogen. Zur Frage, weshalb die festgestellten neuropsychologischen Störungen bisher nicht eingehender abgeklärt und diagnostiziert wurden, führt der Gutachter aus, derartige Störungen würden in der Frühphase nach einem Unfall mit leichter Hirnverletzung oft nicht als solche erkannt, weshalb fehlende Hinweise in den frühen ärztlichen Berichten nicht ungewöhnlich seien. In den Gutachten von Prof. Dr. med. U.________ seien anamnestisch neuropsychologische Störungen erwähnt; jedoch seien diese nicht weiter abgeklärt und gewürdigt worden, weil dieser Beschwerdeanteil offensichtlich unterschätzt worden sei. Unter Berücksichtigung der neuropsychologisch bedingten Einschränkungen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im kaufmännischen Bereich von insgesamt 50 %. 
 
 
b) Dass die Gesuchstellerin an leichten Hirnfunktionsstörungen leidet, stellt keine neue Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG dar. Zwar hat die Versicherte im Anschluss an den Unfall nie über solche Störungen geklagt und noch anlässlich der gutachtlichen Untersuchung durch Prof. 
Dr. med. U.________ im Jahr 1995 angegeben, das Gedächtnis sei gut und sie leide an keinen Konzentrationsstörungen. 
Bei der gutachtlichen Untersuchung von 1997 beklagte sie sich jedoch über vermehrte Vergesslichkeit. Prof. Dr. med. 
U.________ fand keine Hinweise auf Denkstörungen und nahm daher auch keine weiteren Untersuchungen vor. Über erhebliche kognitive Einbussen, welche sie bei der Tätigkeit als Schauspielerin und Moderatorin beeinträchtigten, berichtete die Versicherte erstmals anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Juli 2001. Gegenüber dem Privatgutachter führte sie aus, sie sei nach wie vor vergesslich, habe Mühe mit dem Lernen und müsse alles aufschreiben. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei den geltend gemachten Hirnfunktionsstörungen um die gleichen Beschwerden handelt, welche - möglicherweise in geringerem Umfang - bereits früher bestanden haben. Hievon geht auch Dr. med. 
B.________ aus, wenn er feststellt, die neuropsychologischen Störungen seien bereits im Gutachten von Prof. Dr. 
med. U.________ erwähnt, jedoch nicht näher abgeklärt worden, weil deren Bedeutung offensichtlich unterschätzt worden sei. Eine allfällige unzutreffende Würdigung des an sich schon damals bekannt gewesenen Sachverhalts vermag aber nicht zu einer Revision des Urteils vom 5. September 2000 zu führen. 
Neu ist die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung, woraus sich indessen keine revisionsbegründende neue Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG ableiten lässt. Zum einen ging auch Prof. Dr. med. U.________ davon aus, dass die Versicherte beim Unfall vom 10. Oktober 1992 einen Kopfanprall erlitten hatte. Zum andern ist die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung nicht gesichert. Nach Auffassung der Neuropsychologin sprechen die festgestellten Einbussen im Bereich der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen zusammen mit der erhöhten Perseverationsneigung bei der verbalen und nonverbalen Ideenproduktion für eine frontale Hirnfunktionsstörung. 
Teils könnten die Befunde Ausdruck einer diskreten Hemisymptomatik sein, was neurologisch abzuklären sei. Angesichts des von der Versicherten berichteten Kopfanpralls und des Testprofils sei bei Ausschluss anderer neurologischer Ursachen eine leichte traumatische Hirnverletzung als Folge des Unfalls vom 10. Oktober 1992 zu postulieren. Die von Dr. med. B.________ vorgenommene neurologische Untersuchung (ohne Visusprüfung) ergab bezüglich der Hirnnerven keine "grobe Pathologie". Die MRI-Untersuchung des Schädels durch Dr. med. H.________ vom 7. Juni 2001 zeigte weitgehend normale Befunde. Die Frontobasalregion war unauffällig, es fanden sich insbesondere keine Hinweise auf Kontusionen. Festgestellt wurden kleine Hyperintensitäten, bei welchen es sich nach Auffassung des untersuchenden Arztes am ehesten um Zufallsbefunde von chronischen Mikroinfarkten handelt, denen klinisch wahrscheinlich keine Bedeutung zukommt. Dr. med. B.________ schliesst sich zwar der Auffassung der Neuropsychologin grundsätzlich an und bezeichnet eine traumatische Hirnverletzung als wahrscheinlich, spricht jedoch ausdrücklich von einer Verdachtsdiagnose und erachtet eine weitere Verlaufskontrolle als erforderlich. 
Im Hinblick darauf, dass die Versicherte beim Unfall keine Kopfverletzungen erlitten hat, nach den Akten erst rund fünf Jahre nach dem Unfall über Hirnfunktionsstörungen klagte und der neurologische Befund weitgehend unauffällig ist, genügt die auf Grund neuropsychologischer Untersuchungen gestellte Verdachtsdiagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung nicht, um die Entscheidungsgrundlagen des Hauptverfahrens objektiv als mangelhaft erscheinen zu lassen. Die eingereichten Gutachten stellen auch kein Beweismittel für eine im früheren Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache dar. 
 
c) Selbst wenn der in den eingereichten Gutachten erhobene Befund als neue Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG gewertet würde, wären die Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben, weil nicht angenommen werden kann, dass der Beweis der behaupteten leichten traumatischen Hirnverletzung trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätte erbracht werden können. Die (von einem Rechtsanwalt vertretene) Versicherte hat weder im erst- noch im letztinstanzlichen Verfahren je eine neuropsychologische Untersuchung oder auch nur eine weitere Abklärung der geltend gemachten Gedächtnisstörungen beantragt. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Januar 2000 hat sie eventualiter zwar die Einholung eines Obergutachtens zur Arbeitsfähigkeit beantragt, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit dem Urteil vom 5. September 2000 abgelehnt wurde. Sie hat sich dabei jedoch in keiner Weise auf die nunmehr geltend gemachten Hirnfunktionsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit berufen. Es ist aber nicht zulässig, Abklärungsmassnahmen, auf welche im früheren Verfahren verzichtet wurde und welche bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt damals hätten beantragt werden müssen, im Revisionsverfahren nachzuholen (nicht veröffentlichte Urteile W. vom 6. Mai 1994, U 109/93, und J. vom 31. Januar 1990, U 20/89). 
 
4.- Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Die Gerichts- der III. Kammer: schreiberin: