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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.130/2006 /vje 
 
Urteil vom 11. April 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
Ida Salvetti, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Verweigerung des Familiennachzuges, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 27. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus Serbien-Montenegro (Kosovo) stammende X.________ (geb. 1966) hielt sich vom April 1990 bis im Dezember 1996 jeweils als Saisonnier und vom 12. Dezember 1996 bis zum 31. Oktober 1997 als Asylbewerber in der Schweiz auf. Seit 1992 war er mit einer Landsfrau verheiratet und zeugte mit dieser zwei am 1. Januar 1993 bzw. am 15. Mai 1995 geborene Kinder. 
 
Am 30. Juni 1997 liess er sich von seiner Ehefrau scheiden und heiratete am 31. Oktober 1997 eine Schweizer Bürgerin. Aufgrund dieser Heirat wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Anfangs 1999 besuchte er seine frühere Ehefrau. Diese gebar am 22. September 1999 Zwillinge. Am 16. September 2002 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. 
 
Im September 2003 trennten sich die Ehegatten und am 27. April 2004 wurde die Ehe geschieden. 
B. 
Ein am 29. Dezember 2004 im Heimatland durchgeführter Vaterschaftstest ergab, dass X.________ der Vater der 1999 geborenen Zwillinge war. Am 6. Januar 2005 heiratete X.________ erneut seine erste Ehefrau und Mutter seiner inzwischen vier Kinder. Am 27. Mai 2005 reichte er ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine vier Kinder ein. 
C. 
Am 22. November 2005 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung von X.________ und trat auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. 
 
Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2006 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2006 sowie die Verfügung des Departements des Innern vom 22. November 2005 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und den Familiennachzug zu bewilligen, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
1.2 Anfechtungsobjekt ist allerdings einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2006. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers auch gegen die Verfügung des Departements des Innern richtet und deren Aufhebung verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. 
1.3 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche Tatsachen und Beweismittel neu zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die verschiedenen am 6. Februar 2006 erstellten Bescheinigungen sind daher unbeachtlich. Sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. 
2. 
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/ 2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit Hinweisen). 
2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt. Während der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, pflegte er eine Beziehung zu seiner früheren Ehefrau im Heimatland und zeugte mit dieser Zwillinge. Anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat er die Existenz der Zwillinge bewusst verschwiegen. Schon ein Hinweis auf die während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau geborenen Kinder hätte die Fremdenpolizeibehörde zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu deren Mutter veranlasst. Die pflichtgemässe Offenlegung der effektiven familiären Verhältnisse wäre der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zweifellos entgegengestanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nur einen einmaligen sexuellen Kontakt zu seiner heutigen Ehefrau gepflegt, er habe gutgläubig davon ausgehen können, nicht der Vater der Zwillinge zu sein, und er habe sich von der schweizerischen Ehefrau nur unter Druck seiner Familie scheiden lassen und im Interesse der Kinder die frühere Ehefrau wieder geheiratet, sind unglaubwürdig. Als er sich 1997 entschied, eine Schweizer Bürgerin zu heiraten, vermochten ihn offensichtlich weder sein Verantwortungsbewusstsein für die beiden damals bereits geborenen Kinder noch seine Familie daran zu hindern, sich von der ersten Ehefrau scheiden zu lassen und diese mit den beiden Kindern im Heimatland zurückzulassen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Ehe in der Schweiz seine Ferien jeweils ohne seine schweizerische Ehefrau im Heimatland verbrachte, wo seine beiden älteren Kinder nach seinen eigenen Angaben nur wenige Kilometer vom Wohnort ihrer Mutter entfernt lebten. Nachdem der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, teilte er seiner schweizerischen Ehefrau unvermittelt mit, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle. Wenn seine Familie in der Lage war, nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung auf ihn Druck auszuüben, so muss während all den Jahren ein enger Kontakt zwischen seiner heutigen Ehefrau (und ihren Kindern) und seiner Familie bestanden haben. Dies lässt jedoch die Darstellung des Beschwerdeführers, es habe sich um einen einmaligen sexuellen Kontakt gehandelt und er habe davon ausgehen dürfen, dass er nicht der Vater der Zwillinge sei, als unwahrscheinlich erscheinen. Ein nicht im Zusammenhang mit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz stehender einleuchtender Grund, den Vaterschaftstest erst nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung durchzuführen, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch planmässige Vorkehren (Scheidung von der ersten Ehefrau, Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und Scheidung von dieser nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, erneute Heirat mit der früheren Ehefrau) und wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erschlichen hat mit dem Ziel, seiner im Heimatland zurückgebliebenen Familie eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu verschaffen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit erfüllt. 
2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist im ehemaligen Jugoslawien aufgewachsen und im Alter von knapp 24 Jahren erstmals in die Schweiz gekommen. Während der ersten sechs Jahre, bis Ende 1996, weilte er nur als Saisonnier hier und vom Dezember 1996 bis zu seiner Heirat mit der schweizerischen Ehefrau hielt er sich als Asylbewerber in der Schweiz auf. Über eine Ganzjahresaufenthaltsbewilligung verfügte er bis zum Widerruf während acht Jahren. Offenbar hat er sich hier beruflich eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben. Seine Integration hält sich aber im Rahmen des Normalen. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine heutige Ehefrau sowie die vier gemeinsamen Kinder im Heimatland leben und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Unter diesen Umständen fällt der Nachzug der Familie ausser Betracht, weshalb die Vorinstanz auf das entsprechende Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es ist Aufgabe der kantonalen Fremdenpolizeibehörden, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. April 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: