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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_904/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 11. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben A.A.________  und B.A.________ , nämlich:  
 
1. C.A.________, 
2. D.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Abegg, 
 
Gemeinderat Affoltern am Albis,  
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener. 
 
Gegenstand 
Inventarentlassung / Verzicht Unterschutzstellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Oktober 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Erben von A.A.________ und B.A.________ ihre am 16. Dezember 2013 betreffend Inventarentlassung (Verzicht auf Unterschutzstellung) erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zurückgezogen haben; 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
 
wird verfügt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_904/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp