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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_203/2008 /len 
 
Urteil vom 11. Juli 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; Rücktritt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 13. März 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgerichtspräsidium Baden die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 14. Mai 2007 in Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin infolge Rücktritts vom abgeschlossenen Kaufvertrag den Betrag von Fr. 12'619.60 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2003 als Konventionalstrafe zu bezahlen und die Widerklage der Beschwerdeführerin abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 14. Mai 2007 erhobene Appellation mit Urteil vom 13. März 2008 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 30. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten; 
dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass der Streitwert vorliegend lediglich Fr. 12'619.60 beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 53 Abs. 1 BGG), weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen insofern als unzulässig erweist, es sei denn es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wobei in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit ihrer Behauptung, sie sei bei Unterzeichnung der Kaufverträge geschäftsunerfahren gewesen, einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, die Konventionalstrafe hätte angesichts der konkreten Umstände herabgesetzt werden müssen, und den angefochtenen Entscheid als Fehlurteil bezeichnet, ohne überhaupt aufzuzeigen, welche Rechtsfrage sich vorliegend stellt, die von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte; 
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass sie jedoch nicht rechtsgenügend begründet, und auch nicht ersichtlich ist, weshalb dies der Fall sein soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit eine Verletzung von Art. 163 Abs. 3 OR geltend gemacht wird; 
dass in der subsidiären Verfassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Gebots der richterlichen Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) behauptet, ohne jedoch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann