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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_973/2012  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Borella, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. September 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das am 14. Dezember 2009 von R.________ eingereichte Gesuch um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines Obergutachtens, subeventualiter eines neuen polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2012 ab. 
 
C.  
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über seine Arbeitsfähigkeit und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger an einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 4, 28 und 28a IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG). Das kantonale Gericht hat die im Rahmen dieser Bestimmungen zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundsätze nach der Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Es wird auf Erwägung 1 im angefochtenen Entscheid verwiesen. 
 
3.  
 
3.1.  
Das Sozialversicherungsgericht ist bei seinem Entscheid gestützt auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 14. Juni 2011 zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistik-Mitarbeiter sowie in jeder anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeit seit dem 4. Mai 2009 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist, währenddem ihm seit dem 17. November 2009 sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten dauerhaft zu 100 % zumutbar sind; behinderungsangepasst seien dabei alle körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeiten. Zu dieser Schlussfolgerung ist das kantonale Gericht aufgrund einer ausführlichen, sich über zwölf Seiten hinweg erstreckenden sorgfältigen Beweiswürdigung der gesamten medizinisch-psychiatrischen Akten gelangt, unter Einschluss der Berichte der behandelnden Ärztinnen (u.a. der Psychiaterin Dr. med. K.________ sowie der Rheumatologin Dr. med. A.________) sowie der als Privatgutachterin fungierenden Dr. med. O.________, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Dabei hat die Vorinstanz die Gründe genannt, weshalb sie trotz der (teilweise) abweichenden Meinungen der mit dem Beschwerdeführer befassten Mediziner nicht vom Sachverständigengutachten abgerückt ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerde rügt, kann von vornherein nicht die Rede sein. 
 
3.2.  
Die übrigen Einwände sind, soweit nicht unbehelflich, unbegründet, was vorab für die Rüge gilt, die "Diagnose" des psychiatrischen ABI-Gutachters sei "falsch ausgefallen", weil er "unsorgfältig exploriert", insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm noch gepflegten sozialen Kontakte "nicht zutreffend im Gutachten wiedergegeben" habe. Abgesehen davon, dass diese Behauptung unglaubwürdig ist, handelt es sich doch bei Dr. med. G.________ gerichtsnotorisch um einen sehr erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen und besteht kein Anhaltspunkt für Verständigungsschwierigkeiten ("sehr gute Deutschkenntnisse"; ABI-Expertise S. 10 Ziff. 4.1.2), beruht die gestellte Diagnose (Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0) nicht darauf, sondern auf der durch die Expertise belegten sorgfältigen psychiatrischen Exploration einschliesslich Anamnese, Wiedergabe der und Auseinandersetzung mit den subjektiven Beschwerden, psychopathologische Befunde, psychiatrische Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Im übrigen liegt selbst nach der Darstellung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2, 2. Absatz: "ausserhalb seiner Familie keine sozialen Kontakte mehr") kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine S. 355) vor. Unbegründet ist ferner der Einwand, es hätte in die polydisziplinäre Abklärung "ein Facharzt für physikalische Medizin" einbezogen werden müssen, weil Dr. med. B.________ als Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie in der Lage ist, einen Patienten mit einem chronischen lumboglutealen Schmerzsyndrom und chronischen Schulterbeschwerden zu begutachten und die Folgen bezüglich Arbeitsfähigkeit zuverlässig abzuschätzen (vgl. zur Verbindung der für das ABI tätigen Arztpersonen mit der klinischen Praxis Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5). Schliesslich wirft die Beschwerde der Administrativexpertise fehlende Schlüssigkeit und Widersprüchlichkeit vor, indem "Dr. G.________ von allfälligen Restbeschwerden schreib (e), dann aber zusammen mit seinen Gutachterkollegen fest (halte), dass die festgestellten somatischen Beschwerden dem Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit zu 100 % verunmöglichen würden" (Beschwerde S. 6 Ziff. 4). Dieser Willkürvorwurf ist unbegründet; denn es ist gerade ein Zeichen des lege artis arbeitenden Gutachters, Unsicherheiten gegebenenfalls zu signalisieren, zumal es nicht Aufgabe des Dr. med. G.________ ist, sich als Psychiater abschliessend über die somatische Seite des Krankheitsbildes zu äussern. 
 
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juli 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini