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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_603/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. August 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliches Besuchsrecht des Kindsvaters, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil 
vom 28. Juli 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 28. Juli 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid betreffend Besuchsrecht des Kindsvaters nicht eingetreten ist und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, 
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
in die (auf ein Präsidialschreiben vom 4. August 2014 hin ergangene) Erklärung vom 7. August 2014 des kantonalen Rechtsvertreters, wonach dieser die Beschwerdeführerin in vorliegender Sache vor Bundesgericht nicht vertrete, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin sei am 10. Juli 2014 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde nach Art. 445 Abs. 3ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB sowie (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) auf die Möglichkeit der Nachreichung einer Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist aufmerksam gemacht worden, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 zugestellt worden, die Beschwerdefrist sei daher am 18. Juli 2014 (Freitag) abgelaufen, die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Beschwerdebegründung mit Datum vom 20. Juli 2014 erweise sich als verspätet, androhungsgemäss sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, die unentgeltliche Rechtspflege könne wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden, 
dass - wie im Präsidialschreiben vom 4. August 2014 angekündigt - auf Grund der Eingabe der Beschwerdeführerin zu entscheiden ist, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung ersucht, weil für die Beurteilung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 148 ZPO ausschliesslich die kantonalen Gerichte zuständig sind, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Beschwerdeentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, das Besuchsrecht des Beschwerdegegners zu bestreiten, eine Gefährdung des Kindes durch Entführung zu behaupten und sich auf das spätere Datum der persönlichen Entgegennahme des (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unstreitig am 8. Juli 2014 eröffneten) erstinstanzlichen Entscheids zu berufen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 28. Juli 2014 verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann