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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.71/2002/leb 
 
Urteil vom 11. September 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. René Bacher, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Joller, 
Avenue Tivoli 3, 1701 Freiburg, 
4. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, Cité Bellevue 6, Postfach 41, 1707 Freiburg, 
5. F.________, 
6. G.________, 
Beschwerdegegner, 
Kantonale Gebäudeversicherung, 1702 Freiburg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, 
Bd de Pérolles 21, Postfach 408, 1701 Freiburg, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, 
case postale, 1762 Givisiez. 
 
Art. 9 BV (Gebäudeversicherung, Auszahlung der Versicherungsleistungen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 25. Januar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Januar 1999 brannte das Bauernhaus von H.________ vollständig nieder. Darauf sprach der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung des Kantons Freiburg H.________ eine "Entschädigung im Falle eines Wiederaufbaus am gleichen Ort, durch den gleichen Eigentümer, eines Gebäudes mit gleichem Volumen und gleicher Zweckbestimmung" von insgesamt Fr. 1'641'000.-- zu. Am 14. Februar 2000 erteilte der Oberamtmann des Sensebezirks die Bewilligung zum Wiederaufbau des Bauernhauses. H.________ verstarb am 21. Februar 2000 und hinterliess seine Ehefrau B.________ und fünf Kinder C.________ sowie D.________, E.________, G.________ und F.________. Der Nachlass war jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils nicht geteilt. Offenbar wurde mit Wiederaufbauarbeiten begonnen, ohne dass alle Erben zugestimmt hatten. Im Rahmen einer Besitzesschutzklage, welche C.________ und D.________ gegen ihre Geschwister und weitere Personen angestrengt haben, ordnete der Gerichtspräsident des Sensebezirks am 8. Mai 2000 unter anderem an, dass die Wiederaufbauarbeiten des Bauernhauses einzustellen seien. 
B. 
Nachdem einer der Nachkommen des verstorbenen H.________ vergeblich versucht hatte, die Hinterlegung der von der Gebäudeversicherung in Aussicht gestellten Entschädigung zu erwirken, verlangte die A.________ AG, bei welcher G.________ und F.________ die Funktion des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten inne haben, am 25. Juli 2000 von der Gebäudeversicherung die "unverzügliche Hinterlegung der Versicherungsleistung auf ein Baukonto bei einem Bankinstitut". Sie brachte vor, H.________ habe sie mit den Planungsarbeiten für den Wiederaufbau des abgebrannten Bauernhauses betraut. Mit Schreiben vom 25. September 2000 an die Miterben erklärte sich die Gebäudeversicherung bereit, unter Vorbehalt der Zustimmung aller Erben, einen Betrag von Fr. 380'000.-- auf ein Sperrkonto der Raiffeisenbank zu hinterlegen. C.________ und D.________ waren mit diesem Vorschlag einverstanden. Die A.________ AG, die überlebende Ehegattin und die drei anderen Nachkommen erhoben am 25. Oktober 2000 Einsprache und verlangten, es seien Fr. 547'000.-- oder, subsidiär, Fr. 1'641'000.--auf ein Bankkonto der Raiffeisenbank X.________ einzuzahlen beziehungsweise zu hinterlegen. Am 9. April 2001 wies die Gebäudeversicherung die Einsprachen ab, erklärte sich aber bereit, den Betrag von Fr. 530'000.-- zu hinterlegen, "sobald eine schriftliche Bestätigung der Erbengemeinschaft vorliegt, dass der angefangene Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes definitiv ist". 
C. 
Dagegen beschwerte sich die A.________ AG am 7. Mai 2001 beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die gesamte Versicherungssumme von Fr. 1'641'000.-- auf ein Bankkonto der Raiffeisenbank X.________ zu hinterlegen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies diese Beschwerde am 25. Januar 2002 vollumfänglich ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stehe weder fest, dass das Gebäude überhaupt wieder aufgebaut werde, noch dass der A.________ AG der Wiederaufbau des Bauernhauses übertragen worden sei. 
D. 
Gegen diesen Entscheid erhebt die A.________ AG am 8. März 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügt eine Verletzung sowohl des verfassungsmässigen Anspruchs auf willkürfreie Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) als auch der Begründungspflicht und beantragt Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 25. Januar 2002 und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht. In ihren Vernehmlassungen verweisen B.________, E.________, G.________ und F.________ auf die Beschwerdebegründung der A.________ AG und beantragen die Gutheissung der Beschwerde. C.________ und D.________ beantragen deren Abweisung. Die Gebäudeversicherung des Kantons Freiburg und das Verwaltungsgericht beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16 mit Hinweisen). 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). 
1.2 
1.2.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist legitimiert, wer durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen ist (Art. 88 OG). Nach ständiger Rechtsprechung verschafft das allgemeine Willkürverbot, das bei jeder staatlichen Tätigkeit nach Art. 9 BV (Art. 4 aBV) zu beachten ist, für sich allein dem Betroffenen keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG und legitimiert daher nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde. Die Legitimation zur Willkürbeschwerde besteht nur, wenn die willkürliche Anwendung einer Norm gerügt wird, welche dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 126 I 81 2b S. 84; 123 I 279 E. 3c/aa S. 280; 122 I 44 E. 3b/bb S. 47). 
1.2.2 Gemäss Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (GVG; SGF 732.1.1) ist eine von der Gebäudeversicherung zu leistende Entschädigungssumme "auf Verlangen der Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer oder Handwerker, denen der Wiederaufbau übertragen worden ist, (...) bei einem Bankinstitut zuhanden eines Baukontos zu hinterlegen". 
1.2.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei als Architektin berechtigt, die Hinterlegung der Entschädigungssumme zu verlangen. Tatsächlich könnte sie gestützt auf Art. 76 Abs. 2 GVG die Hinterlegung der Entschädigung verlangen, vorausgesetzt, dass sie den Beweis sowohl hinsichtlich der Eigenschaft als beauftragte Architektin als auch des Wiederaufbaus erbringt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In einem Zivilprozess wurde der Beschwerdeführerin die Berechtigung zum Tätigwerden abgesprochen, gerade weil sie nicht in der Lage war, die Rechtsgrundlage für ihr Handeln zu beweisen. Die Aktenlage erlaubt keine andere Schlussfolgerung. Damit kann sie keinen Rechtsanspruch aus Art. 76 Abs. 2 GVG ableiten. Folglich ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
1.3 Selbst wenn das Bundesgericht die Legitimation zur Beschwerdeführung bejaht hätte, wäre aufgrund der nachfolgenden Überlegungen nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73; 119 la 197 E. 1d S. 201, je mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen. Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist unzulässig (BGE 107 la 186 E. b; 121 I 225 E. 4c S. 230; 117 la 10 E. 4b S. 12). Wird wie im vorliegenden Verfahren die Rechtsanwendung kantonalen Rechts durch eine kantonale Behörde als willkürlich kritisiert, so ist darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 118 IV 293 E. 2b S. 295 und zum Begriff der Willkür BGE 125 II 129 E. 5b S. 134). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht (siehe E. 1.4.1 und 1.5). 
1.4 
1.4.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin willkürliche Rechtsanwendung. Wohl legt sie dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts ihrer Auffassung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes widerspreche und in sich widersprüchlich sei. Damit begnügt sich die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, wie das Verwaltungsgericht das Gebäudeversicherungsgesetz anders hätte auslegen müssen. Sie unterlässt jegliche Ausführungen, weshalb und inwiefern- nicht nur die Begründung, sondern auch - das Urteil verfassungswidrig sein soll. Auf die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. 
1.4.2 Selbst bei besserer Begründung könnte der Rüge kein Erfolg beschieden sein. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst , wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat keine finanziellen Ansprüche gegenüber den Grundeigentümern behauptet oder nachgewiesen. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die Verweigerung der Hinterlegung der von der Gebäudeversicherung geschuldeten Versicherungssumme ihre Stellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht beeinträchtigt. Ohne derartige Beeinträchtigung ist von vornherein ausgeschlossen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis unhaltbar bezeichnet werden könnte. Zu demselben Schluss führt auch der Umstand, dass das fragliche Gebäudeversicherungsgesetz klar zwischen anspruchsberechtigten Personen einerseits (Art. 76 GVG) und Voraussetzungen für die Auszahlung einer Entschädigungssumme andererseits (Art. 78 ff. GVG) unterscheidet. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, weshalb die Voraussetzungen für die Auszahlung der Entschädigungssumme nicht gegeben sind. Weder die diesbezügliche Argumentation noch das daraus fliessende Ergebnis können als unhaltbar bezeichnet werden. 
1.5 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Sie legt indessen weder klar noch detailliert dar, inwiefern das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Mangels hinreichender Begründung kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden. 
2. 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2.2 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und denjenigen Beschwerdegegnern, die Ablehnung der Beschwerde beantragt haben, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG). Denjenigen Beschwerdegegnern, die Gutheissung der Beschwerde beantragt haben, werden keine Kosten auferlegt. Als kantonale Anstalt (Art. 10 GVG) hat die Gebäudeversicherung des Kantons Freiburg keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern C.________ und D.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Gebäudeversicherung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. September 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: