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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_80/2022  
 
 
Urteil vom 11. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.A.________. 
 
Gegenstand 
Prüfung Vorsorgeauftrag Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 16. Dezember 2021 (XBE.2021.53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.A.________ (geb. 1924: Betroffene) ist die verwitwete Mutter des in den Vereinigten Staaten wohnhaften A.A.________ (Beschwerdeführer) und der in der Schweiz lebenden B.A.________ (Beschwerdegegnerin). Mit einem am 25. Oktober 2018 öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag ermächtigte sie B.A.________ zur Vertretung im Fall der Urteilsunfähigkeit. Als Ersatzbeauftragten setzte sie A.A.________ ein.  
 
A.b. Am 13. Dezember 2018 eröffnete das Familiengericht Baden infolge einer Gefährdungsmeldung von A.A.________ ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend C.A.________. Mit Entscheid vom 3. April 2019 sah das Familiengericht von behördlichen Massnahmen ab. Dagegen gelangte A.A.________ erfolgreich an das Obergericht des Kantons Aargau, das die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Familiengericht zurückwies. Mit Entscheiden vom 3. März 2021 und vom 6. Mai 2021 verweigerte dieses die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 25. Oktober 2018 und errichtete für C.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Zur Beiständin ernannte das Familiengericht D.________.  
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiergegen von B.A.________ erhobenen Beschwerde validierte das Obergericht mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 (eröffnet am 24. Dezember 2021) den Vorsorgeauftrag und verpflichtete die Vorsorgebeauftragte zur periodischen Rechnungsablage. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2022 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei in diesbezüglicher Aufhebung des Entscheids des Obergerichts der Entscheid des Familiengerichts und damit die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags und die Bestellung von D.________ als Beiständin zu bestätigen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Am 8. Juni 2022 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung und mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2022 beantragt B.A.________ sinngemäss die Beschwerdeabweisung. In den weiteren Eingaben vom 2. August 2022 und vom 12. August 2022haben die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1). 
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrags und die Ergreifung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Beistandschaft) und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG ohne Streitwert entschieden hat (Urteile 5A_732/2021 vom 29. März 2022 E. 1.1; 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. 
 
2.  
 
2.1. Auf die Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer zu deren Einreichung legitimiert ist. Die Beschwerdeberechtigung beurteilt sich im Verfahren vor Bundesgericht auch im Bereich des Erwachsenenschutzes allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_627/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2; 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1). Es bleibt damit von vornherein unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, er sei als Sohn der Betroffenen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zum "Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert".  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Es obliegt der Beschwerde führenden Person, die Tatsachen darzulegen, die ihres Erachtens die Beschwerdelegitimation begründen, soweit diese nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder aus den Akten ersichtlich sind (BGE 138 III 537 E. 1.2 [einleitend]).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Dieser Umstand allein verschafft ihm entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen aber noch kein schutzwürdiges Interesse im Sinn dieser Bestimmung (Urteil 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.2). Hierzu ist vielmehr vorausgesetzt, dass er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und einen praktischen Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde hat, der es ihm ermöglicht, einen mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Das vom Beschwerdeführer verfolgte Interesse muss sein eigenes sein. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil 5A_686/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2.1).  
 
2.2.3. Zu seiner Beschwerdeberechtigung gibt der Beschwerdeführer an, seine Mutter "telefoniere ihm immer wieder verzweifelt, weil sie selber keinerlei Übersicht mehr über ihre Finanzen [habe] und sich gegenüber ihrer Tochter (der Beschwerdegegnerin) nicht zur Wehr setzen [könne] und diese eigenmächtig über ihre Leben und insbesondere ihre Finanzen [bestimme]." Der Beschwerdeführer fühle "sich ohnmächtig, weil er in den USA [lebe] und nicht in der Lage [sei], seiner Mutter konkret beizustehen und sie vor den Eigenmächtigkeiten der Beschwerdegegnerin [zu schützen]". Er könne seiner Mutter für den Fall, dass sie Unterstützung und Rat bei ihm suche, nicht wirksam helfen, "was ihn selbst auch in Verzweiflung" bringe. In erster Linie spricht der Beschwerdeführer damit das Interesse seiner Mutter an, gehörig und in ihrem wohlverstandenen Sinn vertreten zu werden. Zur Geltendmachung dieses (Dritt) Interesses ist der Beschwerdeführer indes nicht legitimiert. Soweit er eigene Interessen anspricht, ist allein (reflexartig) das Wohlbefinden betroffen, das aus dem Wissen um eine gehörige Vertretung der Mutter fliesst. Dies ist kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse nach Art. 76 Abs. 1 BGG.  
 
2.2.4. Weiter gibt der Beschwerdeführer an, er wahre mit der Einreichung des Rechtsmittels eigene Interessen, "indem er erreichen [wolle], dass seine Mutter in der Schweiz insbesondere in Bezug auf das Finanzielle und Administrative von einer kompetenten und v.a. vertrauenswürdigen Person unterstützt [werde]", was auf die Beschwerdegegnerin nicht zutreffe. Andernorts führt er zur Beschwerdegegnerin aus, diese verfolge "mit der Verfügungsmacht über das Vermögen ihrer Mutter ausdrücklich ausschliesslich eigene Interessen, nämlich vom vorhandenen Vermögen möglichst viel vorweg für sich «abzuzügeln», damit der Beschwerdeführer auf keinen Fall als Erbe etwas davon erhält!" Auch insoweit spricht der Beschwerdeführer in erster Linie das Interesse der Betroffenen an einer gehörigen Vertretung an, das zu wahren er im Verfahren vor Bundesgericht nicht berechtigt ist. Weitergehend verweist der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine Stellung als Erbe der Betroffenen und folglich darauf, dass eine allfällige Minderung von deren Vermögen sich dereinst auf den Umfang seines Erbteils auswirken könnte. Nach der Rechtsprechung lässt sich die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesgericht mit der Stellung als Erbe einer von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person freilich ebenfalls nicht begründen (Urteile 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.4; 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.5).  
 
2.3. Auch ansonsten ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen nicht berechtigt ist.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist anwaltlich nicht vertreten und vermag auch keinen ausserordentlichen Aufwand darzutun, weshalb ihr trotz ihres Obsiegens keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind. Parteientschädigung ist daher keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber