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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1205/2020  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Oktober 2020 (2N 20 107). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Sursee nahm mit Verfügung vom 13. August 2020 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Gemeinden Büron und Triengen bzw. gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Das Kantonsgericht Luzern trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. 
Der Beschwerdeführer wirft der Gemeinde Büron gemäss dem angefochtenen Entscheid vor, ihn am 30. Juni 2016 zu Unrecht aufgefordert zu haben, Fr. 30'577.75 zwecks Begleichung ausstehender Steuerschulden und bevorschusster Alimentenzahlungen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beschuldigt zudem mehrere Behörden, ihm zu Unrecht keinen Kontoauszug seiner Unterhaltszahlungen an seine Ex-Ehefrau und seine Tochter ausgehändigt zu haben (vgl. Beschwerde). Weshalb diese Sachverhalte unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fallen könnten, geht aus seiner Beschwerde indes nicht hervor. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Offenbleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, wozu er sich zu Unrecht ebenfalls nicht äussert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld