Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_128/2018  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch die Obergerichtskasse des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Rheinfelden. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 17. Januar 2018 (KBE.2017.39/CH/th). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 29. August 2017 erliess das Betreibungsamt Rheinfelden gegen die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx (Betreibung auf Begehren des Kantons Aargau für Gerichtskosten nebst Zins) die Pfändungsankündigung. 
Gegen die Pfändungsankündigung erhob die Beschwerdeführerin am 4./5. September 2017 Beschwerde an das Betreibungsamt, welches die Eingaben dem Bezirksgericht Rheinfelden weiterleitete. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie liess sich dabei durch B.________ vertreten. Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat B.________ am 8. Februar 2018 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die Beschwerde ist einzig von B.________ unterzeichnet. Er spricht von sich selber als Beschwerdeführer. Der angefochtene Entscheid betrifft jedoch einzig A.________. B.________ ist damit nicht zur Beschwerdeführung in eigenem Namen berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er wie vor der Vorinstanz als Vertreter von A.________ auftreten will. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden einzig durch einen dazu berechtigten Anwalt vertreten lassen kann oder ihre Eingaben selber zu unterzeichnen hat (Art. 40 Abs. 1 BGG). B.________ ist damit zur Vertretung nicht berechtigt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rückweisung zur Verbesserung zu verzichten (Art. 42 Abs. 5 BGG). 
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Vertreter im kantonalen Verfahren) am 25. Januar 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann somit am 26. Januar 2018 zu laufen und endete am Montag, 5. Februar 2018 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 8. Februar 2018 der Post übergeben und ist somit verspätet. B.________ macht zwar geltend, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, weshalb die Beschwerde denn auch nur kurz begründet werde. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch weder ein Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) noch ist ersichtlich, dass einem solchen Erfolg beschieden sein könnte, betrifft die Arbeitsunfähigkeit doch nicht sie selber, sondern einzig ihren nicht legitimierten Vertreter. Im Übrigen hat die Beschwerdebegründung keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids, womit die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg