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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_6/2020  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 22. Oktober 2019 (ZVE.2018.55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer) war vom 1. April 2014 bis am 31. Mai 2015 bei der B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) als Versicherungsberater angestellt. In der Folge entstand Streit über die gegenseitigen Ansprüche der Parteien (Provision für vermittelte Versicherungen, Lohn, Fahrspesen). 
 
B.  
Am 29. Juni 2017 klagte A.________ beim Bezirksgericht Zofingen gegen die B.________ GmbH auf Zahlung von Fr. 28'369.--. Die B.________ GmbH trug auf Klageabweisung an und erhob Widerklage über Fr. 3'520.--. 
Mit Urteil vom 25. April 2018 verurteilte das Bezirksgericht die B.________ GmbH, A.________ "als Lohnnachzahlung für April 2015 und Mai 2015" den Betrag von netto Fr. 5'258.15 sowie "für Spesen" den Betrag von Fr. 3'710.-- zu bezahlen. Zudem habe die B.________ GmbH auf dem Bruttobetrag von Fr. 5'700.-- die gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Ferner stellte das Bezirksgericht fest, "dass die Widerklage infolge Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche gegenstandslos geworden ist". 
Dieses Urteil fochten beide Parteien mit Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau an, wobei A.________ in der Sache die Zusprechung von Fr. 17'826.15 verlangte, die B.________ GmbH die vollständige Klageabweisung sowie die Gutheissung ihrer Widerklage. Die gleichen Anträge stellte die B.________ GmbH überdies mittels Anschlussberufung. 
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 wies das Obergericht die Berufung von A.________ ab. In teilweiser Gutheissung der Berufung der B.________ GmbH hob es das Urteil des Bezirksgerichts auf und fasste es in der Sache wie folgt neu: 
 
"1. 
1.1 
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für Spesen den Betrag von Fr. 3'710.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
 
1.2 
Auf die (Eventual-) Widerklage der Beklagten wird nicht eingetreten." 
 
Im Übrigen wies es die Berufung der B.________ GmbH ab. Auf deren Anschlussberufung trat es nicht ein. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die B.________ GmbH sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 21'536.15 zu bezahlen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Weiter übersteigt der Streitwert der vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren (siehe Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 52 BGG) den in arbeitsrechtlichen Fällen nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 15'000.--, so dass grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. 
Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 21'536.15, nachdem er im kantonalen Berufungsverfahren noch die Zusprechung von Fr. 17'826.15 beantragt hatte. Ob dies unter Art. 99 Abs. 2 BGG zulässig ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.  
 
2.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass diese nicht schon dann willkürlich ist, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 137 II 353 E. 5.1). 
 
3.  
Das Bezirksgericht hatte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf zusätzliche Provisionszahlungen verneint und die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Dagegen hatte es dem Beschwerdeführer den Nettolohn von insgesamt Fr. 5'285.25 (bei Fr. 5'700.-- brutto) für die Monate April und Mai 2015 zugesprochen. Weiter hatte es einen Spesenanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 7'230.-- berechnet und davon den mit Widerklage geltend gemachten Anspruch von Fr. 3'520.-- für die private Nutzung des Dienstfahrzeuges in Abzug gebracht. 
Das Obergericht folgte der Auffassung des Bezirksgerichts insoweit, als es den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Provisionszahlungen ebenfalls verneinte. Es erwog, im Gegenteil habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2014 unter Berücksichtigung der nachträglich dahingefallenen Verträge gemäss Art. 322b Abs. 3 OR insgesamt Fr. 6'000.-- zu viel an Provisionen bezahlt. Anders als die Erstinstanz gelangte es jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin diesen Betrag mit den Lohnforderungen des Beschwerdeführers für die Monate April und Mai 2015 (gültig) zur Verrechnung gebracht habe, und hiess die Berufung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt gut. Was den Auslagenersatz betrifft, schützte es die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 3'710.--. 
 
4.  
Hinsichtlich der zu viel bezahlten Provisionen argumentiert der Beschwerdeführer wie bereits vor der Vorinstanz, dass die stornierten Abschlüsse "grösstenteils doch noch abgewickelt" worden seien, womit die Provision wieder auflebe. Die Vorinstanz beurteilte diese Behauptung unter Hinweis auf Art. 317 ZPO als unzulässiges Novum, nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten Einwendungen gegen die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin "betreffend nicht wirksam gewordene Vertragsabschlüsse" erhoben habe. Die der Replik vorangestellte allgemeine Bestreitung der Ausführungen in der Klageantwort/Widerklage sei ungenügend gewesen, womit auf die Stornolisten der Beschwerdegegnerin abzustellen sei. 
Die Beschwerde verfehlt ihr Ziel, wenn darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer "erst nach seiner Kündigung von den Vertragsabschlüssen" erfahren habe und diese "somit zuvor gar nicht hätte vorbringen können". Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer die Tatsachen unter diesen Umständen nicht bereits vor der ersten Instanz hätte vorbringen können. Eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 oder Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist nicht dargetan. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in tatsächlicher Hinsicht (Erwägung 2.3), wenn er in diesem Zusammenhang "eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts" rügt. 
 
5.  
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine "offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" im Zusammenhang mit der Verrechnung der von der Beschwerdeführerin zu viel bezahlten Provisionen mit seinen eigenen Lohnforderungen. 
Der Beschwerdeführer hatte bereits vor der Vorinstanz argumentiert, die Verrechnung sei nach Art. 323b Abs. 2 OR nicht zulässig. Gemäss dem ersten Teil dieser Bestimmung darf der Arbeitgeber Gegenforderungen mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist. Die Vorinstanz erwog, beim Verrechnungsverbot handle es sich um eine rechtshindernde Tatsache, weshalb den Arbeitnehmer die Beweislast für die Verletzung seines Existenzminimums treffe. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, vor der Erstinstanz den Eingriff in sein Existenzminimum zu behaupten. Im Übrigen - so die Vorinstanz weiter - liesse sich auch "nach Erhebung des Einwands" nicht beurteilen, ob durch die Verrechnung ein Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers stattgefunden habe, nachdem über dessen Lebensumstände und familiären sowie finanziellen Verhältnisse nichts bekannt sei und das pfändbare Einkommen je nach Situation erheblich variieren könne. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich: Er führt aus, "dass vor dem vorinstanzlichen Verfahren nicht davon auszugehen war, dass es sich bei den zu tief ausgerichteten Löhnen um Verrechnungen mit den zu viel bezahlten Provisionen gehandelt hat". Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihm (dem Beschwerdeführer) unterstellt habe, es hätte ihm oblegen, die Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen und den Eingriff in sein Existenzminimum zu behaupten, wenn dieser erst vor der Vorinstanz von diesem Sachverhalt Kenntnis erhalten habe. Damit weicht er von der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab, wonach die Beschwerdegegnerin bereits in der Klageantwort geltend gemacht hatte, die Lohnzahlungen mit den zu viel bezahlten Fr. 6'000.-- verrechnet zu haben. Da er keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhebt (Erwägung 2.3), ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fahrspesen, die Vorinstanz habe zur Bestimmung der gefahrenen Kilometer zu Unrecht auf die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 20. Juni 2014 erstellte Liste und nicht auf seine eigene Aufstellung abgestellt. Dadurch wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne diese allerdings als willkürlich auszuweisen: Er behauptet, die Vorinstanz habe der selbsterfassten Darstellung der Beschwerdegegnerin nur deshalb eine höhere Beweiskraft zugemessen als seiner eigenen Aufstellung, weil Letztere handschriftlich verfasst worden sei. Indessen begründete die Vorinstanz ihr Nichtabstellen auf die Aufstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich damit, dass diese offensichtlich fehlerhaft sei, wobei sie zur Begründung auf die Ausführungen des Bezirksgerichts verwies. Letztere sind aber durchaus nachvollziehbar und jedenfalls nicht geradezu unhaltbar, so insbesondere, wenn das Bezirksgericht annahm, es sei doch sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 dreimal zwischen Oftringen und Luzern hin- und hergefahren sei. Der Beschwerdeführer begründet keinen Willkürvorwurf, wenn er dem entgegenhält, es sei "nicht ausgeschlossen", dass er die Strecke zwischen Luzern und Oftringen mehrmals täglich gefahren sei. Im Übrigen verweist er in diesem Zusammenhang auf die von ihm eingereichte E-Mail-Korrespondenz, übergeht aber, dass das Obergericht diese Berufungsbeilagen nicht etwa übersehen hat, sondern aus dem Grund unberücksichtigt liess, dass es sie als unzulässige Noven beurteilte. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz