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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_678/2017  
 
 
Urteil vom 12. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine. 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2017 (VSBES.2017.44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1996 und 1999). Seit März 2009 arbeitete sie mit einem 50%-Pensum als Sekretärin. Am 19. Juli 2013 meldete sich wegen einer seit 2009 anhaltende Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn erteilte der Versicherten mehrfach Kostengutsprache für ein wiederholt verlängertes Aufbautraining. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Januar 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 29. August 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Januar 2017 seien aufzuheben. Ihr sei ab Februar 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechungsänderung betreffend Invalidität bei psychischen Leiden hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigt hat, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht führte aus, die Beschwerdeführerin vermöge trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2016 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten) sei im Grundsatz unbestritten. Soweit Dr. med. B.________ in Bezug auf eine leidensangepasste Vollzeittätigkeit von einer 70%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, wichen Verwaltung und Vorinstanz jedoch vom psychiatrischen Gutachten ab. Stattdessen stützten sie sich diesbezüglich auf die Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung. Er vertrat die Auffassung, es seien - sich verändernde - psychosoziale Belastungsfaktoren infolge des laufenden Ehescheidungsverfahrens mitzuberücksichtigen. Mittelgradige depressive Episoden vermöchten zwar die Leistungsfähigkeit erheblich einzuschränken, jedoch nicht weitgehend aufzuheben. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb höchstens auf 50% anzusetzen. Laut angefochtenem Entscheid fallen leichte bis mittelschwere depressive Störungen praxisgemäss nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie therapieresistent sind. Eine Therapieresistenz sei hier jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien daher nicht geeignet, eine erhebliche Erwerbsunfähigkeit zu begründen.  
 
3.2. Demgegenüber argumentiert die Beschwerdeführerin, ab August 2015 wäre sie ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig gewesen. Die Nichtanerkennung des invalidenversicherungsrechtlichen Status als hypothetisch Vollerwerbstätige verletze Bundesrecht. Aus gesundheitlichen Gründen vermöge sie nur knapp ein 30%-Pensum zu absolvieren. Gestützt auf das massgebende beweiskräftige psychiatrische Gutachten sei in Bezug auf eine leidensangepasste Vollzeit-Tätigkeit von einer 70%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Indem die Vorinstanz in Anwendung der früheren - inzwischen jedoch geänderten - Rechtsprechung zur Therapieresistenz und zum erforderlichen Schweregrad bei depressiven Störungen von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des psychiatrischen Experten abgewichen sei, habe sie ebenfalls Bundesrecht verletzt.  
 
4.   
Die Verwaltung stellte im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 15. April 2016 fest, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu 80% erwerbstätig wäre und zu 20% im Aufgabenbereich Haushalt arbeiten würde. Nachdem die Fachperson Haushaltsabklärung der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Erhebungen vom 15. April 2016 erklärt hatte, wie der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu berechnen sei, liess Letztere gemäss Abklärungsbericht verlauten, dann hätte sie der Abklärungsfachperson offenbar besser sagen sollen, dass sie als Gesunde zu 100% erwerbstätig wäre, um dadurch eine Rente zu erhalten. Seither macht die Versicherte geltend, ohne Gesundheitsschaden hätte sie spätestens ab August 2015 ihr Pensum auf 100% erhöht. 
 
4.1. Die Statusfrage, das heisst ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.   
 
4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Die Invalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die gemischte Methode findet weiterhin Anwendung auf Fälle der erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende Person (SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
4.3. Ausgehend von einem 80%-igen Erwerbspensum und einer psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50% gelangte die Abklärungsfachperson in Anwendung der gemischten Methode (E. 4.2.2 hievor) zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 33%. In der Folge kündigte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Juni 2016 an, basierend auf diesem Invaliditätsgrad bestehe kein Rentenanspruch. Weshalb Verwaltung und Vorinstanz bei gegebener Ausgangslage im weiteren Verlauf des Verfahrens die Auffassung vertraten, ein Einkommensvergleich erübrige sich und die Statusfrage könne ebenfalls offenbleiben, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Versicherte unabhängig von der Grösse des Erwerbspensums in jedem Falle ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge, trifft nicht zu. Denn selbst wenn gemäss angefochtenem Entscheid von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit von (bloss) 50% auszugehen wäre (vgl. dazu nachfolgend E. 5), würde dies basierend auf den bisher unbestritten gebliebenen Einkommensvergleichsfaktoren gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 22. April 2016 bei einem Status als Vollerwerbstätige offensichtlich zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von jedenfalls mehr als 40% führen.  
 
4.4. Was die Beschwerdeführerin jedoch gegen den von der Verwaltung ursprünglich festgestellten Status als Erwerbstätige mit 80%-Pensum und 20%-iger Beschäftigung im Aufgabenbereich Haushalt vorbringt, ist unbegründet. Nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" waren die ursprünglichen Angaben der Versicherten gegenüber dem psychiatrischen Gutachter und der Abklärungsfachfrau noch unbeeinflusst von den nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweis; SVR 2015 BVG Nr. 37 S. 138, 9C_141/2014 E. 4.2.1). Dies im Gegensatz zu den Anmerkungen der Beschwerdeführerin am Ende der Haushaltsabklärung (vgl. dazu hievor E. 4 Ingress). Zur Begründung, weshalb sie ab August 2015 ein Vollerwerbspensum aufgenommen hätte, beruft sie sich darauf, zwar habe ihr psychisch angeschlagener volljähriger Sohn damals noch bei ihr zu Hause gewohnt. Sie habe ihn auch finanziell unterstützt. Doch sei das jüngere Kind (Tochter) ab August 2015 während eines einjährigen Aufenthaltes in der Romandie nur noch über das Wochenende zu ihr heimgekehrt. Deshalb wäre sie als Gesunde ab August 2015 sicher zu 100% erwerbstätig gewesen. Obwohl der Beschwerdeführerin diese Umstände bereits anlässlich der psychiatrischen Exploration und der Haushaltsabklärung im Februar beziehungsweise April 2016 längst bekannt waren, deklarierte sie damals ihr hypothetisches Erwerbspensum übereinstimmend mit 80%.  
 
4.5. Zusammenfassend legt die Versicherte nicht dar, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzten, indem sie im Ergebnis darauf schlossen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich mit einem Pensum vom 80% erwerbstätig und zu 20% im Aufgabenbereich Haushalt beschäftigt gewesen wäre.  
 
5.   
Es bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle und das kantonale Gericht zu Recht von einer nur 50%-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen sind. 
 
5.1. Gemäss psychiatrischem Gutachten vermag die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Gesundheitsstörung eine leidensangepasste Tätigkeit wegen starker Erschöpfbarkeit, kognitiver Beeinträchtigungen und verminderter Belastbarkeit unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs nur noch mit einer Arbeitsfähigkeit von 30% auszuüben. Obwohl der Gutachter den Anteil psychosozialer Einflussfaktoren nicht quantifiziert hatte, schätzte der RAD-Psychiater die Arbeitsfähigkeit gestützt auf seine reine Aktenbeurteilung vom 23. März 2016 - abweichend vom Experten - auf bloss 50%. Das kantonale Gericht folgte auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis; vgl. dazu auch das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1) der RAD-psychiatrischen Aktenbeurteilung. Mittelgradige psychiatrische Episoden seien in der Regel gut therapierbar. Eine Therapieresistenz sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. Deshalb könne nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachters abgestellt werden.  
 
5.2. Angesichts der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen - unbestritten beweiskräftigen - psychiatrischen Expertise hat das kantonale Gericht den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und die bundesrechtlichen Vorgaben an den Beweiswert versicherungsinterner ärtzlicher Berichte verletzt, indem es der reinen Aktenbeurteilung des RAD-Psychiaters folgte und auf ergänzende versicherungsexterne Abklärungen zur massgebenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit verzichtete (SVR 2017 IV Nr. 13 S. 31, 8C_452/2016 E. 4.2.3). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD-Arztes unterscheidet sich wesentlich von jener des psychiatrischen Experten. Die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens ist jedoch auch aus folgenden Gründen unerlässlich.  
 
5.3. Das Bundesgericht hat mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Im ebenfalls zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_841/2016 mit demselben Datum hielt es im Speziellen in Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen fest, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung sei nicht mehr mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen. Dabei bekräftigte das Bundesgericht in E. 4.2.1 seine Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294 E. 4c S. 298, wonach die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegenstehe. In der Folgeerwägung hielt es fest, diese Grundsätze stünden im Einklang mit der Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281, wonach die grundsätzlich gegebene Therapierbarkeit (als Indiz) in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen sei (Urteil 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
5.4. Nach dem Gesagten ist den diagnostizierten psychischen Störungen - entgegen dem angefochtenen Entscheid - weder mangels Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten noch infolge des Schweregrades jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abzusprechen. Soweit Verwaltung und Vorinstanz basierend auf der früheren Rechtsprechung von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des psychiatrischen Gutachters abwichen und den Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität verneinten, kann daran nicht festgehalten werden. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 208 erlauben würden, liegen nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechendes psychiatrisches Gutachten einhole, wobei auf die Fragen nach Therapieerfolg bzw. -resistenz und nach invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren ein besonderes Augenmerk zu richten sein wird. Gestützt auf dieses Gutachten wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs basierend auf dem Status gemäss Erwägung 4 hievor erneut über die Sache zu entscheiden haben.  
 
6.   
 
6.1. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli