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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 235/06 
 
Urteil vom 12. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter U. Meyer, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
Z.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Mai 2005, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Z.________ (geb. 1952) für die Folgen zweier Unfälle, welche die rechte Schulter betroffen hatten (27. Juli 2001: Abriss der Subskapularissehne; 1. September 2003: Abriss der Bizepssehne), eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % ab 1. Oktober 2004 und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. März 2006 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zuzusprechen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid in zutreffender Anwendung der materiell- und beweisrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Bemessung unfallbedingter Invalidität (Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 16 ATSG) und Integritätsschädigung (Art. 25 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3/UVV) im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer keine höheren Leistungen als von der SUVA zuerkannt zustehen. Auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). 
3. 
Wie schon im Einsprache- und vorinstanzlichen Verfahren wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die abweichende Auffassung des behandelnden Chirurgen Dr. med. F.________, Chirurgische Praxis X.________, verwiesen. Während dieser Arzt im Schreiben vom 18. März 2005 an den Rechtsvertreter eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten attestiert hatte, bezeichnete er im Schreiben vom 8. November 2005 die kreisärztliche Beurteilung gemäss Abschlussuntersuchung vom 23. September 2004 als "schlicht falsch"; es werde von "einer Partialschädigung der Supraspinatussehne rechts gesprochen", wogegen es sich "um eine Intervalläsion" handle; die auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lautende Stellungnahme des ärztlichen Begutachtungsinstitutes GmbH (ABI-Gutachten vom 21. Juni 2005) könne er "in dieser Form nicht nachvollziehen". 
Für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist nicht die allenfalls umstrittene genaue medizinische Interpretation - Partialschädigung der Supraspinatussehne oder Intervalläsion - entscheidend, sondern die Frage, ob der medizinische Sachverhalt vollständig erfasst ist, soweit er geeignet ist, die Arbeitsunfähigkeit zu beeinträchtigen. Diesbezüglich hat Dr. med. F.________ keinen einzigen Befund angegeben, der nicht auch von Kreisarzt und Administrativexperten erhoben worden wäre. Richtig ist zwar, dass sich das ABI-Gutachten röntgenologisch nur zum Status nach distaler Bizepssehnenrefixation ausspricht; doch geht dem eine ausführliche Beschreibung des Lokalstatus an der Schulter rechts und am Ellbogen rechts voraus, welche zeigt, dass die Administrativgutachter die Gesamtheit der unfallbedingten Schädigungen in ihre Beurteilung miteinbezogen haben. Daher hält deren Angabe einer ganztägigen zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten ohne potentielle Eigen- oder Fremdgefährdung unter dem Gesichtswinkel der unfallbedingten Schädigungen stand. Die abweichende Auffassung des Dr. med. F.________ als behandelnder Arzt ist nicht geeignet, das Administrativgutachten in Frage zu stellen (Urteil P. vom 2. August 2006, U 58/06, E. 2.2 in fine). Aus den gleichen Überlegungen ist auch bezüglich der Integritätsentschädigung auf Weiterungen zu verzichten, kommt es doch hier ebenfalls nicht auf die tatsächliche Diagnose, sondern vielmehr darauf an, ob die unfallbedingten Befunde erfasst sind. Das trifft nach dem Gesagten zu, weshalb kein Grund ersichtlich ist, die zugesprochene 15%ige Integritätsentschädigung auf 25 % anzuheben. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG/Art. 134 Abs. 1 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: