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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.87/2004 /pai 
 
Urteil vom 12. Mai 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bussenumwandlung 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 30. August 2002 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. 
 
Da X.________ die Geldstrafe weder bezahlte noch abverdiente, ordnete das Obergericht am 9. Februar 2004 die Umwandlung der Busse in eine Haftstrafe von 66 Tagen an. 
B. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. 
C. 
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Bussenumwandlungsentscheid ist kein Vollzugs-, sondern ein materieller Entscheid, der mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (BGE 129 IV 212 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerde ist daher zulässig. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 49 Ziff. 3 StGB. Er macht geltend, als Sozialhilfeempfänger könne er die Busse von Fr. 2'000.-- nicht bezahlen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Vollzugsbehörde wüssten um seine finanziellen Verhältnisse. Es sei daher stossend, die Umwandlung damit zu begründen, er habe den Beweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit nicht erbracht. 
2.1 Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). 
2.2 Der Beschwerdeführer bezieht nach eigenen Angaben Sozialhilfeleistungen. Seine Zahlungsunfähigkeit ist ausgewiesen (vgl. definitiver Verlustschein vom 7. Oktober 2003). Dies genügt für sich alleine nicht, um eine Umwandlung gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB auszuschliessen. Denn deren Ausschluss knüpft an das schuldlose Ausbleiben der (Bussen)-Zahlung an. Schuldlosigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Verurteilte auch bei gutem Willen keine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen oder die Busse durch Arbeitsleistung zu tilgen (BGE 125 IV 231 E. 3a). Der Beschwerdeführer hat in seiner Korrespondenz an die Vollzugsbehörde mehrfach auf seine Mittellosigkeit hingewiesen. Auf deren Vorschläge, die Busse durch Ratenzahlungen bzw. Abverdienen zu tilgen, ist er mit keinem Wort eingegangen. Ebenso wenig hat er im Rahmen des gerichtlichen Umwandlungsverfahrens aufzuzeigen versucht, weshalb er schuldlos ausserstande sein sollte, die fragliche Busse zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat es mithin versäumt, seine Schuldlosigkeit bzw. unverschuldete Notlage nachzuweisen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Busse zu Recht in eine Haftstrafe umgewandelt. 
3. 
Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass er durch die Umwandlung der Busse in Haft doppelt bestraft würde, da er bereits zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer - wie bereits bemerkt - wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. zu einer zwölfmonatigen Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 2000.-- verurteilt. Da der Beschwerdeführer die ausgesprochene Busse schuldhaft nicht bezahlt hat, ist die Vorinstanz in Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Umwandlung der Busse geschritten. Von einer Doppelbestrafung kann hier nicht gesprochen werden. Denn die Umwandlungsstrafe ist eine blosse Ergänzung des Bussenentscheids und bezweckt lediglich, den auf Geldleistung gerichteten Strafanspruch des Staates in anderer Form vollziehbar zu machen (BGE 129 IV 212 E. 2.3, 124 IV 205 E. 8b). 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: