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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.7/2005 /bnm 
 
Urteil vom 12. Mai 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der aus dem Libanon stammende X.________ (geb. 1. Januar 1963) reiste im September 1989 mit seiner Ehefrau Y.________ (geb. 17. September 1970) in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch der Eheleute mit Entscheid vom 4. Mai 1990 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Dagegen erhoben beide Beschwerde. Die Ehefrau zog die Beschwerde für sich und die am 19. April 1990 in der Schweiz geborene gemeinsame Tochter Z.________ Ende November 1990 wieder zurück und äusserte die Absicht, in den Libanon zurückkehren zu wollen. Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte in ihrem Entscheid vom 30. November 1990 sowohl den negativen Asylentscheid wie auch die Wegweisung. Die Ehefrau verliess die Schweiz mit der Tochter Z.________ im Januar 1991 in Richtung Libanon. X.________ stellte umgehend ein neues Asylgesuch, wobei er falsche Angaben zu seinem Zivilstand und zum Datum seiner Einreise in die Schweiz machte. Auf das Gesuch wurde nicht eingetreten. 
A.b In der Folge lebte X.________ abwechselnd in Deutschland und im Libanon. Am 13. Februar 1992 stellte er in der Schweiz ein Verkündgesuch. Darin und in einer beigelegten Scheidungsurkunde wurde festgehalten, dass er von seiner libanesischen Ehefrau seit dem 15. Mai 1991 geschieden sei. Am 10. November 1993 wurde das Verkündgesuch wiederholt und am 3. Dezember 1993 heiratete X.________ in A.________ eine am 8. Dezember 1952 geborene Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Heirat erteilte ihm der Kanton Zürich eine Jahresaufenthaltsbewilligung. 
B. 
B.a Am 4. Dezember 1996 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Dabei erwähnte er im Antragsformular unter der Rubrik "unverheiratete ausländische Kinder unter 20 Jahren" ausschliesslich die am 19. April 1990 geborene Tochter Z.________. Am 7. November 1998 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben würden und zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Am 18. November 1998 erhielt X.________ gestützt auf Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. 
 
Am 25. Februar 1999 reichte die schweizerische Ehefrau beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage ein. Dabei wurde eine von den Ehegatten gemeinsam unterzeichnete Scheidungskonvention vom 12. Februar 1999 vorgelegt. Die Ehe wurde am 5. Mai 1999 geschieden. Am 6. Januar 2000 verheiratete sich X.________ erneut mit seiner libanesischen Ex-Ehefrau. 
B.b Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 teilte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; zwischen 1. Mai 2003 und 31. Dezember 2004: IMES; seit 1. Januar 2005 neu: Bundesamt für Migration: BFM) X.________ mit, man erwäge, die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Seine Ehe sei nur 5 Monate nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung aufgelöst worden, was vermuten lasse, er habe im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verheimlicht. Er wurde dabei zur Stellungnahme aufgefordert und ersucht, die Scheidungsakten offen zu legen. 
Auf Veranlassung des BFA hin wurde die schweizerische Ex-Ehefrau am 16. Januar 2003 von der Kantonspolizei Zürich rogatorisch einvernommen. X.________ nahm am 26. März 2003 zu den vom BFA betreffend das Einvernahmeprotokoll gemachten Bemerkungen abschliessend Stellung. 
B.c Mit Verfügung vom 12. November 2003 erklärte das IMES (Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) die erleichterte Einbürgerung nichtig. Zur Begründung wurde festgehalten, der Eingebürgerte habe den Einbürgerungsbehörden gegenüber seine beiden 1993 und 1995 geborenen Kinder verheimlicht. Weiter habe er auch verschwiegen, dass er während seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ein eheähnliches Verhältnis mit seiner libanesischen Ex-Ehefrau aufrecht erhalten habe. Ein in die Zukunft gerichteter Ehewille sei bei den Ehegatten schon im Zeitpunkt, in dem die Erklärung zur Qualität der Ehe abgegeben worden sei, nicht mehr vorhanden gewesen. 
 
Die von X.________ dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 13. Januar 2005 abgewiesen. 
C. 
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Februar 2005, der Entscheid des EJPD vom 13. Januar 2005 und die Verfügung des IMES vom 12. November 2003 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien aufzuheben. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Entscheid des IMES vom 12. November 2003 sei ersatzlos aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
1.2 Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, den Entscheid des IMES vom 12. November 2003 aufzuheben, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der Entscheid des EJPD (Art. 98 lit. b OG). 
1.3 Insoweit der Beschwerdeführer betreffend die Nichtdeklarierung des mit seiner libanesischen Partnerin während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugten Kindes auf die Beschwerde und die Stellungnahme im Verfahren vor dem EJPD verweist, kann darauf nicht eingetreten werden, denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sein (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 129 II 401 E. 3.2 S. 406 mit Hinweis). 
2. 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3). 
2.3 Nach dem angefochtenen Entscheid hat sich der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1993 mit der schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet. Während dieser Ehe hat er mit seiner libanesischen Partnerin ein drittes Kind (W.________, geb. 2. Januar 1995) gezeugt. Die schweizerische Ehefrau hat er erst im Jahre 1996 über diese aussereheliche Vaterschaft informiert. Drei Jahre nach erfolgter Heirat hat er das Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung gestellt. Im Formularantrag hat er auf die Frage nach eigenen Kindern nur gerade die Tochter Z.________ (geb. 19. April 1990) angegeben. Am 7. November 1998 hat er zusammen mit seiner Ehefrau die Erklärung zu Handen der Einbürgerungsbehörde abgegeben und am 18. November 1998 erhielt er das Bürgerrecht. Nur gerade knapp drei Monate nach der Einbürgerung, am 12. Februar 1999 unterzeichneten die Ehegatten eine Scheidungskonvention und am 25. Februar 1999 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Im Mai 1999 ist die Ehe geschieden worden und anfangs Januar 2000 hat sich der Beschwerdeführer in Beirut abermals mit seiner libanesischen Partnerin und Mutter seiner Kinder verheiratet. 
2.4 Bereits diese vom EJPD unter anderen berücksichtigten konkreten Umstände des Falles begründen - entgegen der allgemein gehaltenen Kritik des Beschwerdeführers - die tatsächliche Vermutung (BGE 130 II 482 E. 3.2, S. 485 f.), dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer stabilen tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau lebte und somit die erleichterte Einbürgerung bewusst durch falsche Angaben erschlichen hat. 
3. 
3.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, ohne jede Überzeugungskraft sei der Versuch der schweizerischen Ex-Ehegattin in der rogatorischen Einvernahme, die Gründe für die Auflösung der Ehe in Abweichung zu ihren Aussagen im Scheidungsverfahren zu datieren. Ihre Aussagen im Scheidungsverfahren (nach Ermahnung durch den vorsitzenden Richter zur Wahrheit) hätten wie folgt gelautet: "1993 haben wir geheiratet und verbrachten eine schöne Zeit miteinander. Im Laufe des Studiums habe ich mich sehr verändert und weiter entwickelt. Ich realisierte, dass mir der Wissensstand und die Interessen meines Partners nicht mehr genügten und diese Lücke immer grösser wurde. Wir haben uns immer gut verstanden und der Beklagte verhielt sich auch anständig mir gegenüber. Im letzten Sommer habe ich einen Mann kennen gelernt. Ich war eine Zeit lang hin- und hergerissen. Doch habe ich festgestellt, dass mir dieser Mann mehr entspricht. Im Herbst 1998 habe ich mit dem Beklagten gesprochen und ihm mitgeteilt, dass ich ihn verlassen werde und mit einem neuen Mann eine Beziehung aufbauen möchte. So haben wir uns entschieden, dass ich die Scheidung einreichen werde. Ich habe versucht, die Beziehung zu retten, doch kann ich von meinem Partner nicht verlangen, dass er die gleichen Interessen entwickelt wie ich. Unsere Lebenseinstellung ist zu unterschiedlich und ist im Laufe der Zeit noch weiter auseinander gegangen." Der Beschwerdeführer habe sich an gleicher Stelle wie folgt geäussert: "Die Beziehung verlief gut, und wir hatten keine Probleme. Doch mit der Zeit hat sich herausgestellt, dass unsere Charaktere zu verschieden sind." 
 
Die Vorinstanz bemerkt dazu, es habe ganz offensichtlich kein Anlass bestanden, die Bekanntschaft und die Eröffnung von Scheidungsabsichten gegenüber dem Gericht zurück zu datieren. Denn es sei selbst nach Darstellung der Parteien nicht diese Bekanntschaft gewesen, die eine bis dahin völlig intakte Ehe zur Auflösung gebracht habe. Vielmehr sei gegenüber dem Scheidungsgericht ein intellektuell und entwicklungsbedingtes, langsames Auseinanderleben geltend gemacht worden. Mit der abweichenden Datierung im Nichtigkeitsverfahren gehe es ganz offensichtlich darum, den Beschwerdeführer (und sich selbst) nachträglich vom Vorwurf der Falschaussage (Erklärung zur Qualität der Ehe) zu entlasten. Das Vorgehen im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe sei abgesprochen gewesen und im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Hauptsache vor, die Ehegatten hätten die gemeinsame Erklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben, wo sie zusammen lebten und auch gemeinsame Zukunftsabsichten hegten. Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihm erst im Dezember 1998 mitgeteilt, dass sie die Zukunft mit einem neuen Mann plane. Vorher habe der Beschwerdeführer nichts von diesen Absichten gewusst. Dieses künftige Ereignis habe er weder 1996 noch 1998 erkennen können, weshalb ihm kein täuschendes Vorgehen vorgeworfen werden könne. 
Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die rogatorische Einvernahme der Ex-Ehefrau vom 16. Januar 2003 durch die Kantonspolizei Zürich. Mit den krassen Widersprüchen zu den Antworten im Scheidungsprotokoll vom 5. Mai 1999, auf welche die Vorinstanz hingewiesen hat, befasst sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Für das Departement sind die Äusserungen im Scheidungsverfahren - auch wegen der zeitlichen Distanz zu den kritischen Ereignissen - glaubwürdiger als die Jahre später davon abweichenden Äusserungen im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Ist aber aufgrund der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (bereits) im Herbst 1998 um die Trennungsabsichten der Ehefrau gewusst hatte, konnte er am 9. November 1998 in der gemeinsamen Erklärung nicht gutgläubig seine Ehe als intakte Gemeinschaft schildern. Damit ist nicht nur dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis bzw. die Erschütterung der Vermutung misslungen; vielmehr wird durch die Aussagen der Ehefrau im Scheidungsprozess die Vermutung geradezu bestätigt. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: