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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_421/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Mai 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons 
Solothurn, Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. April 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
B.A.________, am 22. Januar 1997 geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, ist die Tochter von A.A.________. Letztere hat eine zweite Tochter, die 1999 geborene C.A.________, Schwester von B.A.________. Am 30. Juli 2015 heiratete A.A.________ einen in der Schweiz niedergelassenen Mann, mit welchem zusammen sie eine am 12. März 2015 geborene Tochter hat. Bereits zuvor, anfangs Februar 2015, war B.A.________ (kurz nach ihrem 18. Geburtstag) zusammen mit Mutter und Schwester in die Schweiz eingereist. Der Ehemann der Mutter ersuchte am 1. September 2015 um Nachzug von A.A.________ und ihre beiden Töchter. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn bewilligte den Nachzug für A.A.________ und die minderjährige Tochter C.A.________; mit Verfügung vom 6. Januar 2016 lehnte es hingegen eine Bewilligungserteilung an B.A.________ ab und wies diese aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. April 2016 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2016 beantragt B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2016 und die Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Januar 2016 seien aufzuheben; es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Im Streit steht die Erteilung einer Bewilligung an die (schon zum Zeitpunkt ihrer Einreise und der Gesuchstellung) volljährige Beschwerdeführerin. Sie will einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, gestützt auf die Beziehung zu ihrer Mutter und der Schwester, denen im Familiennachzug zum neuen Ehemann der Mutter eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.  
 
2.2. Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern (oder Geschwistern), die zwar als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich dazu wäre eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).  
An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend, wie das Verwaltungsgericht in E. 5 seines Urteils, worauf primär verwiesen werden kann, zutreffend darlegt. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst allgemein auf kulturelle Hintergründe, womit sich ein besonderes einzelfallbezogenes besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht dartun lässt. Weiter erwähnt sie ihre "materielle" Abhängigkeit von der Mutter; wie schon das Verwaltungsgericht erwähnt, kann - soweit überhaupt erforderlich - finanzielle Unterstützung indessen auch von der Schweiz aus geleistet werden. Dass schliesslich die der Beschwerdeführerin offenbar zugedachte Rolle, angesichts der 100 % Erwerbstätigkeit ihrer Mutter ungeachtet ihrer eigenen Bedürfnisse als Volljährige die Betreuung der einjährigen Halbschwester zu übernehmen, nicht zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung führt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. 
 
2.3. Auf die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller