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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_166/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 12. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, vertreten durch 
Fürsprecher Walter Krähenmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,  
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
N.________ (geboren 1957) arbeitet seit 1990 als Kassiererin bei der Genossenschaft X.________. Am 30. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse beauftragte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft Dr. med. W.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Dr. med. A.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens (Expertise vom 10./30. Mai 2011). Für die Zeit ab September 2010 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab Mai 2011 einen solchen von 25 %. Gestützt auf die getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2012 eine befristete halbe Rente vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 zu. 
 
B.  
Die von N.________ erhobene Beschwerde, worin sie die Zusprechung einer halben Invalidenrente bereits ab 1. November 2009 und über den 31. August 2011 beantragte, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 ab. 
 
C.  
N.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die konkrete wie die antizipierte Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), die das Bundesgericht z.B. als vorinstanzliche Feststellung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat und die es grundsätzlich nur auf Unvollständigkeit oder offensichtliche Unrichtigkeit (Unhaltbarkeit, Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG sowie BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; 135 III 127 E. 1.5 S. 130; 134 V 53 E. 4.3 S. 62, 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40) prüfen kann. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann. Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs ebenfalls als Rechtsfragen (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. 
 
2.  
Die Vorinstanz umschreibt zutreffend die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). 
 
3.  
Das Kantonsgericht gelangte in Würdigung der Expertise vom 10./30. Mai 2011 zum Schluss, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2012 keiner Korrektur bedürfe. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. A.________ sei schlüssig. Die gestellte Diagnose einer Dysthymia, also einer chronischen, wenigstens mehrere Jahre andauernden depressiven Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33x) zu erfüllen, überzeuge. Auch die rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. W.________ gebe zu keinerlei Zweifeln Anlass. Die Beschwerdeführerin lege nicht substanziiert dar, weshalb die Beurteilung des Dr. med. W.________ nicht nachvollziehbar bzw. verlässlich sein soll. Auch aus den Akten ergebe sich nichts, was den Beweiswert der Expertise schmälern würde. Der Umstand, dass die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits vor der schriftlichen Ausfertigung des psychiatrischen Teilgutachtens erfolgt sei, lasse keine Zweifel an der Schlüssigkeit aufkommen. Das Vorbringen, es sei beim Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades anstatt auf die Tabellenlöhne der LSE auf die Zahlen der durch die SUVA erstellten Dokumentation Arbeitsplätzen (DAP) abzustellen, entkräftete die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass auf die Verwendung von DAP-Profilen kein Anspruch bestehe. Somit ergebe sich kein Grund, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2012, mit welcher die IV-Stelle für die Zeit vom 1. September 2010 - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangszeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV - bis zum 31. August 2011 eine befristete halbe Rente zugesprochen hat, zu ändern oder zusätzliche Sachverhaltsabklärungen anzuordnen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2009 bis 8. Mai 2011 für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seit der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung eine solche von 40 % aufweise. Angepasste Tätigkeiten seien ihr ab dem Begutachtungszeitpunkt im Mai 2011 im Umfang von 90 % zumutbar. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Versicherte macht geltend, indem sich das Kantonsgericht auf die Aussagen des bidisziplinären Gutachtens vom 10. Mai 2011 abstützte, welches nicht formgerecht zustande gekommen sei - die schriftliche psychiatrische Expertise habe dem Verfasser im Zeitpunkt der Ausfertigung noch nicht vorgelegen -, habe es eine Rechtsverletzung begangen. Das im bidisziplinären Gutachten erwähnte Telefongespräch zwischen Dr. med. W.________ und Dr. med. A.________ am 17. Mai 2011 genüge nicht, um in einer Gesamtwürdigung - unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen - den Grad der Arbeits (un) fähigkeit zu bestimmen. Eine aus psychiatrischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit schliesse nicht aus, dass psychische Faktoren im Zusammenhang mit rheumatologischen Diagnosen relevant sein könnten. Solange keine Prüfung des Zusammenspiels zwischen den psychischen und rheumatologischen Faktoren und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattgefunden habe, sei das Gutachten nicht schlüssig und der Sachverhalt formell ungenügend erstellt worden.  
 
4.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die bidisziplinären Expertise sei nicht in Kenntnis aller wesentlichen Unterlagen ausgearbeitet worden, verkennt sie, dass die Experten im Gespräch vom 17. Mai 2011 ihre jeweiligen fachspezifischen Beurteilungen diskutiert haben. Weder in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung noch im psychiatrischen Gutachten wird darauf hingewiesen, dass eine Kombination von rheumatologischen und psychischen Leiden eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirken könnte. Solches ist nach Lage der Akten denn auch nicht anzunehmen. Die interdisziplinäre Beurteilung ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Informationen formell richtig zustande gekommen, weshalb sich die Vorinstanz darauf stützen durfte.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Versicherte bringt ferner vor, der psychische Gesundheitszustand sei durch die Vorinstanz zu wenig abgeklärt worden. Dr. med. V.________, FMH Allgemeine Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), habe in seinem Bericht vom 21. September 2011 den Antrag vom 16. September 2011 auf ergänzende psychiatrische Untersuchungen zu Unrecht abgelehnt. Ein Psychiater hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit dieselbe Situation anders beurteilt. Als Facharzt für Allgemeine Medizin sei Dr. med. V.________ nicht geeignet, psychiatrische Expertisen und Anträge auf weitere psychiatrische Abklärungen zu beurteilen. Indem die Vorinstanz diesen Einwand im Entscheid vom 6. Dezember 2012 nicht behandelte, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin ebenso darin, dass die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH Allgemeinmedizin, welcher in seinem Zeugnis vom 14. Dezember 2009 zunehmend depressive Entwicklungen erwähnt hat, durch die Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden sei. Es sei nicht ausgewiesen, dass keine rezidivierende depressive Störung vorliege. Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. A.________ enthalte keine Tests (BDI, Hamilton Tests), die Aufschluss über eine mögliche Depression geben könnten. Darüber hinaus seien keine Therapieberichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeuten eingeholt worden. Es bestehe daher ein erheblicher Verdacht auf eine über die Dysthymie hinaus gehende Depression.  
 
4.2.2. Die Rüge, die Einschätzungen des Hausarztes seien durch die Vorinstanz zu wenig gewichtet worden und es hätten - um die Diagnose einer Depression auszuschliessen - weitere Abklärungen getroffen werden müssen, ist nicht stichhaltig. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten sind Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Als Feststellungen des Hausarztes sind die Berichte des Dr. med. S.________ zwar nicht per se bedeutungslos (Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.6); seine vom Administrativgutachten abweichenden Ergebnisse erschöpfen sich aber im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen. So begründen sie keinen Anspruch auf eine weitere Abklärung des Sachverhalts, weshalb die Vorinstanz darauf verzichten durfte, zumal die genaue Diagnose nicht entscheidend für den Grad der Arbeits (un) fähigkeit und damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist.  
 
4.3. Die Rügen betreffend die rheumatologische Beurteilung erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts zur medizinischen Situation, welche auf Grund der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässig ist (E. 1 hievor). Die Argumentation, es fehle eine fachärztliche Exploration der linken Hand, weil diese wegen der Leistungseinbusse der rechten Hand vermehrt zum Einsatz kommen werde, vermag keine Rechtsverletzung darzutun. Im rheumatologischen Gutachten vom 10. Mai 2012 fand der in der Beschwerde erwähnte Bericht der Orthopädischen Klinik des Spitals Y.________ vom 6. Januar 2011 Beachtung, welcher Schmerzen sowie Kraftlosigkeit im Bereich beider Handgelenke und Arme nennt. Das kantonale Gericht hat ohne Verletzung des Willkürverbots in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. Auch die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur somatoformen Schmerzstörung begründen keine Notwendigkeit zur Ergänzung des Sachverhalts, nachdem eine solche administrativgutachterlich lege artis ausgeschlossen worden ist.  
 
5.  
Die Frage, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die Löhne gemäss LSE oder jene der DAP herangezogen werden, ist durch das Bundesgericht frei überprüfbar, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (E. 1 hievor). Die Beschwerdeführerin begründet jedoch nicht überzeugend, weshalb auf die DAP, anstatt auf die LSE abzustellen sei. Auch die LSE gestattet es, die individuelle persönliche und berufliche Situation der Versicherten zu berücksichtigen. Ein Abzug vom Tabellenlohn darf bis zu 25 % betragen (BGE 126 V 80 E. 5b/cc). Ferner hat bereits die Vorinstanz richtig festgestellt, dass bei der Vornahme des Einkommensvergleichs kein Rechtsanspruch des Versicherten auf Beizug der DAP-Löhne besteht. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass der Verweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegen den Anspruch auf einen fairen Prozess gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse. Hierzu führt sie aus, dass für einen Versicherten mit teilweiser Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stets eine entsprechend ausführbare und entlohnte Arbeitsstelle vermutet werde, bei welcher jener seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten könne. Die Vermutung gelte selbst dann, wenn offensichtlich sei, dass eine solche Arbeitsstelle in der Realität nicht existiert. 
 
Das Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Wie durch die Versicherte richtig ausgeführt, ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider ab, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes wird deshalb herangezogen, weil der Leistungsbereich derjenigen Versicherungen, die Invalidenrenten ausrichten, von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen ist. Soweit der Wegfall des Einkommens nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf das konjunkturell bedingte Fehlen zumutbarer Arbeitsstellen zurückzuführen ist, liegt keine Invalidität vor ( MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 323 ff.; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, S. 214 Rz. 24). Würde im Verfahren des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt, so hätte die Invalidenversicherung Leistungen auszubezahlen, die richtigerweise durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmen wären. Es ist nicht ersichtlich - und wird im Übrigen auch nicht dargelegt - inwiefern die bundesgesetzlich in Art.16 ATSG verankerte Voraussetzung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen sollte. 
 
7.  
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum ist erstellt. Des Weiteren gibt der von der Vorinstanz im Einklang mit der Verwaltung auf der Basis des ausgeglichenen Arbeitsmarktes festgelegte Invaliditätsgrad von 25 % - soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGE 132 V 393) - zu keiner Korrektur Anlass. Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Kantonsgerichts, welches die Verfügung vom 5. Juni 2012 bestätigt hat, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist, die bei der Aufhebung einer Rente gemäss analoger Anwendung der Regeln zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) ab Eintritt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist (vgl. E. 2 hievor), endete der Anspruch auf die Invalidenrente am 31. August 2011. 
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer