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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_424/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juli 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 14. Mai 2019 (VBE.2018.581). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2019, mit dem es die gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018 gerichtete Beschwerde des A.________ guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies, 
in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 17. Juni 2019 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Rückweisungsentscheids insbesondere angewiesen hat, weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu tätigen, 
dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f., 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34) und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG
dass ein Rückweisungsentscheid nur - im hier nicht gegebenen Ausnahmefall - als Endentscheid zu qualifizieren ist, wenn die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, der unteren Instanz somit kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), 
dass die Beschwerde folglich nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen), 
dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eingeht und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG hier gegeben sein sollte, 
dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur weiteren Abklärung (und zur Neuverfügung) an sich, sondern lediglich gegen die Erkenntnis im angefochtenen Entscheid wendet, wonach die Ergebnisse der im Zeitraum vom 23. Mai bis 12. Juni 2017 durchgeführten Observation grundsätzlich verwertbar seien, 
dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung des kantonalen Gerichts gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird opponieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; Urteil 8C_323/2012 vom 25. Mai 2012), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl